Personenfoto und die DSGVO

Nach Einführung der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) herrscht aktuell große Unsicherheit unter Fotografen und Juristen, ob das bewährte System des Kunsturhebergesetzes (KUG), sprich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Fotos von Personen auch ohne deren Einwilligung publiziert werden dürfen, in der Diskussion. Der Bundesgerichtshof hat jetzt zumindest für Journalisten für Klarheit gesorgt, dass die bewährte des KUG auch weiterhin gilt.

DSGVO und Personenfotos

Durch die neue Datenschutz Grundverordnung fallen auch Personenfotos grundsätzlich in den Datenschutz. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, mithin auch Personenfotos würde nur noch unter den strengen Auflagen des Datenschutzgesetzes möglich sein.

Bislang gab es in Deutschland die Regelungen des Kunsturhebergesetzes. Diese, in der Praxis sehr bewährte gesetzliche Grundlage, hat geregelt, unter welchen Bedingungen eine Publikation von Personenfotos auch ohne Zustimmung der betroffenen Person möglich gewesen ist. In einfachen Worten ist eine Publikation von Personenfotos nach dem KUG möglich, wenn es sich entweder um eine Versammlung handelt, die Person ein Beiwerk ist oder es ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist.

BGH entscheidet KUG gilt weiterhin

Bedingt durch die neue Datenschutz Grundverordnung droht dieses bekannte und bewährte System zu kippen.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass zu mindestens im journalistischen Bereich die Regelungen des Kunsturhebergesetzes weiter gelten. Nach Ansicht der obersten deutschen Bundesrichter ist durch die Einführung der DSGVO die Regelungen des KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit vom Bildaufnahmen nicht obsolet. Zur Begründung führen die obersten Bundesrichter aus, dass nach Art. 85 DSGVO die Datenverarbeitung durch Journalisten gesondert gesetzlich geregelt werden darf. Das Kunsturhebergesetzes stellt nach Ansicht der obersten Robenträger ein solches Gesetz dar.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 7.7.2020 – VI ZR 250/19

Inwieweit außerhalb der journalistischen Berichterstattung die Regelung des KUG auch weiterhin Anwendung findet, wird sicherlich auch noch eine vom BGH zu entscheidende Frage sein.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Waren unsere Informationen hilfreich? Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (Es liegen noch keine Bewertungen vor)


    Loading...