Kanzlei Hoesmann gewinnt Plagiatsprozess

Die Kanzlei Hoesmann hat vor dem Landgericht Frankfurt einen Plagiatsprozess gewonnen. Hintergrund des Verfahrens war eine E-Mail an einen Verleger. In dieser wurde rechtswidrig behauptet, dass ein vom Verlag herausgegebenes Buch ein Plagiat sei. Zu Unrecht, wie das Landgericht Frankfurt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschied.

Plagiatsvorwurf

Der Verlag gibt das von Frau Suzanne Grieger-Langer geschrieben Buch „Die 7 Säulen der Macht“ heraus. Im Rahmen einer E-Mail an einen Verleger  wurde behauptet Zitat:

„Die ‚7 Säulen der Macht‘ sind ein Plagiat aus dem Buch des amerikanischen Transaktionsanalytikers Claude Steiner: Emotionale Kompetenz, dtv,1997; S. 227ff. Dieser wird in Frau Grieger-Langers Buch nicht genannt oder gar zitiert..“

Diese Äußerung darf nicht mehr gegenüber Dritten aufgestellt werden!

Gericht verbietet Plagiatsvorwurf

Mithilfe der Kanzlei Hoesmann hat sich die Autorin des Buches, Frau Grieger-Langer mit Erfolg gegen diese Behauptung zur Wehr gesetzt und vor dem Landgericht Frankfurt obsiegt. Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-03 O 440/18) ist dem Antrag auf einstweilige Verfügung gefolgt und hat mit sofortiger Wirkung untersagt, die Behauptung zu wiederholen.

Der Vorwurf des Plagiats ist ein sehr ernst zu nehmender Vorwurf. Der Begriff des Plagiats wird als Oberbegriff für verschiedene Verletzungstatbestände verwendet. Eine präzise rechtliche Einordnung gibt es nicht.

Im Urheberrecht ist anerkannt, dass aus der bloßen Identität von Textteilen noch lange keine Urheberrechtsverletzung folgt. Im Urheberrecht ist daher das Plagiat häufig nicht gegeben, dies verlangt eine Übernahme konkreter Textpassagen.

Urheberrechtlich liegt ein Plagiat vor, wenn wesentliche Inhalte übernommen worden sind.

Wenn der Vorwurf des Plagiats erhoben wird, kommt es rechtlich darauf an, ob ein Tatbestand der Urheberrechtsverletzung erfüllt ist. Die bewusste Anmaßung fremder Urheberschaft stellt einen Verstoß gegen das in § 13 geregelte Recht auf Anerkennung der Urheberschaft dar. Bei der unzulässigen Verwertung fremder Werke verletzt das Plagiat bei unveränderter Übernahme die Verwertungsrechte der §§ 15 ff., bei Übernahme in abgeänderter Form handelt es sich um eine andere Umgestaltung im Sinne des § 23, die dem Bearbeitungsrecht des Urhebers unterliegt.

Plagiat der Wissenschaft

Etwas anderes ist bei der Frage der wissenschaftsrechtlichen und wissenschaftlichen Einordnung gegeben. Daher ist der Begriff des Plagiates in der Wissenschaft von dem Plagiat im Urheberrecht zu trennen.

Es gibt Empfehlungen, wann ein Plagiat vorliegen soll. Demnach liegt ein wissenschaftliches Fehlverhalten durch Plagiat vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig falsche Behauptungen gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird.

Eine unrechtmäßige Aneignung von Erkenntnissen anderer durch Übernahme von Textmaterial oder Gedankengut, sprich ein Plagiat liegt dann vor, wenn fremde Gedankengänge ohne Verweis auf deren Herkunft in eigenen Worten wiedergegeben werden. Dies wird auch als paraphrasierendes Plagiat, Ideenplagiat oder Strukturplagiat bezeichnet.

Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass es sich um eine wissenschaftliche Publikation handelt.

Grieger-Langers Buch kein Plagiat

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass der Plagiatsvorwurf nicht wiederholt werden darf. Der Autor Claude Steiner, welchen Frau Grieger-Langer übrigens auch persönlich kennenlernen durfte, wird an mehreren Stellen ihres Buches genannt und im Literaturverzeichnis angeführt.

Insoweit schmückt sich Suzanne Grieger-Langer nicht mit fremden Federn, sondern weist deutlich auf die Quelle der Inspiration hin und gibt im Rahmen des Literaturverzeichnisses zahlreiche Bezüge zu dem Autor Claude Steiner.

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