Landgericht Köln 14 S 37/13 – 26.06.2014

Landgericht Köln 14 S 37/13 – 26.06.2014

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklgater

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hoesmann, Storkower Str. 158, 10407 Berlin,

hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2014

für Recht erkannt:
Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.12.2013, Az.: 125 C 536/13 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 60,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz tragen der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 %.

Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.12.2013 in der nunmehr abgeänderten Form sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Mit Abmahnung vom 09.08.2013 hat der Kläger vom Beklagten Zahlung von 360,00 EUR Schadensersatz (180,00 EUR pro Foto) sowie von pauschalem Aufwendungsersatz in Höhe von 250,00 EUR, also insgesamt 610,00 EUR verlangt.
Der Beklagte hat am 19.08.2013 einen Betrag von insgesamt 200,00 EUR (100,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie 2 x 50,00 E Schadensersatz) an den Kläger gezahlt. Klageweise hat der Kläger sodann Zahlung von weiteren 170,00 EUR (Lizenzschaden in Höhe von 180,00 EUR für das erste Foto und in Höhe von 90,00 EUR für das zweite Foto) geltend gemacht. Mit „Echtem und unechtem Versäumnisurteil” vom 04.12.2013 hat das Amtsgericht Köln die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Amtsgericht zugelassen.

Zur Begründung führt das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass der Schadensersatzanspruch für Fotos, die nicht von einem Berufsfotografen erstellt worden seien, lediglich 20,00 EUR betrage, da der Urheberrechtsverletzer ansonsten „übervorteilt“ werde und auch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken einer „Abzocke“ der Urheberrechtsverletzer habe Einhalt gebieten wollen. Durch die vorprozessuale Zahlung sei der ursprünglich bestehende klägerische Anspruch bereits erfüllt. Die Berufung wurde mit Blick auf die abweichende Rechtsprechung des Landgerichts Köln zur Höhe des Lizenzschadens zugelassen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Mit Schriftsatz vom 27.12.2013, eingegangen am 30.12.2013, hat der Kläger gegen das ihm am 11.12.2013 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt insbesondere die Auffassung, dass für die missbräuchliche Verwendung von zweien seiner Lichtbilder für Werbemaßnahmen auf der Handelsplattform eBay im Rahmen eines Kleinanzeigenangebots ein Schadensersatz in Höhe von insgesamt 270,00 EUR angemessen sei. Er ist der Auffassung, ein im Rahmen einer eBay-Kleinanzeige potentiell unbegrenzt sichtbares Foto rechtfertige jedenfalls, analog zu beendeten eBay-Verkaufsauktionen eine Sichtbarkeitsdauer von 3 Monaten für die Berechnung des Lizenzschadens zugrunde zu legen.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 04.12.2013, 125 C 536/13, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte, der sich in der 1. Instanz nicht eingelassen hat, verteidigt das erstinstanzliche Urteil zur Höhe des Schadensersatzes. Er bestreitet, dass der Kläger üblicherweise seine Bilder zu den von ihm behaupteten Konditionen verkaufe. Zur Berechnung der Lizenzgebühr sei darauf abzustellen, wie lange die konkrete Rechtsverletzung bestand und nicht auf die hypothetische Nutzungsdauer.

II.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet.

1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, 517, 519, 522 ZPO.
Das Amtsgericht Köln hat die Berufung infolge einer Abweichung von der Rechtsprechung des Landgerichts Köln zur Frage der Höhe des Lizenzschadens nach § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen.

2.
Die Berufung ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten noch ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 60,00 EUR aus §§ 97 Abs. 2 S. 3, 72 Abs. 1,15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 19 a UrhG zu.

Indem der Beklagte die vom Kläger gefertigten 2 Lichtbilder im Rahmen des Verkaufs des darauf abgebildeten Produktes auf der Internetplattform eBay für eine „Kleinanzeige“ verwendet hat, hat er die ausschließlichen Nutzungsrechte des Klägers an den nach § 72 UrhG schutzfähigen Lichtbildern verletzt. Dabei hat der Beklagte jedenfalls fahrlässig verkannt, dass ihm mangels einer Vereinbarung mit dem Kläger ein Recht zur Nutzung des Lichtbildes nicht zustand, § 276 Abs. 2 BGB.

Der Höhe nach stand dem Kläger nach dem von ihm gewählten Grundsatz der Lizenzanalogie ein Schadensbetrag zu, allerdings nicht in der von dem Kläger angesetzten Höhe (270,00 EUR: 180,00 EUR für das erste Lichtbild und 90,00 EUR für das zweite Lichtbild), sondern lediglich in Höhe von insgesamt 160,00 EUR (jeweils 80,00 EUR pro Bild).
Gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei ist für die Berechnung des maßgeblichen objektiven Werts der Benutzungsberechtigung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie; GRUR 2006, 136 Rn. 23,26 – Pressefotos; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2009, 413 ~ MFM-Bildhonorartabellen; OLG Braunschweig GRUR-RR 2012, 920, 922; OLG Köln, Urt. v. 1.3.2013 – 6 U 168/12).

Hierfür kommt es auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH’ a.a.O. Rn. 26). Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 ~ l ZR 68/08 – Restwertbörse l).

Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321; OLG Braunschweig a.a.O) und welchen Wert der Verletzte im Nachhinein der Benutzungshandlung beimisst.

Aus diesem Grund ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht maßgeblich, welchen Preis der Verletzer für das mit dem Lichtbild beworbene Produkt hätte erzielen können, unabhängig davon, dass neues Vorbringen des Beklagten gemäß § 531 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen ist, weil kein Fall des § 531 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Diese Argumentation liefe, sofern das mit dem unrechtmäßig genutzten Lichtbild beworbene Produkt, gleich aus welchen Gründen, schlecht oder unverkäuflich ist, darauf hinaus, das wirtschaftliche Risiko vom Rechtsverletzer auf den Rechtsinhaber zu verlagern, unabhängig von Qualität und Erstellungsaufwand des jeweiligen Lichtbildes.

Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenz ist es nahe liegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, NJW- RR 1986, 1215 – Liedtextwiedergabe ll; BGH GRUR 2006, 136 Rn. 23 – Pressefotos, OLG Köln a.a.O.).

Die von dem Kläger zur Bemessung seines Schadensersatzanspruches herangezogenen Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (im Folgenden: MFM – Empfehlungen)
werden regelmäßig als in der Branche der Bildagenturen und freien Berufsfotografen übliche Regelung der Lizenzsätze für die gewerbliche Nutzung von Lichtbildern und deshalb als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO angesehen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefotos; OLG Düsseldorf GRUR-RR, 2006, 393 – Informationsbroschüre; OLG Brandenburg, GRUR 2009, 413 – MFM – Bildhonorartabellen; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 920, 922).

Dabei enthalten die MFM~EmpfehIungen 2013 im Abschnitt „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing) Honorarsätze für die Nutzung von Lichtbildern im Rahmen gewerblichen lnternetpräsentationen. Demzufolge werden sie bei der Einstellung von Lichtbildern in gewerbliche Verkaufsangebote im Internet, so auch auf Online-Plattformen, als Ausgangspunkt für die Schätzung der vom Verletzer zu entrichtenden fiktiven Lizenz herangezogen (vgl. OLG Brandenburg a.a.O., LG Düsseldorf, Urt.v. 19.3.2008 – 12
O 416/06 – Rn 1f, 35 -juris, OLG Köln, Urt.v. 01.03.2013 ~ 6 U 168/12).

Die MFM- Empfehlungen sind allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände gegebenenfalls zu modifizieren, da die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten (vgl. BGH GRUR 2006, 136 Rn.. 28 ff Pressefotos; OLG Braunschweig a.a.O. S. 922, OLG Köln, Urt. v. 30.04.2010 – 6 U 201/09, Urt. v. 23.05.2012 – 6 U 79/12; Urt. v. 01.03.2013 – 6 U 168/12). Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei den MFM- Empfehlungen weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr eher um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt (BGH NJW 2010, 2354 Rn. 36 – Restwenbörse l).

Nach der ständigen Rechtsprechung des für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, Urt. v. 01.03.2013, 6 U 168/13), der die Kammer folgt, sind die MFM- Empfehlungen unter Berücksichtigung o.g. Grundsätze als entsprechend anwendbar heranzuziehen, wenn es sich – wie vorliegend – nicht um die unberechtigte Nutzung einfacher „Schnappschüsse“ sondern qualitativ hochwertiger Fotos handelt, auch wenn diese nicht von einem Berufsfotografen angefertigt worden waren.

Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, da die Lichtbilder von dem Kläger, wie der Kammer aus einer Vielzahl gleich gelagerter Verfahren bekannt ist, gleichfalls mit erheblichem Erstellungsaufwand in einem eigenen Fotostudio mit ähnlicher Qualität wie die von einem Berufsfotografen erstellten Lichtbilder angefertigt werden.
Auch in der vom Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Braunschweig vom 08.02.2012 – 2 U 7/11 – , ebenso wie in der Entscheidung des BGH NJW 2010, 2354 – Restwertbörse, wurde nicht generell die Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen auf vergleichbare Fälle der unberechtigten Nutzung nicht von einem Berufsfotografen erstellter Lichtbilder verneint sondern die MFM-Empfehlungen wurden jeweils lediglich aufgrund der besonderen Umstände des der Entscheidung zu Grunde liegenden Einzelfalles nicht zur Bemessung des Schadensersatzes herangezogen.

So handelte es sich in dem von dem OLG Braunschweig (a.a.O.) entschiedenen Fall um den privaten Verkauf eines gebrauchten Artikels, der mit nicht professionellen sondern von dem Oberlandesgericht Braunschweig als lediglich „ansprechend“ beurteilten Lichtbildern illustriert worden war. Im Falle der „Restwertbörse“ des BGH hat der BGH die Sätze der MFM nicht als tragfähige Grundlage angesehen, weil es sich nicht um einen Fall der Verwendung von Fotografien für Werbung im Internet, auf die sich der vom Kläger herangezogene Vergütungssatz der MFM›Empfehlungen beziehe, gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – l ZR 68/08).

Diese Sachverhalte sind mithin nicht vergleichbar. Der Beklagte hat die Lichtbilder des Klägers ganz bewusst für die Werbung im Internet, nämlich sein Angebot auf der lnternethandelsplattform eBay im Rahmen der dortigen Kleinanzeigen, genutzt. Die Qualität der Lichtbilder ist durch Anordnung, Perspektive und Ausrichtung auch jedenfalls als durchschnittlich fotografisch-handwerklich anzusehen.

Die Kammer vermag auch der Argumentation des Amtsgerichts nicht zu folgen, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken die Bemessung des Schadensersatzanspruches des Klägers auf Grundlage der Tabellensätze der MFM ausscheide, da sie eine Übervorteilung der Urheberrechtsverletzer darstelle. Zum einen enthält das Gesetz zur Regelung unseriöser Geschäftspraktiken keinerlei Regelungen zur Bemessung des Lizenzschadensersatzes, zum anderen ist nicht nachvollziehbar, aufgrund-welcher Erwägungen das Amtsgericht zu der Bemessung eines Schadensersatzanspruchesvon 20,00 EUR im Rahmen des § 287 ZPO gekommen ist. Auch scheint die Argumentation, einer „Übervorteilung der Urheberrechtsverletzung entgegenwirken zu wollen, außer Acht zu lassen, dass die berechtigten Interessen des Verletzten zumindest in gleichem Maße als schutzwürdig zu berücksichtigen sind.

Die Anpassung der in den MFM-Empfehlungen 2013 ausgewiesenen Grundhonorare und Vergütungssätze auf den vorliegenden individuellen Fall ergibt, dass die von dem Beklagten zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr mit 80,00 EUR pro Bild zu veranschlagen ist.

Das Angebot des Beklagten war auf der Grundlage des Vortrages des Klägers auf der lnternetverkaufsplattform „eBay“ in der Rubrik Kleinanzeigen war für die Dauer von maximal 10 Tagen eingestellt. Ausweislich der klägerseits vorgelegten Screenshots war das Erstellungsdatum der Kleinanzeige der 05.08.2013. Der Beklagte gab auf die Abmahnung vom 09.08.2013 hin am 14.08.2013 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Soweit der Kläger vorträgt, dass eine längere Nutzung der Lichtbildes von Seiten des Beklagten möglich gewesen sei, ist nicht erkennbar, dass dies auch beabsichtigt war.

Laut MFM-Bildhonorare 2013 beträgt der Tarif für die Nutzung auf einer Unterseite, als die ein eBay-Kleinanzeigenangebot insoweit einzustufen ist, für die Dauer von bis zu einem Monat 100,00 EUR.

Bei der Bemessung des Lizenzschadensersatzes ist jedoch ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger nicht um ein Berufsfotografen handelt, wohingegen sich die MFM-Tarife an professionell gezahlten Bildhonoraren orientieren, in die der höhere Erstellungsaufwand sowie die sonstigen einem Berufsfotografen bei seiner Berufsausübung entstehenden Kosten mit einkalkuliert
sind. Aus diesen Gründen erscheint ein Abschlag auf den nach der Nutzungsart und -dauer berechneten Betragstabellensatz der MFM gerechtfertigt.

Da es sich bei dem Kläger gleichwohl um einen mit einer professionellen Ausrüstung ausgestatteten, semi-professionellen Fotografen handelt, wie der Kammer aus einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle bekannt ist, der, wie auch im vorliegenden Fall, qualitativ hochwertige Fotos anfertigt, erachtet die Kammer im vorliegenden Fall einenAbschlag von 20 % für angemessen.

Dem Kläger stand sonach für die unberechtigte Nutzung der Lichtbilder ein fiktiver Lizenzschadensersatz in Höhe von 100,00 EUR abzgl. 20 % = 80,00 EUR je Foto, insgesamt also 160,00 EUR zu.

b)
Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in der vom Kläger beantragten Höhe von 100,00 EUR angenommen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Aufwendungen gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 a.F. UrhG zu.
Der Kläger war berechtigt, zur Verfolgung seiner Rechte vorgerichtlich einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Kammer ist aus einer Vielzahl gleich gelagerter Verfahren bekannt, dass Lichtbilder des Klägers in ganz erheblichem Umfang unberechtigt im Internet genutzt werden. Der Kläger wäre aufgrund der Vielzahl der Rechtsverletzungen, die mit der umfangreichen unberechtigten Nutzung seiner Lichtbilder im Internet einhergehen, nicht in der Lage, seiner Profession nachzugehen, wenn er sämtliche Rechtsverletzungen persönlich verfolgen müsste.

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren folgt aus § 97 a Abs. 1, Abs. 2 a.F. UrhG und ist jedenfalls in Höhe der geltend gemachten 100,00 EUR begründet.

C)
Ursprünglich stand dem Kläger gegen den Beklagten somit ein Gesamtzahlungsanspruch in Höhe von 260,00 ê zu. Durch vorgerichtliche Zahlung ist dieser Anspruch in Höhe von 200,00 EUR gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, so dass ein Restzahlungsanspruch in Höhe von 60,00 € verbleibt.

d)
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

e)
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Paıteien. In zweiter Instanz obsiegt der Kläger in Höhe von 60,00 EUR von den mit der Berufung geltend gemachten weiteren 170,00 EUR.

f)
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes. Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 170,00 EUR festgesetzt.

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