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Urheberrecht Medienrecht Wirtschaftsrecht
Unsere Kanzlei mit Sitz in Berlin beschäftigen wir uns seit fast 20 Jahren vornehmlich mit dem Medienrecht, Urheberrecht und Wirtschaftsrecht. Darüber ist unser Team auch im IT- und Internetrecht, den Datenschutz, E-Commerce, das Wettbewerbs-, Markenrecht tätig.
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Wir haben das Ziel, Ihnen bei wirtschaftlichen Entscheidungen und bei juristischer Auseinandersetzungen die optimale Lösung zu bieten.
Aktuelle Nachrichten und Aufsätze
Auch Kunstwerke im Hintergrund eines Videos können urheberrechtlich relevant sein. Eine Künstlerin ging mit Erfolg dagegen vor, dass in mehreren Videos die Nachbildung ihres Kunstwerk großformatigen und abgebildet gewesen ist.
Das nachgebildete Kunstwerk war als Wanddekoration in einem Nagelstudio angebracht. Die Inhaberin des Nagelstudios hat in mehreren Videos ihr Nagelstudio und sich selbst vorgestellt, aber auch immer wieder das Kunstwerk im Hintergrund großformatigen mit abgebildet.
Die Künstlerin sah in dieser der Nachbildung und der Publikation in dem Video eine Verletzung ihrer Rechte. Das Landgericht Flensburg ihr recht und Verbot die weitere Publikation des Videos. (LG Flensburg, Beschluss vom 7.5.2021 – 8 O 37/21)
Die ausschließlichen Rechte des Urhebers und seine Ausnahmen
Grundsätzlich hat gemäß § 15 UrhG lediglich der Urheber eines Werks das Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten und in unkörperlicher Form wiederzugeben. Dazu gehören beispielsweise das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG, das Verbreitungsrecht gemäß § 17 UrhG oder auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a StGB. Möchte eine andere Person das Werk nutzen, so ist es notwendig, dass der Urheber ihr dazu die Erlaubnis erteilt. Von dieser grundsätzlichen Regelung kann es jedoch Ausnahmen geben. Eine davon ist in § 57 UrhG geregelt, in dem festgelegt wird, dass keine Zustimmung des Urhebers zu einer der in § 15 UrhG geregelten Nutzungsmöglichkeiten benötigt wird, wenn das Werk lediglich als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen ist.
Der zugrundeliegende Fall der Entscheidung des LG Flensburg
Mit der Anwendung dieser Ausnahme hat sich das LG Flensburg in seiner Entscheidung vom 07.05.2021 (Az. 8 O 37/21) befasst. Die Klägerin ist Künstlerin und Urheberin des Kunstwerks „Edelblüte“, einer Art dreidimensionalen Blütenkonstruktion, die leuchtet und der Wanddekoration dienen kann. Sie verkauft ihr Werk in silberner und goldener Farbe. Die Beklagte ist Inhaberin eines Kosmetik- und Nagelstudios. Sie entdeckte das Werk der Klägerin und bildete dieses nach, um es anschließend in ihrem Studio auszustellen und zu verkaufen. Auch veröffentlichte sie auf ihrem Instagram-Profil ein Video im Rahmen von IGTV, welches den Ablauf im Studio erklärte. In diesem Video war ihre Nachbildung des Werks „Edelblüte“ etwas mehr als 50% der Zeit neben ihrem Gesicht zu sehen. In Folge einer erfolglosen Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin, stellte die Klägerin dann einen Verbotsantrag, welcher es der Beklagten untersagen sollte, das Werk „Edelblüte“ in seiner Nachahmung ohne Zustimmung zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zu machen. Der Beklagten sollte also keine Nutzung des Werks durch Verkauf oder in dem Video mehr möglich sein. Die Beklagte hingegen argumentierte, dass das Werk keinen Schutz als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes genieße, da viele andere Künstler bereits vergleichbare Werke geschaffen hätten.
Entscheidung
In seiner Entscheidung gab das LG Flensburg der Klägerin Recht. Sie ist als alleinige Urheberin des Kunstwerks anzusehen und hat demnach auch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, die Nachbildung des Werks zu verkaufen und im Video zu zeigen. Es liegt insbesondere auch keine Ausnahmeregelung vor, die es der Beklagten ermöglichen würde, das Werk ohne Zustimmung der Klägerin im Video zu zeigen.
„Edelblüte“ als nicht unwesentliches Beiwerk
Das LG Flensburg geht davon aus, dass § 57 UrhG nicht einschlägig ist. „Edelblüte“ ist nicht lediglich ein unwesentliches Beiwerk im Video. Damit folgt das Gericht hier der Rechtsprechung des BGH, welche von einer Unwesentlichkeit ausgeht, „wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Leser auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird“ oder wenn das Werk „nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist“ (https://openjur.de/u/771964.html BGH, Urteil vom 17.11.2014 – I ZR 177/13 Rn. 31).
Dadurch, dass das Kunstwerk der Klägerin jedoch etwas mehr als 50% der Zeit und neben dem Kopf der Beklagten im Video zu sehen war, kann es nicht als nicht wesentlich kategorisiert werden. Dadurch prägt das Kunstwerk den ästhetischen Eindruck, den der Zuschauer von dem Video und damit von dem Studio gewinnt, mit. Hier wird die enge Auslegung der Schrankenwirkung des § 57 UrhG deutlich, denn laut des LG Flensburg ist eine Unwesentlichkeit nur dann zu bejahen, wenn das Werk so in den Hintergrund rückt, dass keine noch so geringe oder nebensächliche Bedeutung erzielt wird. Davon ist hier aufgrund des erzielten und damit mitprägenden ästhetischen Eindrucks gerade nicht mehr auszugehen.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des LG Flensburg zeigt deutlich, dass es schnell zu einer Verletzung des Urheberrechtes kommen kann. Vor allem auch in Aspekten, die vielleicht auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind. Bei Hintergrundmusik ist es den meisten bewusst, dass bei der GEMA eine entsprechende Nutzungslizenz eingeholt werden muss, an Kunstwerke im Hintergrund denkt man eher nicht sofort. Daher ist es wichtig, sich vor der Veröffentlichung von Videos (in den sozialen Medien) gut zu informieren und gegebenenfalls anwaltschaftlich beraten zu lassen, damit Rechte gewahrt werden und es nicht zu urheberrechtlichen Verletzungen kommen kann. [...]
Wer ungefragt Nacktbilder seiner Expartnerin an Dritte weitergibt, muss damit rechnen, dass ein Schadensersatz gezahlt werden muss. Das Landgericht Offenburg hat jetzt einer Frau eine Entschädigung in Höhe von 5000 € zugesprochen, weil ihr Ex Partner nackt und Intimbilder unter anderem auch an ihren Arbeitgeber weitergegeben hat.
Der Fall Nacktbilder
nachdem sich ein paar nach einer langjährigen Beziehung trennt hat, hat der „Exmann“ nackt und Templin Bilder seiner Exfreundin verteilt. Unter anderem warf er einen Brief mit einem USB Stick, auf welchen Intimbilder seiner Exfreundin gewesen sind, in den Briefkasten der Eltern der Ex-Freundin.
Ebenso wurden zahlreiche Intimbilder und Nacktbilder der Frau per E-Mail versandt. Unter anderem auch an den Arbeitgeber und die Eltern ihres Patenkindes. Auch wurden wohl zahlreicher ausgedruckte Nacktbilder im DIN A4 Format vor ihrem Haus, dem Geschäft ihrer Eltern und in den unmittelbaren Nachbarschaft verteilt.
Ansprüche wegen der Publikation der Nacktbilder
Der Beklagte Exfreund muss es nunmehr zukünftig unterlassen, Lichtbilder, die die Klägerin unbekleidet, teilweise nur in Unterwäsche bekleidet und teilweise den Intimbereich der Klägerin zeigen, Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen. Ebenso muss er sämtliche Bilder der Exfreundin, auf denen diese unbekleidet, teilweise in Unterwäsche bekleidet ist und die teilweise den Intimbereich der Klägerin zeigen, vollständig löschen.
Verletzung Persönlichkeitsrechte
Das Landgericht entschied, dass die Verbreitung der streitgegenständlichen Intimbilder die Frau in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, das als »sonstiges Recht« im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist, verletzt.
Auch wenn der Exmann es nicht zugegeben hat, so steht nach Überzeugung der Richter fest, dass der Mann auch Intimbilder an deren Arbeitgeberin übermittelte, Intimbilder im Internet verbreitete sowie im Treppenhaus und in der unmittelbaren Nachbarschaft der Klägerin verteilte. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf der Gesamtschau der folgenden Umstände:
– die genannten Aktionen begannen nach Ende der Beziehung zur Klägerin und endeten mit Zustellung der Klageschrift. An zeitliche Zufälle glaubt das Gericht nicht;
– dass die mit der Verbreitung der Intimbilder einhergehenden Straftaten dem Beklagten nicht wesensfremd sind, hat er gezeigt, indem er den Eltern der Klägerin sowie dem Vater des Patenkindes der Klägerin entsprechende Intimbilder der Klägerin zugänglich gemacht hat;
– dass der Beklagte im Besitz von Intimbildern der Klägerin ist, ergibt sich daraus, dass im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung eine im Eigentum der Klägerin stehende Festplatte mit den Intimbildern von ihr gefunden wurde;
– entgegen seinem Vortrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, wonach er weder etwas von einer Festplatte wisse noch hinter der ominösen Handynummer … stecke, steht der Beklagte bei der StA Offenburg gar im Verdacht des Diebstahls der beschlagnahmten Festplatte und konnte die vorgenannte Handynummer von der Polizei über die Deutsche Telekom dem Beklagten zugeordnet werden;
– es ist nicht ersichtlich, wer sonst für die vorgenannten Taten verantwortlich sein sollte. Entgegen der Einlassung des Beklagten sieht das Gericht keinen Grund, wieso die Klägerin selbst die sie kompromittierenden Intimbilder verschickt bzw. sonst verbreitet haben sollte. Die Beziehung zu dem auf den Bildern ebenfalls zu sehenden Ex-Freund der Klägerin ist bereits seit Langem beendet. Das Gericht sieht keinen Grund, wieso dieser ausgerechnet zum Ende der Beziehung zwischen den Parteien Intimbilder verschicken sollte, noch dazu Nacktbilder von sich selbst;
– dass der Beklagte sich seit der Trennung in einem emotionalen Ausnahmezustand befindet, ist aus den dem Gericht vorgelegten Chatverläufen ersichtlich. Der Beklagte ging gar so weit, dass er vortäuschte, dass ein Unbekannter mit der Mobilfunknummer … für die streitgegenständlichen Taten verantwortlich sei, obwohl der Anschluss auf ihn selbst zugelassen ist. Dass seine Kinder das Mobiltelefon angeblich benutzten, ist unglaubwürdig, da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Kinder des Beklagten derartige Nachrichten schicken sollten.
Wiederholungsgefahr
Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Da sich der Beklagte Exmann weigerte, eine solche abzugeben, und nur eine halbherzige Entschuldung abgab, ist auch der Unterlassungsanspruch begründet.
Geldentschädigung 5000 €
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei sind immer alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH ZUM 2018, 440). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, vom Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrigen Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 477).
Bei der Verbreitung von Intimbildern ist regelmäßig eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben, welche ein Schmerzensgeldanspruch begründet.
Das Gericht geht hier von einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5000 € aus, da der Beklagte Exmann die Bilder in der Absicht verteilt hat, seiner Exfreundin zu schaden. Daran ändert auch nicht die Tatsache, dass die Bilder mit Zustimmung der Exfrau aufgenommen worden sind.
Verbreitung Nacktbilder
Die Weitergabe von Nacktbildern ist, insbesondere wenn diese in der Absicht geschieht, jemanden zu schaden, immer eine blöde Idee. Spielt es insbesondere auch keine Rolle, ob die Bilder mit oder ohne Zustimmung aufgenommen worden sind. Eine Weitergabe an Dritte ist nur dann zulässig, wenn die betroffene Person tatsächlich im Vorfeld zugestimmt hat.
LG Offenburg, Urteil vom 29.10.2020 – 2 O 177/20 [...]
Doxing und das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten
Todeslisten, Publikation von Adressen und zum Teil öffentliche Profile von werden häufig im Internet und auf sozial Media Diensten von politischen und persönlichen Gegnern publiziert. Bislang war es schwierig, solche Inhalte juristisch tatsächlich erfassen und verbieten zu können, da es sich um bereits öffentliche Daten handelte. Deshalb hat der Gesetzgeber jetzt dem § 146 a im Strafgesetzbuch eingeführt, der solche Publikationen im Internet unter Strafe stellt.
Doxing
Der § 126a StGB verbieten einfachen Worten, Personen Informationen über andere zu publizieren, wenn durch die Publikation dieser Daten eine Gefährdung der Person möglich ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Informationen vorher bekannt gewesen sind oder nicht, auch das Zusammenstellen von bereits bekannten Informationen in Schädigungsabsicht kann jetzt strafbar sein.
Was ist Doxing?
Seit dem 22.09.2021 ist das Gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten gem. § 126a StGB verboten. Durch dieses Gesetz hat die Regierung sich dem immer weiter verbreiteten und schwerwiegenden Phänomen „Doxing“ angenommen. Der Begriff „Doxing“ oder auch „Doxxing“ ist ein englischer seit den 1990er Jahren in der Hackerszene verbreiteter Neologismus, der sich aus den Wörtern „docs“ als Kurzfassung von „documents“ und „dropping“ also Abwerfen zusammensetzt.
Unter dem doxing in seiner ursprünglichen Form ist das Veröffentlichen von personenbezogenen Daten und damit das Erkenntlichmachen von Personen im Internet zu verstehen. Diese Informationen können von dem Namen einer Person bis zu dem Geburtsdatum, der Handynummer, der Wohnadresse, dem Arbeitsplatz oder auch Fotos alles umfassen. Meist sind die Absichten, die derjenige bei Veröffentlichung der Daten hegt, keine guten.
Es geht oftmals um die Schädigung des Opfers, die unter Umständen gravierend sein kann. Doxing kann zu Shitstorms gegenüber dem Opfer führen, aber auch zu Stalking oder Verbrechen. Heute verlagert sich dieses Phänomen verstärkt von einer lediglich durch Hacker angewandten Methode dazu, dass diese Technik auch von anderen Privatpersonen verwendet wird. Dabei können bei so unterschiedlichen Tätern auch diverse private oder politische Tatmotive zugrunde liegen. Doxing ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen.
Doxing in Deutschland
Prominentestes Beispiel für doxing in der jüngsten Vergangenheit ist wohl der Hack und die Veröffentlichung privater Daten von knapp 1.000 deutscher Politiker und sonstiger prominenter Personen 2018/2019. Dabei wurden durch einen Hacker Daten von gehackten E-Mail-Accounts, Socialmedia-Accounts und Cloud-Anwendungen darunter auch Angela Merkel, Robert Habeck oder auch Til Schweiger und LeFloid veröffentlicht.
Rechtliche Regelung vor § 126a StGB
Um Doxing in all seinen Formen Einhalt gebieten zu können ist der besagte § 126a StGB in Kraft getreten.
Durchaus spannend ist es jedoch auch, sich damit zu beschäftigen, wie die rechtliche Lage vor seinem Inkrafttreten aussah. Vor dem Inkrafttreten wurden solche Fälle von doxing in Teilen von § 42 BDSG umfasst. § 42 BDSG stellt die Verbreitung von personenbezogen Daten dann unter Strafe, wenn diese Handlung wissentlich und vor allem wenn die betroffenen Daten nicht allgemein zugänglich sind. Durch diese Regelung entsteht jedoch die ganz offensichtliche Lücke und damit einhergehend die Frage, was denn passiert, wenn allgemein zugängliche Daten in Schädigungsabsicht veröffentlicht werden. Hier kommt nun § 126a StGB ins Spiel.
Neuschaffung von § 126a StGB
§ 126a StGB ist besonders in seinen Tatbestandsvoraussetzungen interessant.
Hier ist vorgegeben, dass die Strafbarkeit einer Person vorliegt, wenn sie Daten in einer Art und Weise über eine andere Person verbreitet, die dazu geeignet und bestimmt sind diese Person oder eine ihr nahestehende der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert, auszusetzen.
Mit anderen Worten, es müssen zielgerichtet Informationen publiziert werden, um einer anderen Person (körperlich) zu schaden bzw. schaden zu wollen.
Des Weiteren wird die Vorschrift noch dahingehend präzisiert, dass die Veröffentlichung von nicht allgemein zugänglichen Daten eine Strafmaßerhöhung mit sich führt.
Hier wird also deutlich, dass es dem Gesetzgeber wichtig war, dass die Veröffentlichung aller Daten – wenn sie dann in dem Wissen um die Gefahr und Schädigungsabsicht geschehen ist – unter Strafe steht. Hier schließt sich auch die durch § 42 BDSG entstandene Regelungslücke. Das Wissen um die Möglichkeit der Gefahraussetzung stellt eine weitere essentielle Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestands dar. So ist auch nicht jede Veröffentlichung strafbar, sondern nur jene, bei denen es dem Täter bewusst war, zu welchem Zweck und damit in welchem Kontext er die Daten veröffentlichte. Dieser Kontext muss sich dann in einer in § 126a StGB benannten Gefahr widerspiegeln.
Rechtfertigung
Nicht jede Publikation von Daten, selbst wenn diese negativ sind, ist jedoch unter Strafe gestellt. Eine Strafbarkeit ist ausgeschlossen:
„wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient“.
Das bedeutet, dass gerade für Journalisten nicht die Gefahr besteht, wegen der Publikation von investigativen Informationen über eine Person, strafrechtlich verurteilt zu werden.
So wird vorliegend eines Ausgleichs der sich entgegenstehenden Grundrechte Rechnung getragen und insbesondere auch dafür gesorgt, dass weiterhin beispielsweise Aufklärung über rechtsextremistische Gruppierungen und ihre Angehörigen betrieben werden kann.
Folgen des § 126a StGB
Das Veröffentlichen von personenbezogen Daten – ob sie nun allgemein zugänglich sind oder nicht – kann unter Umständen verheerende Konsequenzen haben, sowohl für das Opfer potentieller Straftaten als auch für den Täter, der sich vielleicht gar nicht bewusst ist, dass er sich mit seinem Handeln strafbar macht.
Es ist also absolut essenziell sich bei Verdacht auf doxing oder einer möglichen Anzeige wegen doxings professionell beraten zu lassen. Doxing ist außerdem ein Thema, das die Rechtsprechung noch intensiv begleiten wird, sowohl in seiner Präzisierung als auch in seiner konkreten Anwendung. Es verspricht also spannend zu bleiben.
Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit Frau Lea Korn. [...]
Ein Amazon Marketplace Händler muss seine Angebote regelmäßig auf mögliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Markenrecht prüfen. Die bloße stichprobenartige Überprüfung seiner Angebote reicht nach Ansicht des Kammergerichts Berlin nicht aus. Insbesondere wenn Angebotstexte durch Dritte verändert werden können, wie dies bei Amazon der Fall ist, muss ein Händler regelmäßig seine Angebote auf mögliche Rechtsverletzungen überprüfen. Ein Amazon Händler haftet als Störer für Änderungen durch Dritte.
Verstoß gegen Unterlassungserklärung
Ein Amazon Marketplace Händler hatte wegen eines Markenrechtsverstoßes eine Unterlassungserklärung abgegeben. Im Zuge einer Überprüfung hat der Gläubiger der Unterlassungserklärung festgestellt, dass der Unterlassungsschuldner gegen die Unterlassungserklärung verstößt. Der Verstoß wurde durch die Handlung eines Dritten verursacht, der ohne Rücksprache mit dem Unterlassungsschuldner das Angebot auf Amazon geändert hatte. Auf Amazon besteht die Möglichkeit, dass Angebote durch Dritte verändert werden können. Ein solcher Fall war jetzt eingetreten. Diese Änderung wurde durch den Unterlassungsschuldner nicht bemerkt, da er nur stichprobenweise seine Angebote kontrollierte.
Regelmäßige Kontrolle Angebot
Der Schuldner weigerte sich die Vertragsstrafe zu zahlen, da er ja selbst nichts falsch gemacht habe, insbesondere das Angebot auf Amazon nicht geändert. Diese Ansicht überzeugte das Gericht in Berlin nicht.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass es einem Händler zuzumuten ist, regelmäßig seine Angebote dahingehend zu überprüfen, ob rechtsverletzenden Änderungen vorgenommen worden sind. Auch wenn er nicht als Täter gehandelt hat, so hat er aber als Störer zu haften. Er hat den Sorgfaltspflichten, welche aus dem Vertragsstrafenversprechen folgen nicht genügt. Auch eine Fahrlässigkeit genügt, um den vertraglichen Anspruch aus dem Unterlassungsvertrag entstehen zu lassen.
Vertragsstrafe 5000 €
Das Kammergericht hat hier eine Vertragsstrafe von 5000 € als angemessen erachtet. Dabei sind die Kriterien wie die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, die Gefährlichkeit für den Gläubiger, das Verschulden des Verletzers und dessen Interesse an einer gleichartigen Begehungshandlung sowie auch die Größe des Unternehmens ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere da der Verstoß auf Amazon stattfand, einer Plattform mit einer gehörigen Bekanntheit, war auch eine hohe Reichweite des Verstoßes gegeben, sodass die Vertragsstrafe in Höhe von 5000 € gerechtfertigt gewesen war.
Achtung Marke Place Händler
Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so müssen bestehende Verstöße natürlich vor Abgabe der Unterlassungserklärung beseitigt werden. Die Unterlassungserklärung bedeutet aber auch, dass zukünftige Verstöße verhindert werden müssen. Gerade auf Amazon, wo für Dritte die Möglichkeit besteht, Angebote ändern zu können, ist es daher für den Händler sehr wichtig, regelmäßig die Angebote zu kontrollieren. Diese Kontrolle ist dem Händler auch nach Ansicht der obersten Berliner Zivilrechtler zumutbar. Eine bloße stichprobenartige Überprüfung reicht nicht aus. Händler tun daher gut daran, regelmäßig ihre Angebote auf mögliche Änderungen zu überprüfen und diese Prüfungen zu protokollieren, wenn sie auf der Plattform Amazon als Marketplace Händler handeln.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 21. Juni 2021, Aktenzeichen 5 U 3/20 [...]
Die Bundestagswahl 2021 war nicht nur politisch, sondern auch organisatorisch eine besondere Wahl. Der Spitzenkandidat der CDU Armin Laschet ist nicht in der Lage, seinen Wahlzettel ordentlich zu falten. In Berlin gab es ein großes Chaos bei der Ausgabe von dem Wahlunterlagen, sodass teilweise noch bis 20:00 Uhr abends gewählt werden konnte.
Frage ist, ob die Bundestagswahl angefochten werden kann oder ob die Wahl gültig ist.
Gültigkeit der Wahl
Ob die Wahl gültig ist wird vom Bundeswahlleiter geprüft. Dieser prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung durchgeführt worden ist. Jeder Bürger hat nach dem Bundeswahlgesetz die Möglichkeit, Einspruch gegen die Wahl einlegen zu können.
Laschet und der Stimmzettel
Bezüglich des Spitzenkandidaten der CDU und seines falsch gefalteten Wahlzettel hat der Bundeswahlleiter bereits während der laufenden Wahl auf Twitter bestätigt, dass der falsch gefalteten Zettel nicht so eine Ungültigkeit der Wahl führe. Auch wenn das Wahlgeheimnis in Bezug auf Erlass nicht gewahrt worden ist, so führt dieser im Grunde falsch abgegebene Stimme, nicht zu eine Ungültigkeit der Wahl. Ebenso läge hier keine unzulässige Beeinflussung der Wähler vor.
Die zu späten Stimmen
Interessanter ist schon die Frage, ob die Stimmen, welche nach 18:00 Uhr und damit nach Bekanntgabe der ersten Wahlprognosen publiziert worden sind, gültig sind. Hier hat der Bundeswahlleiter angekündigt, den Vorgang aufzuklären.
Hintergrund dessen ist, dass hier bereits durch die Publikation der Umfrageergebnisse eine Wählerbeeinflussung stattgefunden haben könnte. Denn nach 18:00 Uhr gewählt hat, der wusste, wie die aktuellen Mehrheitsverhältnisse aussehen und dementsprechend seine Stimme unter Umständen noch einmal taktisch ändern. Hier muss jetzt durch den Wahlprüfungsausschuss im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahren genau untersucht werden, ob dies tatsächlich ein Grund sein kann, der zu einer begründeten Anfechtung der Wahl führt.
Wahlprüfungsverfahren
Wird ein Einspruch schriftlich und formell rechtsgültig beim Deutschen Bundestag gegen die Wahl eingelegt, wird ein sogenanntes Wahlprüfungsverfahren durchgeführt. Der Einspruch selber muss innerhalb von zwei Monaten nach den Wahlen zum Deutschen Bundestag eingelegt worden sein, der Einspruch ist zu begründen. Das Plenum des Deutschen Bundestages entscheidet dann über den Einspruch. Gegen den Beschluss des Plenums kann binnen zwei Monaten Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Diese Beschwerde wird auch als Wahlprüfungsbeschwerde bezeichnet. Regelmäßig kommt es bei den Wahlen zu Einsprüchen, so wurden zum Beispiel bei der letzten Bundestagswahl 275 Einsprüche eingelegt, von denen auch 85 dem Bundesverfassungsgericht als Wahlprüfungsbeschwerde vorgelegt worden sind. [...]
Die Wahlplakate der Partei „Der III. Weg“ haben bundesweit für eine breite Diskussion gesorgt. In vielen Gemeinden mussten die Plakate abgehängt werden. Nicht jedoch in Zwickau, da das Landgericht Chemnitz die Plakate noch als teilweise zulässig erachtet hat. Diese Entscheidung, wist sehr kontrovers diskutiert worden und wurde jetzt vom sächsischen Oberverwaltungsgericht korrigiert: Die Plakate müssen abgehangen werden.
Hintergrund Wahlplakat
Die Partei der III. Weg hat im Stadtgebiet Zwickau zahlreiche grüne Plakate mit der Aufschrift „Hängt die Grünen“ aufgehängt. Auf dem Plakat befand sich zu dem der Satz „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.“ Im Rahmen eines Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Chemnitz entschieden, dass die Plakate hängen bleiben dürfen, soweit diese mindestens ein Abstand von 100 m von Wahlplakaten der Partei Bündnis 90/die Grünen haben. Eine sehr umstrittene Entscheidung.
Plakat ist Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Chemnitzer Gerichts aufgehoben und der Stadt Zwickau erlaubt, die Plakate abzuhängen. Die Plakate stellen, so die obersten sächsischen Verwaltungsrichter, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Auch wenn im Rahmen der Meinungsfreiheit überspitzte und polemischer Kritik zulässig ist, steht diese gleichwohl hinter der öffentlichen Sicherheit zurück. Das Gericht hat ganz bewusst offengelassen, ob das Plakat einen ernst gemeinten Aufruf zur Tötung von Menschen enthält. Das Plakat selbst erfülle aber nach Ansicht der sächsischen Richter den objektiven Tatbestand Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB).
Hängt die Grünen
Der unvoreingenommene und verständiger Leser wird im Hinblick auf die Bundestagswahl den Text auf die Partei Bündnis90 /Die Grünen beziehen. Daran ändert auch der Textteil nichts, welcher in deutlich kleinerer Schriftart mit auf dem Plakat abgedruckt ist. Dieser wird nicht dermaßen wahrgenommen, dass sich dadurch eine andere Aussage ergibt. Das Plakat sei geeignet, den öffentlichen Frieden durch Aufstacheln zum Hass sowie durch einen Angriff auf die Menschenwürde der Mitglieder der Grünen zu stören.
Das sächsische Oberverwaltungsgericht schließt sich damit der Rechtsprechung anderer Gerichte an, welche die Plakate ebenfalls für rechtswidrig erklärt haben.
SächsOVG, Beschluss vom 21. September 2021 – 6 B 360/21 [...]
Die Partei „Der III. Weg“ ist mit ihrem Eilantrag auf Entsperrung der Facebook Seite „Der III. Weg“ vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Gericht führt zur Begründung insbesondere aus, dass die Partei nicht nachgewiesen habe, dass sie Inhaberin der entsprechenden Facebook Webseite sei.
Antrag auf Entsperrung der Facebook Website
Die Partei hat ein Eilantrag gestellt, dass die Facebook Webseite „Der III. Weg“ wieder bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Bundestagswahl zu entsperren wäre. Vorausgegangen war eine Sperrung der Webseite durch die Social Media Plattform Facebook.
Die Partei selber ist eine rechtsgerichtete Partei, welche an der Bundestagswahl 2021 teilnimmt. Insbesondere mit ihren provokanten und teilweise als rechtswidrig eingestuften Wahlplakaten macht die Partei zurzeit bundesweit von sich reden.
Bundesverfassungsgericht lehnt Antrag ab
Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag der Partei auf Entsperrung der Facebook Webseite abgelehnt. Nach Ansicht der obersten Verfassungsschützer hat die Partei nicht hinreichend dargelegt, aufgrund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber Facebook zustehen sollte. So hat das Oberlandesgericht Zweibrücken festgestellt, dass die Partei weder Inhaberin noch Berechtigte des zugrunde liegenden Kontos bei Facebook ist. Im Rahmen des Verfahrens hat die Partei der III. Weg nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie Ansprüche gegenüber Facebook haben sollte. [...]
Viele Onlinehändler kommen ein Amazon nicht vorbei. So beliebt Amazon bei den Käufern ist, so unbeliebt ist Amazon teilweise bei den Verkäufern. Hintergrund dessen ist, dass Amazon den Verkäufern strengere Regeln auferlegt, wenn sie ihre Produkte auf der Plattform von Amazon verkaufen möchte. Bei Verstößen es Amazon rigoros und sperrt auch relativ schnell Verkäuferkonten. Doch nicht jede Kontosperrung durch Amazon ist gerechtfertigt.
Kontosperrung Amazon
Amazon sperrte ein Verkäuferkonto und löschte alle Angebote. Als Begründung gab Amazon an, dass die Inhaberin des Kontos Kundenrezensionen für ihre Produkte „manipuliert“ habe. Daraufhin reichte die Kontoinhaberin wegen Missbrauches der Marktmacht durch Amazon einen Antrag auf einstweilige Verfügung ein. Nun hatte das Landgericht München in dem Urteil vom 12.5.2021 – 37 O 32/21 über die Deaktivierung eines Verkäuferkontos durch Amazon zu entscheiden. Das Gericht entschied hier, dass die Kontosperrung durch Amazon in Ordnung gewesen sei, da der Händler mehrmals gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen habe. Das Gericht betont aber, dass Amazon eine marktbeherrschende Macht hat. Amazon hat daher gegenüber sein Händler auch Pflichten.
Wird ein Konto durch Amazon gesperrt, reichen pauschale, standardisierte Textbausteine nicht aus. Vielmehr muss dem Verkäufer die konkreten Tatsachen oder Umstände mitgeteilt werden, welche Amazon zur Sperrung des Kontos bewegt haben. Dies beinhaltet auch die Mitteilung dritter, welche vielleicht für die Kontoführung geführt haben können. Ebenso reicht regelmäßig ein einmaliger Verstoß nicht aus, damit Amazon ein Konto sperren darf.
Missbrauch der Marktmacht
Bei einer unbegründeten Sperrung kommt der Missbrauch der Marktmacht als Betreiber des digitalen Marktplatzes gem. § 19 II Nr. 1 GWB in Betracht. Danach liegt ein Missbrauch insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen.
Marktmacht Amazon
Nach § 18 I GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrage einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
Von einer marktbeherrschenden Stellung ist spätestens bei einem Marktanteil von 40% auszugehen. Aus Studien des Bundeskartellamtes von 2018 geht dabei hervor, dass über 40% des deutschen Online-Handels über die Plattform Amazon abgewickelt wurde. Außerdem ist die deutsche Website von Amazon nach der USamerikanischen Internetseite die zweit umsatzstärkste des Unternehmens.
Amazon hat in Deutschland demnach eine marktbeherrschende Stellung.
Missbrauch
Wie bereits erläutert müsste der Missbrauch die Behinderung eines anderen Unternehmens bewirken oder bezwecken. Eine Behinderung ist dabei jedes Verhalten, das sich objektiv nachteilig auf die Wettbewerbsposition anderer Unternehmen auswirkt.
Indem Amazon den Zugang zu seiner Plattform verweigert, wird die Kontoinhaberin unweigerlich im Wettbewerb behindert. Vor der Kontosperrung hatte die Inhaberin einen Jahresumsatz von fast einer Millionen Euro. Davon sind ihr tausende Euro entgangen, ohne dass sie zu den Vorwürfen von Amazon Stellung nehmen konnte. Auch ist eine andere Plattform nicht unbedingt eine Alternative gewesen, da sie ihren Kundenstamm bereits auf Amazon etabliert hatte. Außerdem fungiert Amazon durch seine Marktmacht als eine Art gate keeper.
Rechtfertigung Kontosperrung
Diese Behinderung müsste allerdings auch unbillig gewesen sein, was erst durch die Abwägung von den Individualinteressen ermittelt werden kann.
Amazon verfolgt mit der Sperrung die effektive Bekämpfung von Manipulationen von Produktbewertungen und damit ein berechtigtes Interesse. Auch auf eine Stellungnahme seitens der Kontoinhaberin konnte Amazon verzichten, da die Inhaberin bereits zuvor eine gleichartige Pflichtverletzung begangen hat, die auch von Amazon begründet wurde.
Fazit
Gegen eine Kontosperrung durch Amazon kann der Händler vorgehen. Amazon darf seine Marktmacht nicht ausnutzen und muss demnach ein diskriminierungsfreies und von sachlichen Erwägungen getragenes Verhalten zeigen.
Um diesem Standard gerecht zu werden, muss Amazon stets die Kontosperrung begründen und dem Kontoinhaber Möglichkeit zur Stellungnahme bieten. Ebenso reicht regelmäßig ein einmaliger Verstoß nicht aus, um eine Kontosperrung zu rechtfertigen.
Wer jedoch mehrfach gegen unter anderem die AGB verstößt, dem wird zunehmend weniger Schutz geboten und die Begründungspflicht seitens Amazon kann entfallen.
Ob eine Kontosperrung jedoch trotzdem als unbillig anzusehen ist, ist stets unter Abwägung der Individualinteressen zu prüfen. Gerne helfen wir Ihnen, wenn Sie als Verkäufer von einer möglicherweise unberechtigten Kontosperrung durch Amazon betroffen sind. [...]
Die Landeshauptstadt München hat die Marke Oktoberfest jetzt umfassend markenrechtlich europaweit schützen lassen. Der markenrechtliche Schutz für das Oktoberfest als Marke bezieht sich dabei nicht nur auf das Volksfest als solches, sondern auch viele Produkte sind jetzt markenrechtlich geschützt.
Geschützte Begriffe Oktoberfest
Die Landeshauptstadt München, welche nach langjähriger Prüfung durch das europäische Patent- und Markenamt das Markenrecht für den Begriff Oktoberfest erhalten hat, hat den Begriff Oktoberfest als Marke umfassend geschützt.
Unter anderem dürfen folgende Produkte nicht mehr unter dem Namen Oktoberfest ohne Zustimmung des Markenrechtinhabers, sprich der Stadt München, erscheinen.
Typische Devotionalien, welche gerne mit dem Begriff des Oktoberfestes verbunden werden, wie zum Beispiel Schlüsselanhänger, Geldbörsen, Aschenbecher, Ziergegenstände und ähnliches dürfen nicht mehr unter dem Namen Oktoberfest verkauft werden. Malbücher, Schreibgeräte, Poster oder auch andere Produkte aus Papier sind ebenfalls vom markenrechtlichen Schutz der Stadt München umfasst.
Auch Hüllen für Mobiltelefone, DVDs, CDs oder Videospiele dürfen ohne die Zustimmung der Stadt München nicht mit dem Begriff Oktoberfest werben.
Ebenso darf Bekleidung, wie zum Beispiel auch das bekannte Dirndl, nicht mehr als Oktoberfest Dirndl beworben werden, wenn der Mareknrechtsinhaber, die Stadt München nicht ihre Zustimmung gegeben hat.
Webseiten und Reisen
Aufpassen müssen vor allem Webseitenbetreiber und Reiseanbieter. Der Begriff ist auch umfassend für Webseiten und auch für Reisen geschützt.
Reiseveranstalter, welche Oktoberfestreisen anbietet, müsse nun auch prüfen, ob sie mit ihrem Angebot nicht vielleicht gegen das Markenrecht verstoßen, weil der Begriff Oktoberfest auch für den Bereich Reisen umfassend nunmehr geschützt ist.
D. h., eine als Oktoberfestreise beworbene Reise zum Oktoberfest München kann bereits ein Verstoß gegen das Markenrecht sein.
Die hier dargestellte Liste stellt nur einen kurzen Ausschnitt der umfassend geschützt Produkte dar. Wer alle Produkte sehen möchte, kann dies gerne im Register des Deutschen Patent und Markenamt nachlesen
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=015535008&CURSOR=5
Abmahnung Oktoberfest
Die Stadt München ist nicht gerade als jemand bekannt, der eine Marke nur anmeldet, um Abmahnungen auszusprechen. Nach eigenen Aussagen geht es vor allem darum, den Begriff Oktoberfest zu schützen, insbesondere in seiner Beziehung zu der Stadt München. Die Stadt München möchte die Möglichkeit haben, gegen vermeintliche Verletzungen und insbesondere möglicher Beeinträchtigungen der Marke Oktoberfest vorgehen zu können. Ich als Rechtsanwalt erwarte keine umfangreiche Abmahnwelle, nur weil der Begriff Oktoberfest jetzt als Marke geschützt ist.
Vorsicht vor der Nutzung
Zukünftig sollte aber bei der Nutzung des Namens Oktoberfest, gerade im Bereich der Werbung, bei Reisen oder als Name für ein Produkt im Vorfeld geprüft werden, ob es hier gegebenenfalls mit der Stadt München Ärger geben könnte. Veranstalter von alternativen Volksfesten, welche den Begriff Oktoberfest nutzen und gegebenenfalls vielleicht sogar eine Beziehung zum „echten“ Oktoberfest implizieren, sollten ebenfalls bei der Nutzung des Begriffes vorsichtig sein.
Auf der sicheren Seite sind Nutzer, welche den Namen Oktoberfest nutzen wollen, wenn sie im Vorfeld bei der Stadt München nachfragen, ob sie mit einer Nutzung des Markennamens einverstanden ist.
Falls Sie Fragen zu Markenrecht haben, stehen mein Team und ich Ihnen gerne zur Verfügung. [...]
Die Moderatoren Jörg Thadeusz und Marion Brasch werden bis zur Bundestagswahl keine Sendungen mehr im Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) moderieren. Hintergrund dessen ist eine vermeintlich aktive Unterstützung des Wahlkampfs einer Partei im aktuellen Bundestagswahlkampf. Nach der Geschäftsordnung des RBB dürfen Mitarbeiter des Senders in den sechs Wochen vor dem Wahltermin in keiner Rundfunksendung auftreten, wenn sie sich im jeweiligen Wahlkampf aktiv betätigt haben.
Interview Rechtsanwalt Hoesmann
Rechtsanwalt Hoesmann von der Medienrechtkanzlei Hoesmann hat zu diesem Thema dem Deutschlandfunk Kultur ein Radiointerview gegeben. Im Rahmen dieses Radiointerview ging Rechtsanwalt Hoesmann insbesondere auch auf die Pflicht zur Neutralität ein, welche der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat. So ist nach Art. 11 des Rundfunkstaatsvertrages der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur Unparteilichkeit verpflichtet. Tritt ein bekannter Moderator aktiv im Wahlkampf auf, kann dies tatsächlich ein Verstoß gegen die Unparteilichkeit darstellen.
Kein klassischer Wahlkampf
In den beiden hier diskutierten Fällen liegt jedoch keine klassische Wahlkampfhilfe vor. Beide Moderatoren haben zwar aktiv eine Partei bzw. einen Politiker unterstützt, jedoch keinen klassischen Wahlkampf gemacht oder eine Parteiempfehlung ausgesprochen. Da die Satzung des rbb hier keinerlei Einschränkungen vorliegt, was jetzt genau unter einer aktiven Wahlkampfhilfe zu verstehen ist, ist die Sendepause wg. eines möglichen Verstoßes gegen die Satzung gerechtfertigt.
Parteizeitung und Unterstützungsanzeige
Der Moderator Thadeusz hatte für eine FDP Parteizeitung ein Beitrag geschrieben, die Radiomoderatorin Brasch, welche neben ihrer Moderatorentätigkeit auch als Künstlerin aktiv ist, hat einen Dankaufruf von Künstlern für einen Politiker der Linken unterzeichnet. In der Öffentlichkeit werden beide vornehmlich als Moderatoren wahrgenommen. Daher werden Äußerungen und Tätigkeiten, selbst wenn diese nicht mit der Tätigkeit als Moderators in Verbindung stehen, mit der beruflichen Tätigkeit beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Verbindung gebracht.
Parteipolitik nicht verboten
Die Sendepause bedeutet nicht, dass nicht beide Moderatoren nicht auch politisch aktiv sein dürfen. Vorsicht, im Hinblick auf die Neutralität, ist nur in den sechs Wochen vor der Wahl geboten. Um seitens des Senders erst gar nicht in den Verdacht zu kommen, ist ein „Sendeverbot“ in der kurzen Zeit vor dem Wahltermin auch gerechtfertigt. Hier ist im Ergebnis, so Rechtsanwalt Hoesmann, die Neutralität des Senders höher zu gewichten als eine parteipolitische Arbeit der Moderatoren. [...]
„Hängt die Grünen“ mit diesem Wahlplakat macht die rechtsextreme Splitterpartei „III Weg“ zurzeit bundesweit Schlagzeilen. Das Wahlplakat wird von vielen als rechte Hetze und als „Hatespeech“ aufgefasst, ruft es doch eindeutig zweideutig zur Gewalt gegen die Grünen auf. Die Wahlwerbung wurde daher in einigen Gemeinden verboten und das Wahlplakat musste abgehängt werden.
Nicht jedoch in Zwickau, Sachsen. Hier hat das Verwaltungsgericht Chemnitz entschieden, dass die Plakate weiter hängen bleiben dürfen. Als Auflage wurde nur gemacht, dass ein Mindestabstand von 100 m zu einem Wahlplakat der Grünen eingehalten werden muss.
Verwaltungsgericht – zulässige Wahlwerbung
Das Verwaltungsgericht Chemnitz erachtet diese Plakate als eine zulässige Wahlwerbung. Zur Begründung verweisen sie auf die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts für die Wahlwerbung und räumen im Rahmen einer Interessenabwägung der Meinungsfreiheit den Vorrang ein.
Zwickau legt Rechtsmittel ein
Die Stadt Zwickau, welche sich gegen die Plakate wehrt, erachtet diese Plakate als ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die Menschenwürde und hat bereits Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.
Meinungsfreiheit extrem
Ich als Rechtsanwalt beobachte immer wieder, dass die Meinungsfreiheit durch die Gerichte sehr stark, manchmal zu stark geschützt wird. Die Meinungsfreiheit ist selbstredend unerlässlich für eine funktionierende Demokratie, jedoch kann und muss die Meinungsfreiheit auch eingeschränkt werden, wenn Grenzen überschritten werden.
Eine solche Grenze wird aus meiner Sicht mit diesem Plakat überschritten. Ein, wenn auch verklausulierter, Mordaufruf ist nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Ich möchte hier nur an die Diskussion der Protest-Plakate bei dem Fußballspiel Borussia Dortmund gegen den RB Leipzig erinnern. Hier wurden Plakate mit Slogans wie „Bullen Schlachten“ oder „Pflastersteine auf Bullen“ als Protest gegen den Leipziger Retortenverein gezeigt.
https://www.eurosport.de/fussball/bundesliga/2016-2017/leipzig-plakate-borussia-dortmund-identifiziert-61-tatverdachtige_sto6063175/story.shtml
Diese Protestplakate wurden einheitlich als rechtswidrig eingestuft und es sind auch Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Umso weniger ist es verständlich, dass ein Plakat mit einem Mordaufruf jetzt von einem Gericht als freie Meinungsäußerung angesehen wird. [...]
Die Werbung mit erfundenen Facharzttiteln ist verboten. Auch ist es einem Arzt nicht erlaubt pauschal mit einer Fernbehandlung zu werben. Das Landgericht Koblenz untersagter die Werbung mit Facharztbezeichnungen wie Facharzt für Akupunktur, Hypnose Sexualmedizin und Raumfahrtmedizin. Ebenso wurde dem Mediziner untersagt, mit einer Behandlung per Telefon bzw. Videokonferenz zu werben.
Werbung mit erfundenen Facharzttitel und Fernbehandlung
Der Mediziner versandte Anfang 2021 Informationsschreiben. Im Rahmen dieser Werbung bezeichnete er sich unter anderem als Facharzt für Akupunktur, Sexualmedizin und Raumfahrttechnik. Ebenso warb er damit, dass er eine Beratung per Telefon bzw. per Videokonferenz erfolgen würde. Ein Berufsverband sei darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das Landgericht Koblenz gab dem Verband Recht.
Entscheidung Fernbehandlung
Die Werbung, eine Fernbehandlung vorzunehmen ist nach Ansicht der Koblenzer Richter ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Hintergrund dessen ist, dass regelmäßig ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandeln Menschen erforderlich ist.
Die Werbung ist gemäß § 9 HWG unzulässig. Eine Werbung mit einer Fernbehandlung ist dann zulässig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandeln Menschen nicht erforderlich ist.
Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist nach der Berufsordnung der Ärzte im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und der ärztlichen Sorgfalt entspricht. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung konnte der Arzt die fehlende Erforderlichkeit des persönlichen Kontakest nicht belegen.
Urteil erfundene Facharzttitel
Die Werbung mit nichtexistenten Fachartikeln stellt eine unlautere, weil irreführende, geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 UWG dar.
Eine Facharztbezeichnung setzt den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung sowie die Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer voraus. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf ein Facharzttitel nicht geführt werden. Die verwendeten Facharzttitel „Akupunktur“, „Hypnose“, „Sexualmedizin“ und „Raumfahrtmedizin“ können nicht im Wege einer Weiterbildung erlangt werden. Daher ist es unzulässig mit diesen Facharztbezeichnungen zu werben.
Nach Ansicht der Koblenzer Robenträger kann die Werbung dazu führen, dass ein Verbraucher nur deshalb diesen Arzt wählt, weil er von ihm wegen besonderer Fachkunde in den genannten Fachgebieten die bestmögliche Behandlung erwartet. Hätte der Verbraucher gewusst, dass es diese Facharztbezeichnungen nicht gibt, hätte er wohl einen anderen Arzt aufgesucht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz v. 02.08.2021 [...]
Die Behandlung der Umsatzsteuer im Rahmen von Abmahnungen sorgt in der Praxis immer wieder für Schwierigkeiten. Wir geben Ihnen praktische Tipps, wie sie die Umsatzsteuer bei Abmahnungen in der Praxis richtig abrechnen.
Umsatzsteuer bei Abmahnungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abmahnungen im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren sind (vgl. BFH, GRUR 2003, 718; GRUR 2017, 826; GRUR 2019, 825)
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr für den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, also auch zum Beispiel für markenrechtlich Abmahnungen entschieden, dass Abmahnungen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellen.
Insoweit schafft der Bundesgerichtshof nunmehr Klarheit, wie mit Abmahnungen im gewerblichen Rechtsschutz in Bezug auf die Umsatzsteuer umgegangen werden muss. In der Praxis bedeutet die Rechtsprechung einen buchhalterischen Mehraufwand, da für eine Abmahnung zwei Rechnungen geschrieben und abgerechnet werden müssen. Die Rechtsprechung der Bundesgerichte ist in Fragen der Abrechnung eindeutig, die Abmahnung stellt im gewerblichen Rechtsschutz einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch statt.
Beschluss des I. Zivilsenats vom 21.1.2021 – I ZR 87/20 –
Praxis Abmahnung Rechnung
Infolge der Entscheidung müssen für eine Abmahnung nunmehr zwei Rechnungen geschrieben werden. Der Rechtsanwalt, der den Rechtsverletzer im Auftrag des Rechtsinhabers abgemahnt hat, rechnet in eigenem Namen gegenüber dem Rechtsinhaber ab. Dieser rechnet sodann über seine eigene Leistung gegenüber dem Abgemahnten ab, sprich er schreibt dem Abgemahnten eine Rechnung. Als Leistung gegenüber dem Abgemahnten ist hier „Vermeidung eines Gerichtsverfahrens“ erbracht worden.
Die Rechnung des Rechtsinhabers weist dabei regelmäßig den Nettobetrag der anwaltlichen Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer aus. Die in der Rechnung an den Abgemahnten ausgewiesene Umsatzsteuer muss der Rechtsinhaber an das Finanzamt abführen; er kann aber die in der Rechnung seiner Bevollmächtigten enthaltene Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen. [...]
Einem Heilpraktiker ist es verboten, seinem Patienten Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten für eine Eigenbluttherapie zu entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat dieses Verbot der Eigenblutname durch Heilpraktiker gerichtlich bestätigt.
Heilpraktiker klagt gegen Verbot der Eigenblutentnahme
Die Eigenblutentnahme wurde in der Vergangenheit von vielen Heilpraktikern praktiziert. Dabei entnehmen Heilpraktiker im Rahmen der Eigenbluttherapie dem Patienten eine geringe Menge Blut und injizieren es ihnen nach Zusatz eines Sauerstoff-Ozon-Gemisches oder nach der Mischung mit homöopathischen Fertigarzneimitteln zurück.
Die Bezirksregierung in Münster untersagte diese Behandlung, da sie ein Verstoß gegen den Arztvorbehalt der Blutentnahme sah. Dieses Verbot wurde jetzt durch das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt.
Verstoß gegen Arztvorbehalts der Blutentnahme
Im Rahmen seiner Urteilsbegründung verwiesen die Münsteraner Richter darauf, dass die Entnahme einer Blutspende nach dem Transfusionsgesetz nur durch einen Arzt oder unter Verantwortung eines Arztes erfolgen darf. An diesem Merkmal fehlt es gerade hier. Insbesondere sei unter dem gesetzlichen Begriff der Blutspende auch die Entnahme von Fremdblut sowie auch von Eigenblut zu verstehen. Es spielt dabei keine Rolle, wenn nur geringe Mengen an Eigenblut entnommen wird. Daher kann sich, so die Münsteraner Robenträger, der Heilpraktiker auch nicht auf die Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte berufen.
Ebenso sei das Zubereitungsverfahren der homöopathischen Eigenbluttherapie nicht durch das Arzneimittelgesetz anerkannt, daher komme auch keine Privilegierung der homöopathischen Therapieeinrichtung in Betracht.
Eigenbluttherapie
In dem Verfahren ging es nicht um die Frage, ob die Eigenbluttherapie sicher oder wirksam ist. Ebenso hat der Senat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Heilpraktiker für Eigenblutprodukte eine Erstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigt.
Aktenzeichen: 9 A 4073/18 (I. Instanz: VG Münster 5 K 579/18), 9 A 4108/18 [...]
Das Landgericht München hat in den Urteilen 37 O 15721/20 und 37 O 17520/20 vom 10.02.2021 entschieden, dass eine Kooperation des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) mit Google einen kartellrechtlichen Verstoß darstellt.
Google bevorzugt die Bundesregierung
Das BMG hatte mit Google darüber einen Vertrag geschlossen, dass Google bei der Suche von Krankheiten oder Symptomen eine Infobox anzeigt, die mit Informationen von dem Gesundheitsportal des BMG gespeist ist.
Die Betreiber der Webseite NetDoktor.de unterstellen Google und dem BMG nun, dass sie durch ihre Kooperation bewusst private Gesundheitsportale aussteche, und fordern Unterlassung gem. § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV.
Vereinbarung
Zunächst ist für eine wettbewerblich relevante Kooperation notwendig, dass sie eine Vereinbarung geschlossen haben, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirkt. Hierfür reicht bereits eine Willensübereinstimmung, die sich durch kohärentes Verhalten am Markt äußern kann. Vorliegend waren es jedoch zivilrechtliche Verträge, die die Exklusivität der Inhalte aus dem Gesundheitsportal der BMG bestimmten. Aber auch durch schlüssiges, werbendes Verhalten auf Pressekonferenzen wurde eine solche Vereinbarung zum Ausdruck gebracht.
BMG als Unternehmen?
Aber gilt das Bundesministerium überhaupt als Unternehmen, dass im wettbewerblichen Verkehr eine Rolle spielt? Hierzu kann man kartellrechtlich gesehen ganz klar sagen: Ja!
Denn jede Einheit, die wirtschaftlich tätig wird, fällt darunter, ganz unabhängig von Rechtsnorm und Finanzierung.
Zwar ist das BMG eine öffentliche Einheit, jedoch kann das Betreiben der Website von ihrer hoheitlichen Tätigkeit losgelöst werden. Es reicht insbesondere nicht aus, dass eine öffentliche Aufgabe zusätzlich erfüllt wird. Indem es nun in dem Bereich der Gesundheitsportale tätig wird, in dem üblicherweise wirtschaftlicher Profit, wie beispielsweise Werbeeinnahmen, generiert wird, handelt auch das BMG als Unternehmen und wird so wettbewerbsrechtlich auf diesem Markt relevant.
Wettbewerbsbeschränkende Wirkung
Vor allem die Ausschließlichkeit ist problematisch zu betrachten. Für private Anbieter wie NetDoktor.de sind die Infoboxen nicht zugänglich. Heißt das BMG hat immer eine Art monopolistische Stellung.
Zwar existieren auch die anderen medialen Angebote, jedoch durch die hervor gehobene Stellung, sind die Nutzer veranlasst auch auf diesen Beitrag zu klicken. So verlieren viele private Anbieter ihre Finanzierungsgrundlage, denn diese können ihr Angebot nur kostenlos den Nutzern bereitstellen, wenn diese auch ihre Seite besuchen und Werbeeinnahmen generieren.
Fazit
Auch wenn staatliche betriebene Einheiten öffentlichen Aufgaben dienen, so können sie diese auf privatrechtliche Wege verfolgen. So werden sie allerdings wettbewerbsrechtlich relevant.
Die Frage, ob ein Unternehmen subjektiv entscheiden kann, wie es Inhalte auf Grund ihrer „Relevanz“ voranstellt, ist jedoch nicht abschließend geklärt worden. Dies wird weiterhin einer Abwägung zwischen dem Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung und dem tatsächlichen gesellschaftlichen Nutzen bedürfen.
Dabei steht seit diesem Urteil jedoch fest, dass der gesellschaftliche Nutzen der Verbesserung der Gesundheitsaufklärung mit geringeren Suchaufwand nicht ausreicht, um private Gesundheitsportale in einem solchen Ausmaß zu verdrängen. Durch dieses Urteil werden Suchmaschinen wie Google zu einem gewissen Grad einem Rechtfertigungszwang unterworfen, sodass Willkür unterbunden wird.
Gleichzeitig ist das Urteil ein wichtiges Statement bezüglich des Erhalts der Meinungsvielfalt, indem monopolistische Stellungen von Journalisten beschränkt werden, und so die demokratische Meinungsbildung geschützt wird.
Fraglich bleibt nun noch, ob eine staatliche Einrichtung überhaupt ein Fachmedium anbieten sollte oder ob dies gegen den Grundsatz der freien journalistischen Arbeit verstoße. Auch dies könnte einen Eingriff in den freien Markt der Presse bedeuten. [...]
Darf ein Gericht zu einer Anklage eine Pressemitteilung herausgeben oder greift es damit zu sehr in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ein?
Darüber hatte kürzlich das Oberverwaltungsgericht NRW im Urteil 4 B 1380/20 vom 04.02.2021 zu entscheiden. In diesem ging es um die Pressemitteilung des Amtsgerichtes über die Anklage gegen einen ehemaligen Fußballprofi.
Im Ergebnis stellte das oberste Verwaltungsgericht in Nordrhein Westfalen fest, dass die Presse durch das Gericht informiert werden darf, jedoch seitens des Gerichtes unbedingt eine Neutralität zu wahren ist.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Grundsätzlich ist festzuhalten: Eine Person muss einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht dulden, solange dieser nicht rechtmäßig ist. Bei der Pressemitteilung wird jedoch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung, das heißt wie andere einen selbst wahrnehmen, eingegriffen.
Aber wie kann es dann sein, dass überhaupt Pressemitteilungen von Gerichten veröffentlicht werden?
Verfassungsrechtliche Ermächtigung
Die Antwort ist recht simpel. Das Schlüsselwort ist die Rechtmäßigkeit des Eingriffes. Ein Eingriff kann demnach eine Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigung erfahren.
Darunter zu verstehen sind die gesetzlichen Regelungen über die Auskunftsgewährung gegenüber der Presse, die das Land bestimmt, sowie die allgemeine Pressefreiheit. Die Pressefreiheit dient dabei dem Ziel der Meinungsbildung. Um dieser grundrechtlichen Dimension Rechnung zu tragen, muss die umfassende und wahrheitsgetreue Weitergabe von Informationen über Geschehnisse des öffentlichen Interesses selbstverständlich ermöglicht werden, sodass eine gewisse Auskunftspflicht der öffentlichen Behörden besteht.
Da auch der Gleichheitsgrundsatz bei der Veröffentlichung für die presserechtliche Tätigkeit berücksichtigt werden muss, muss das Gericht ebenfalls darauf achten die Informationen für alle Pressemitglieder in gleicher Weise zugänglich zu machen, um so die Gleichstellung im wettbewerblichen Geschehen zu gewährleisten. Dafür bietet sich eine Pressemitteilung des Gerichts im besonderen Maße an.
Abwägung
Wie üblich, wenn zwei Grundrechte kollidieren, muss zwischen diesen abgewägt werden. Dabei steht das Interesse der Presse an Offenlegung gegen das Interesse am Unterbleibend der Auskunft.
Dass eine Auskunft nicht gegeben werden soll, kann sowohl private als auch öffentliche Interessen vertreten.
Recht auf ein faires Verfahren
Besonders wichtig erscheint dabei für die Angeklagten das Recht auf ein faires Verfahren. Durch die Verbreitung wird in den Medien eine öffentliche Diskussion angeregt, die gerade darauf ausgelegt ist eine einseitige Stellung zu nehmen und zu polarisieren.
Dies hat einerseits Auswirkungen auf den Angeklagten in der Öffentlichkeit. Denn obwohl noch kein Urteil gebildet wurde und noch nicht fest steht, dass die Person eine in der Gesellschaft als verwerflich anerkannte Tat begangen hat, wird dieses Verhalten in den Medien bereits angedeutet. Das soziale Umfeld des Angeklagten wird dadurch beeinflusst und wendet sich von ihm ab, ohne das seine tatsächliche Tätereigenschaft bereits hinreichend geprüft wurde. Ein solcher Persönlichkeitsschaden kann dann auch möglicherweise mit einem Freispruch nicht mehr behoben werden.
Andererseits hat dies aber auch Einfluss auf die Beamten. Diese sind grundsätzlich dazu verpflichtet objektiv und neutral zu agieren, um einen fairen Prozess, der auch in dem Rechtsstaatsprinzip verankert ist, zu gewährleisten. Dabei sollten sie stets von einer Unschuldsvermutung ausgehen. Doch auch Beamte sind nicht frei von Einflussnahme, sodass auch sie durch einseitige Berichterstattung voreingenommen in das Verfahren gehen könnten. Dies bedeutet eine Gefahr für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil sowie eine Störung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege.
Voraussetzungen für die Zulässigkeit
Wie allerdings bereits festgestellt, sind Pressemitteilungen nichts Ungewöhnliches am Gericht. Wonach richtet sich demnach die Abwägung von der Pressefreiheit zum Recht auf ein faires Verfahren?
Zunächst muss festgestellt werden, dass es einen Unterschied macht, ob bereits ein Urteil gefällt wurde oder ob das Ermittlungs- oder Strafverfahren noch läuft. Wenn das Verfahren noch in Gange ist, dann ist ein höherer Maßstab bezüglich der Objektivitätspflicht der Beamten festgelegt.
Auch selbstverständlich sollte sein, dass Meinungsäußerungen sachlich bleiben sowie Tatsachen wahrheitsgemäß wiedergegeben werden müssen.
Wenn das Verfahren insbesondere noch in der Ermittlung steht, dann muss ein Mindesttatbestand von Beweisen vorliegen, die den Vorwurf auch tatsächlich bekräftigen. Gleichermaßen müssen in der Pressemitteilung allerdings auch die entlastenden Tatbestandteile aufgezeigt werden, damit möglichst keine präjudizierende Darstellung erweckt wird.
Die Zulässigkeit der Identifikation des Betroffenen ist besonders strittig. Erst durch die mögliche Identifizierung treten die negativen Folgen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Solange kein Schuldspruch erteilt wurde, wiegt dieses in der Regel mehr als das Recht auf Pressefreiheit. Aber wie bei jedem Streit bezüglich des Persönlichkeitsrechts gibt es auch Ausnahmen. Diese liegen insbesondere darin, wenn der Beschuldigte auf Grund seiner Person bereits vor dem Vorfall in der Öffentlichkeit steht. Immer wenn ein besonderes öffentliches Interesse herrscht, kann demnach eine Identifikation des Beschuldigten möglich sein.
Sofern eine Identifizierung denkbar ist, so steht spätestens seit diesem Urteil fest, dass auch immer eine vorherige Mitteilung des Betroffenen erforderlich ist, damit diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird.
Einschätzung RA Hoesmann
Bei der Berichterstattung stehen stets die Persönlichkeitsrechte Einzelner gegen das Informationsinteresse vieler. Dabei muss abgewägt werden, wie weit das Presserecht greifen darf, ohne zu stark das Persönlichkeitsrecht zu beschränken.
Pauschale Betrachtungsweisen sind hier nur schwer haltbar, es kommt immer auf die Grundsätze des Einzelfalls an. Es spielen vielerlei Umstände eine Rolle, die juristisch erst eingeordnet werden müssen.
Als eine auf das Presse- und Medienrecht ausgerichtete Kanzlei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Fragen zum Thema haben. [...]
Bei der Publikation von Fotos spielt es immer wieder eine Rolle, ob das Foto gewerblich oder redaktionell genutzt wird. Viele Nutzungsbedingungen Schreiben unterschiedliche Regeln vor, je nachdem ob ein Foto gewerblich oder redaktionell genutzt wird. Die Frage, wann ein Foto redaktionell und wann ein Foto gewerblich genutzt wird hängt immer vom Gesamteindruck ab.
Bei der Nutzung eines Bildes im eigenen Onlineauftritt ist auf die umfassende Gestaltung der Gesamtheit und nicht nur isoliert auf den Auftritt, in dem das Bild verwendet wurde, abzustellen.
Das bedeutet, dass selbst wenn das Bild im Rahmen eines redaktionellen Beitrages verwendet worden ist, kann gleichwohl eine redaktionelle Nutzung vorliegen. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Beitrag auf einer Webseite erscheint, welche eindeutig Werbung für ein bestimmtes Unternehmen macht, wie zum Beispiel eine Unternehmenswebseite.
Schadensersatz redaktionell oder gewerblich
Das Amtsgericht München (Az. 142 C 5827/14) musste sich mit der Frage beschäftigen, wann ein Foto redaktionell und wann ein Foto gewerblich genutzt wird. Hintergrund dessen ist, dass im Falle einer Verletzung von Urheberrechten sich die Höhe eines möglichen Schadensersatzes auch danach berechnet, ob das Bild redaktionell oder gewerblich genutzt worden ist.
Unter anderem kann der Verletzte den Schaden im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnen lassen. Dabei wird der Betrag herangezogen, den der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er sich die erforderliche Erlaubnis zur Nutzung eingeholt hätte. Um dabei keiner Ansetzung eines unverhältnismäßig hohen Betrages durch den Verletzten ausgesetzt zu sein, wird hierbei auf die Üblichkeit abgestellt.
Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) gibt jährlich eine tabellarische Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte heraus. Je nachdem, ob ein Bild gewerblich oder redaktionell genutzt wird, muss die entsprechende Tabelle herangezogen werden.
Gesamteindruck der Publikation
Ist das streitgegenständliche Bild in einen redaktionellen Text gebettet, welcher wiederum teil eines Internetauftritts ist, welcher von Werbeinhalten durchzogen ist, so kann bei der Bestimmung der Nutzungsart des Bildes nicht allein auf den redaktionellen Inhalt abgestellt werden. Vielmehr muss der umfassende Internetauftritt als Ganzes berücksichtigt werden, da dessen Gesamtheit auf die Nutzungsart des Bildes niederschlägt.
Wenn bereits auf der Internetseite, die das Bild wiedergibt, Werbung geschaltet ist und ggf ein Online-Shop, welcher zu der Internetseite betrieben wird, ebenfalls mit Werbung ausgestattet ist, gibt es Grund zu der Annahme, dass Informations- und Meinungsbildungszwecke nicht im Vordergrund stehen. Von einer reinen oder weit überwiegenden redaktionellen Nutzung des Bildes kann insofern nicht mehr gesprochen werden.
Als Indiz für eine werbliche Nutzung wirkt auch eine derartige Gestaltung der Werbung, als dass diese Thematisch mit dem genutzten Bild übereinstimmt (Bspw. Bild einer Schule und Werbung für eine Schule).
In solchen Fällen ist anstelle der oben genannten Tabelle stattdessen die MFM Tabelle „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pup-Ups, Banner, Online-Shops“ einschlägig.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne über unser Kontaktformular oder telefonisch an uns wenden. [...]
Zum Jahreswechsel gelten neue Vorschriften für Drohnen und Dronenführer.
Die Regelungen vereinheitlicht die nationale Gesetzgebung in europäischen Raum. Ziel der Vorschrift ist es die nationalen Regelungen im europäischen Raum zu vereinheitlichen. Dies führt nicht nur in Grenzgebieten zu mehr Rechtssicherheit, sondern auch im international geprägten Luftraum für mehr Sicherheit.
Aufgrund des Brexit trat die Verordnung einen Tag früher als geplant in Kraft. So mussten sich die Briten noch am 31.12.2020 als Drohnenbetreiber registrieren. Die vollständige Harmonisierung der Verordnung soll am 01.01.2023 abgeschlossen sein.
Die Verordnung legt fest, dass Drohnen zukünftig in drei UAS-Betriebskategorien unterteilt werden. Die Unterteilung lautet: „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“.
Die offene Betriebskategorie (Art. 4 und 20 der EU-Drohnenverordnung)
Zur Führung von Drohnen unter dieser Kategorie wird kein Genehmigungsverfahren benötigt noch muss eine Betriebserklärung abgegeben werden. Sie ist daher besonders für hobbymäßige Nutzung von Bedeutung.
Folgende Kriterien legt die Verordnung für diese Klassifizierung fest:
Die Drohne fällt unter einer der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 aufgeführten Klassen 0,1,2,3 oder 4
Die Drohne hat eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 Kg
Der Fernpilot sorgt dafür, dass das unbemannte Luftfahrzeug in einer sicheren Entfernung von Menschen gehalten und nicht über Menschenansammlungen geflogen wird.
Die Drohne wird in direkter Sichtweite betrieben oder im Follow-me-Modus
oder mit Unterstützung durch einen Beobachter
Nicht höher als 250 m
Die Drohne darf weder gefährliche Güter führen noch Materialien abwerfen
Je nach Gefahrenlage wird die offene Betriebskategorie in eine von drei Unterkategorien eingeteilt, welche die Nutzung weiter beschränken.
Die spezielle Betriebskategorie (Art. 5 Der EU-Drohnenverordnung)
Unter die spezielle Betriebskategorie fallen alle Drohnenflüge, die nicht unter die offene oder zulassungspflichtige Betriebskategorie fallen. Diese Kategorie ist für Drohneneinsätze mittlerem Risikos gedacht.
Zur Nutzung von Drohnen, die unter diese Kategorie fahlen benötigt der Pilot eine Genehmigung oder er muss der zuständigen UAS-Behörde eine Erklärung abgeben.
Ausgenommen sind Besitzer von LUC-Zeugnissen mit entsprechenden Rechten. Ebenfalls muss nicht jeder Pilot eines Flugmodell -Vereins oder -Vereinigung ein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Es genügt wenn diese Inhaber einer Genehmigung sind.
Die zulassungspflichtige Betriebskategorie (Art. 6 Der EU-Drohnenverordnung)
Unter die zulassungspflichtige Betriebskategorie gehören Einsätze mit einer hohen Risikobewertung.
Unter die zulassungspflichtige Kategorie fallen alle Einsätze unter folgenden Bedingungen:
Das UAS gilt nach Artikel 40 Absatz1 Buchstaben a, b und c Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 als zulassungspflichtig
Die Drohne befördert Menschen
Es werden Menschenansammlungen überflogen
Es werden gefährliche Güter transportiert
Ein erhöhtes Betriebsrisiko besteht [...]
Filesharing und vor allem daraus resultierende Abmahnungen, führen immer wieder zu Spannungen in Eltern Kind Beziehungen. Wenn die Eltern eine Abmahnung wegen Filesharing bekommen, liegt der Verdacht nahe, dass die unter Umständen minderjährigen Kinder etwas damit zu tun haben können.
Anschlussinhaber Anscheinsvermutung
Die Eltern als Anschlussinhaber haften zunächst immer aufgrund einer sogenannten Anscheinsvermutung.
Unserer Erfahrung zeigt, dass dies häufig nicht der Fall ist. Oft sind es die Kinder, welche für die behauptete Urheberrechtsverletzung aus der Filesharing Abmahnung verantwortlich sein können.
Um die Vermutung der Täterschaft zu widerlegen kann der Anschlussinhaber den Täter benennen oder darlegen, welche andere Person, wenn nicht er, für die Tathandlung realistischerweise in Betracht kommt.
Sekundäre Darlegungslast
Eltern haben natürlich den Drang, ihre Kinder zu schützen. Daher verpetzen die Eltern nur ungern ihre Kinder, wenn es um Filesharing Abmahnungen geht.
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich nun in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 – I ZR 228/19 mit der Frage, ob bereits aus dem Unterzeichnen der Unterlassungserklärung ein Anspruch auf Herausgabe dieser Information ergibt oder ob diese Informationen bis zu einem Gerichtsverfahren zurückgehalten werden können.
Im Verfahren wurde ein Computerspiel über eine Tauschbörse über einen Anschluss angeboten. Abgemahnt wurde der Inhaber des Anschlusses. Täter war jedoch der Sohn der Untermieterin.
Erst im Gerichtsverfahren teilte der Anschlussinhaber diese Information mit. Die Klage wurde sogleich zurückgewiesen. Die abmahnende Kanzlei vertritt die Auffassung, dass diese Information bereits bei Erhalt der Abmahnung mitgeteilt hätte werden müssen. Da das zurückhalten dieser Information unnötige Gerichtskosten verursacht.
Informationen müssen nicht sofort gegeben werden
Der BGH widersprach dieser Ansicht. Die Abmahnung ist ein einseitiges Schreiben aus dem sich keinerlei Sonderverbindung zwischen den Parteien ergibt, sofern sie mit dem Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags verbunden wird. Aus der abgegeben modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung ergibt sich ebenfalls keine Verpflichtung zur Auskunft. Der BGH stärkt damit das Recht der Anschlussinhaber.
Die Entscheidung des BGH zeig auch nochmals, dass Unterlassungsverpflichtungserklärungen von Abmahnungen nicht einfach unterschrieben, sondern gegebenenfalls modifiziert werden sollten. [...]
In einstweiligen Verfügungsverfahren wird zwischen einer Prozessbevollmächtigung und einer Zustellungsbevollmächtigung unterschieden.
Dieser feine Unterschied bedeutet, dass im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren Schreiben häufig den Mandanten, nicht aber den Anwälten zugestellt werden. Manche Anwälte sind verwundert, dass sie, obwohl sie vorgerichtlich auf die Abmahnung geantwortet haben, nicht kontaktiert werden. Der Grund liegt darin, dass nur eine wirksame Prozessbevollmächtigung eine wirksame Einbeziehung in das Verfahren bedeutet.
Zustellungsbevollmächtigung und Prozessbevollmächtigung
Es bedarf einer eindeutigen und umfassenden Prozessbevollmächtigung, um als Rechtsanwalt rechtswirksam für seine Mandanten Zustellungen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entgegennehmen zu dürfen.
So stellt das Kammergericht Berlin fest (KG, Beschluss vom 24.02.2017 – 19 W 81/16):
dass die in einem vorprozessualen Schriftsatz mitgeteilte „Zustellungsbevollmächtigung” nicht ohne weiteres als „Prozessbevollmächtigung“ zu verstehen wäre. Eine „Zustellungsbevollmächtigung“ bedeutet nur, dass an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt werden kann, nicht aber, dass an ihn zugestellt werden muss. Es besteht kein Anlass, den nach dem Wortsinn klaren Inhalt der beiden Begriffe zu verwischen. Im Gegenteil würde es eine durch nichts gerechtfertigte Benachteiligung des Antragstellers bedeuten, ihn auf eine ausdehnende Auslegung des vom Antragsgegner verwendeten angeblich hinter dem Gemeinten zurückbleibenden Wortes zu verweisen (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 RdNr. 3.64).
Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dies bereits in dem Urteil aus dem Jahre 2004 so entschieden. (Urteil vom 29.04.2004 – I-20 U 18/04 )
Hier wurde seitens der gegnerischen Rechtsanwälte eine allgemeine Bevollmächtigungsanzeige im Rahmen der Beantwortung der Abmahnung vorgetragen. Zudem enthielt das Schreiben auch die Mitteilung einer Zustellungsvollmacht für den Fall eines gerichtlichen Vorgehens. Reicht nach Ansicht der Robenträger vom Rhein nicht aus.
So ist eine Zustellungsbevollmächtigung von einer Prozessbevollmächtigung zu unterscheiden.
Die Zustellungsbevollmächtigung bedeutet nur, dass eine Bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt werden kann, nicht aber, dass ein Ihnen zugestellt werden muss.
Versicherung als Rechtsanwalt
Im Rahmen von Antwortschreiben auf Abmahnungen wird häufig nur allgemein anwaltlich versichert, man sei ordnungsgemäß für das Verfahren bevollmächtigt. Diese reine Bevollmächtigung reicht, gerade in medienrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Verfahren nicht aus, damit die komplette Korrespondenz im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren über ihre Kanzlei geführt wird.
Vielmehr liegt es hier in der Eigenart der einstweiligen Verfügung und insbesondere der damit einhergehenden Pflicht zur Zustellung, dass hier genau die unterschiedlichen Arten der Bevollmächtigung unterschieden werden müssen. Eine einstweilige Verfügung ist nur dann wirksam vollzogen, wenn diese auch ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Um eine ordnungsgemäße Zustellung zu gewährleisten muss eine Prozessvollmacht vorliegen.
Erst mit Vorlage einer entsprechenden Vollmacht kann auch wirksam die einstweilige Verfügung zugestellt werden.
Auch die Gerichte sehen der Problematik und schreiben daher, insbesondere wenn es um Hinweise geht, im Zweifel dann die Partei direkt und nicht den Rechtsanwalt an. Damit liegt keine Umgehung des Rechtsanwalts vor, sondern folgt vielmehr aus der unklaren Bevollmächtigungssituation.
Praxistipp:
Wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung gleich im Rahmen der Antwort mitgeschickt, können diese Probleme verhindert werden. [...]
Der Bundesgerichtshof hat dem Clickbaiting einen juristischen Riegel vorgeschoben. Eine Programmzeitschrift muss nun 20.000 € an einen Moderator zahlen, dessen Foto für Clickbaiting verwendet worden ist.
Wer kennt es nicht? Da surft man im Internet und ließt eine spannende Überschrift, unter der ein Promi abgebildet ist und klickt rauf. Dann ist die Enttäuschung groß: Der Artikel handelt gar nicht von dem Promi. Man ist auf das klassische Clickbaiting reingefallen!
Nun musste sich auch der BGH mit dem Phänomen des Clickbaitings befassen und Entschied, dass die betroffene Person ein Anspruch auf 20.000 € Schadensersatz hat. (BGH Urteil – I ZR 120/19 vom 21.01.21.)
Was ist Clickbaiting?
Die Definition von Clickbaiting ist:
Mit Clickbaiting (von engl. bait, der Köder) bzw. Klickköder wird medienkritisch ein Prozess bezeichnet, Inhalte im World Wide Web mit einem Clickbait anzupreisen. Clickbaits dienen dem Zweck, höhere Zugriffszahlen und damit unter anderem mehr Werbeeinnahmen durch Internetwerbung oder eine größere Markenbekanntheit der Zielseite bzw. des Autors zu erzielen.
Die deutsche Übersetzung von Clickbaiting ist Klickköder der, jedoch hat sich die englische Bezeichnung eingebürgert.
Clickbaiting Fall des BGH
Die Betreiberin einer Programmzeitschrift hat auf dem Facebook-Profil der Zeitschrift folgende Meldung gepostet:
„ +++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKANKUNG zurückziehen.“
Dazu wurden vier Moderatoren gezeigt, wovon jedoch nur einer unter der besagten Krebserkrankung leidet. Einer der anderen drei Moderatoren erhob Klage. Er forderte eine fiktive Lizenzgebühr von 20.000€ und das Gericht gab ihm Recht!
Das Recht am eigenen Bild
Grundsätzlich gilt:
Ohne die Einwilligung, dürfen Bildnisse nicht verbreitet werden.
Vorliegend hat der TV-Moderator auch nicht in die Nutzung des Bildes eingewilligt. Allerdings ist er eine Personen des öffentlichen Lebens, sodass für ihn besondere Regeln gelten.
So bedarf es beispielsweise regelmäßig keiner Einwilligung zur Nutzung, wenn die Bilder als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte zu bewerten sind. Dabei ist der Begriff der Zeitgeschichte weit zu verstehen. So sind nicht nur politische oder historische sondern auch allgemein gesellschaftliche Themen beinhaltet.
Interessenabwägung
Aber auch diese Ausnahme gilt nicht schrankenlos. So muss stets eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit vorgenommen werden.
Solche Artikel dienen zwar grundsätzlich der Meinungsbildung und sind so vom Umfang der Pressefreiheit enthalten. Trotzdem muss man sehen, dass das zeigen von vier Persönlichkeiten, wovon nur eine tatsächlich vom Artikel betroffen ist, an eine Falschmeldung grenzt und so nur haarscharf noch im Schutzbereich der Pressefreiheit einzuordnen ist.
Entscheidend ist, dass das gute Image und die Beliebtheit des Moderators dafür genutzt wurde, um mehr Kunden auf die Seite zu locken und so Werbeeinnahmen zu generieren. Dabei verletzt die Betreiberin der Programmzeitschrift die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Moderators.
Sprich im Ergebnis wurde das Bild des Moderators nur dazu genutzt, um Zugriff auf die Webseite zu generieren. Ein klassischer Fall des (illegalen) Clickbaitings und eine Missachtung der Persönlichkeitsrecht.
Zahlungsanspruch bei Missachtung der Persönlichkeitsrechte
Wie kann es aber nun sein, dass die Betreiberin zahlen muss, obwohl zunächst kein offensichtlicher finanzieller Schaden entstanden ist?
Der Schaden entsteht durch die Missachtung des Persönlichkeitsrechts und eventueller entgangener Gewinne.
Schadensberechnung Persönlichkeitsrechtsverletzung
1. Ermittlung des tatsächlich entgangenen Gewinns
2. Herausgabe des Verletzergewinns
3. Berechnung einer fiktiven Lizenzgebühr
Vorliegend hat der Moderator einen Anspruch auf die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB, denn diese spiegelt die Vergütung eines vernünftigen Vertragspartners für die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts wieder. Wie hoch der Betrag dieser Lizenz ist, ist stets unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Einschätzung RA Hoesmann
Bei der Berichterstattung stehen stets die Persönlichkeitsrechte Einzelner gegen das Informationsinteresse vieler. Dabei muss abgewägt werden, wie weit das Presserecht greifen darf, ohne zu stark das Persönlichkeitsrecht zu beschränken.
Pauschale Betrachtungsweisen sind hier nur schwer haltbar, es kommt immer auf die Grundsätze des Einzelfalls an. Es spielen vielerlei Umstände eine Rolle, die juristisch erst eingeordnet werden müssen.
Als eine auf das Presse- und Medienrecht ausgerichtete Kanzlei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Fragen zum Thema haben. [...]
Wer sich in einem Rechtsstreit mit Google im Zusammenhang mit den Google-Diensten befindet, kann die Klage vor einem deutschen Gericht einreichen. Damit ist die Klage rechtshängig. Dies bedeutet aber nicht, dass die Klage auch Google ordnungsgemäß zugestellt wird. Die eigentümliche Problematik, die sich einem potenziellen Kläger in diesem Falle stellt, ist die der Klagezustellung. Bis heute gibt es dazu keine eigenständige Lösung.
Keine Pflicht für eine deutsche Adresse
Anders als für Anbieter sozialer Netzwerke gilt für Anbieter von Suchmaschinen wie Google das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) nicht. Hier wurden Anbieter sozialer Netzwerke unabhängig von ihrem Sitz unter anderem verpflichtet, für Zustellungen von Klagen u. A. einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Da für Google jedoch weder dieses noch andere deutsche Gesetze gelten, in denen Anbieter zur Verfügungstellung einer zustellungsbevollmächtigten Stelle in Deutschland verpflichtet werden, stellt sich in Deutschland die Frage, ob eine Klage im Zusammenhang mit Google – Diensten auch bei der Tochtergesellschaft in Deutschland zugestellt werden kann.
Auch ohne gesetzliche Verpflichtung ist es Google möglich, einen Zustellbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Der Konzern entschied sich dagegen und lässt die Behauptung hinzutreten, dass die Standorte in Deutschland abseits der Google-Dienste wirken und daher der falsche Adressat seien.
Mangels einer zuständigen Abteilung in Deutschland sei also an den Konzern mit Sitz in den USA zuzustellen. Im Rubrum einer Klage stünde demnach: Google LLC, 1600 Amphitheatre Parkway Mountain View, CA 94043 USA
Zustellung als Klagehindernis
Nicht allein deshalb vertritt eine weit verbreitete Meinung, dass Googles durch diese Methode Klagen ausweiche.
Dabei unterhält Google durchaus Büros mit Rechts- und Entwicklungsabteilungen in Deutschland, welche sich unter anderem mit der Entwicklung der Google-Dienste beschäftigen. Google Germany leitet Schriftverkehr an den Konzern in die USA weiter und kümmert sich bei Streitfällen mit Bezug zu Deutschland um die Schlichtung.
Dass die Google Germany GmbH lediglich ein konzernverbundenes Unternehmen der Google LLC sein soll, welches weder zustellungsbevollmächtigt noch zustellungsberechtigt sei, ist nicht nachvollziehbar.
Google verklagen
Nicht selten ersuchen jedoch diejenigen anwaltliche Hilfe, die eine Rechtsverletzung durch Google erlitten haben. Dabei handelt es sich unter anderem um Fälle, in denen die Löschung von Suchergebnissen oder Kommentaren verlangt wird. Außergerichtliche Anfragen und Bitten werden häufig abgelehnt oder gar ignoriert, weshalb nur noch der Weg über die Klage bleibt.
Spricht Google Deutsch?
Es wird die Auffassung vertreten, dass sämtliche Kommunikation mit Google in Englisch erfolgen sollte. Mittlerweile wird von vielen deutschen Gerichten die Auffassung vertreten, dass Google auch Deutsch spricht. Die Prozesse können, wenn man erst mal bei Gericht ist, im Zweifel auch auf Deutsch geführt werden.
Das Problem ist, wenn das Verfahren gewonnen wird und dann in einem zweiten Schritt versucht wird, sein Recht gegen Google in den USA durchzusetzen. Hier ist dann zwangsläufig wieder im Zweifel nur die englische Übersetzung maßgeblich, da die amerikanischen Behörden und Gerichte kein Deutsch können.
Zustellung Google
Soll ein anwaltlicher Schriftsatz rechtssicher an Google zugestellt werden, sollte diese auch in Englisch verfasst sein.
Um die Zustellung anwaltlicher Schriftsätze nachweisen zu können, müssen die Möglichkeiten amerikanischer formeller Zustellungen beachtet werden. Für solche Zustellungen gelten zwischen Deutschland und den USA die Regeln des Haager Zustellungsübereinkommens (HZÜ), wonach jedes Land eine zentrale Stelle benennen muss, die für die förmliche Zustellung unter unter der HZÜ zuständig ist. Auf dem Justizportal NRW (abrufbar unter NRW-Justiz: Internationale Rechtshilfe-Online) und das Informationsblatt des Bundesamtes für Justiz (abrufbar unter BfJ) sind die relevantesten Informationen zusammengefasst.
Nutzt Google Sprache als Hindernis?
Da dieser Weg zur Durchsetzung seiner Ansprüche kostenintensiv, langwierig und vor allem unsicher in Bezug auf die Erfolgsaussichten ist, schreckt der Großteil der geschädigten vor einer Klage gegen Google zurück.
Wie sehr auch die Haltung von Google gegenüber der Zustellungsproblematik an Schutzbehauptungen und Abschreckmethodik erinnert, zeigt folgendes Geschehnis:
In einem durch die LHR Rechtsanwälte geführten Verfahren gegen die Google Inc (heute Google LLC) erschiene neben der anwaltlichen Vertretung für Google auch eine Vertreterin der Rechtsabteilung der Google Germany GmbH.
An sich ist es auch jeder Partei gestattet, neben dem Anwalt auch einen Vertreter zu entsenden. Im Kostenfestsetzungsverfahren wollte Google Reisekosten für den Antritt der Vertreterin erstattet bekommen. Begründet hat Google dies mit der Behauptung, dass es sich um notwendige Kosten gehandelt habe. Die Vertreterin in Gestalt der Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Google Germany GmbH sei als eine „sachinformierte Person ihres Vertrauens“ entsendet wurde. Sie hat an der mündlichen Verhandlung als „instruierte Vertreterin“ für die Google Inc teilgenommen habe, um höhere Anreisekosten eines Mitarbeiter aus den USA zu vermeiden.
Sprich, Google kann auch Deutsch und kann sogar deutsche Vertreter schicken.
Gesetzgeber ist in Bezug auf Google gefordert
Die oben genannte Problematik zeigt deutlich auf, dass hier noch immenser Regelungsbedarf besteht; nicht zuletzt, um Rechtssicherheit und Rechtsdurchsetzung in den Fällen von Rechtsverletzungen durch drittausländische Unternehmen zu gewährleisten. Nicht nur Google, sondern auch Microsoft und andere Unternehmen weichen so den deutschen Gerichten ausweichen. Es ist daher in erster Linie der Gesetzgeber gefragt, hier entsprechend zu handeln.
Es kann im Ergebnis nicht sein, dass große internationale Konzerne, welche nachweislich in Deutschland tätig sind, sich auf ihren internationalen Status zurückziehen können. Dieses erschwert erheblich die Rechtsdurchsetzung und führt gerade auf Seiten des Betroffenen zu erheblichen Kosten. Dieses führt im Ergebnis dazu, dass so ein effektiver Rechtsschutz quasi verhindert wird. [...]
Übernimmt ein Konkurrent den Werbetext eines Dritten, so ist dies nicht immer ein Verstoß gegen das Urheberrecht oder das Wettbewerbsrecht.
Häufig fehlt einem Werbetext die notwendige Länge, sodass dieser keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht regelmäßig bei der Übernahme eines Werbetext nicht. Daher hat das Landgericht Frankenthal die Klage eines Unternehmers abgewiesen, der sich dagegen gewehrt hat, dass ein Konkurrent ein Werbetext von ihm übernommen hat. (LG Frankenthal Urteil vom 03.11.2020 – Az. 6 O 102/20)
Werbetext auf eBay
Im Verfahren Vor dem Landgericht Frankenthal ging es um die Übernahme eines Textes einer eBay-Kleinanzeige zur Nachrüstung bestimmter Fahrzeuge. Beide Parteien boten Kfz-Dienstleistungen an. Der Beklagte nutzte den vom Kläger veröffentlichten Werbetext und band ihn ohne nennenswerte Änderung in seine Anzeige ein. Der Kläger begehrte vor dem Landgericht vom Beklagten Unterlassung und Schadenersatz im Bezug auf den veröffentlichten Werbetext im Internet. Der Kläger sah sowohl seine Urheberrechte, als auch sein Wettbewerbsrecht verletzt. Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab.
Werbetext und Urheberrecht
Ein Werbetext ist regelmäßig nicht lang genug um einen Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrecht zu begründen.
Um einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG geltend zu machen muss es sich bei dem streitgegenständlichen Text um ein Schriftwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 UrhG handeln.
Die Werkeigenschaften sind gegeben, wenn der Text um eine persönlich geistige Schöpfung darstellt. Die Schöpfungshöhe ist dabei weit auszulegen. Hierbei erlangen frei erfundene Sprachwerke leichter Urheberrechtsschutz als die Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, da diesen durch die übliche Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtschutzfähige eigenschöpferische Prägung fehlt (LG Stuttgart Urt. v. 04.11.2010 – 17 O 525/20, ZUM-RD 2011, 649).
Solche Texte können aber aufgrund einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs schutzfähig sein (BGH Urt. v. 29.03.1984 – I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 660 – Ausschreibungsunterlagen).
Erhöhte Anforderung an Werbetext
Das bedeutet für einen Werbetext, dass diese über die übliche Preisung hinausgehen müssen um die Schwelle der Werkeigenschaft zu überschreiten
Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (BGH Urt. v. 10.10.1991 – I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 – Bedienungsanweisung).
Gebrauchstexte, deren Formulierungen zwar in ihrer Art und Weise ansprechend sind, aber sich ansonsten durch nichts von den üblicherweise in Modekatalogen und Bestellprospekten von Versandhäusern verwendeten Beschreibungen unterscheidet, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (LG Stuttgart Urt. v. 04.11.2010 – 17 O 525/20, ZUM-RD 2011, 649).
Pragmatisch wird festgestellt , dass je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung anzuerkennen ist (OLG Köln Urt. v. 30.09.2011 – 6 U 82/11, ZUM-RD 2012, 35).
Explizit begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass kurze aufeinanderfolgende Texte mit reinen technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert sind und keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum eröffnen.
Werbetext urheberrechtlich geschützt
Kriterien, welche im Einzelfall einen urheberrechtlichen Schutz begründen können, sind die Art der Formulierung oder eine spezielle kaufpsychologische Überlegung, insbesondere in der Art, dass der Text suchmaschinenoptimiert ist. Ebenfalls wäre ein Kriterium, ob unverwechselbare Wortfolgen oder die Form des Textes eine geistvolle Gestaltung darstellt.
Diese Kriterien müssen nicht einzeln herausstechen und auch nicht alle zutreffen. Ein Merkmal kann ausreichend sein um die Werkeigenschaft zu bejahen. Ebenfalls ist es möglich, dass keines der Merkmal herausragend ist doch der Text in einer Gesamtschau sich in einer einzigartigen Eigenart vom gewöhnlichen abhebt.
Im vorliegenden Fall konnten die Richter diese Einsicht nicht gewinnen. Es handelte sich um einen üblichen Werbetext. Diesem fehlt es regelmäßig an der Werkeigenschaft. Somit steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch durch das Urheberrecht zu.
Werbetext und Wettbewerbsrecht
Bei Mitbewerbern eröffnet sich jedoch auch das Wettbewerbsrecht. Der Kläger macht deswegen einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend. Dies ist dann möglich, wenn Bereiche des Wettbewerbsrechts betroffen sind, die nicht durch das Urheberrecht abgedeckt sind.
Im Streitfall kämen die Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 UWG und die gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in Betracht.
Die Herkunftstäuschung schützt Unternehmen davor, dass sich andere ihren Namen aneignen. Gerade dies wird bei Werbetexten wohl in derart abgeändert dass diese nicht mehr der ursprüngliche Konkurrent erkennbar ist. Eine Herkunftstäuschung ist wohl meist auszuschließen.
Eine gezielte Behinderung kommt dann in Betracht, wenn der Werbetext geeignet wäre den betrieblichen Ablauf zu stören. Eine solche Annahme müsste konkret begründet werden. Dem üblichen Werbetext entbehrt sich diese.
Das Gericht stellte damit zutreffend fest, dass dem Kläger weder Schadenersatzansprüche noch Unterlassungsansprüche zu stehen. Vielmehr fehlte es ihm schon an der Mitbewerber Eigenschaft, da sich die Unternehmen aufgrund ihrer Distanz an unterschiedliche Kundenkreise richteten. [...]
Das Amtsgericht Sigmaringen entschied, dass die Überwachung von Fußballfans mit einer Drohne nicht zulässig ist. Im Zuge eines Fußballspiels des Vereins Eintracht Frankfurt bemerkten die Fans zwei Drohnen über Ihren Köpfen. Die Polizei nutzte diese Drohnen um etwaige Krawallen durch Videoaufzeichnung frühzeitig zu erkennen und zu handeln. Zu Unrecht, wie jetzt das Amtsgericht entschied.
Überwachung Drohne Grundrechtseingriff
Der Einsatz von Drohnen zur Überwachung, auch durch die Polizei, stellt regelmäßig einen Grundrechtseingriff dar. Dieser Grundrechtseingriff ist immer schon dann gegeben, wenn ein staatliches Handeln das Verhalten einer einzelnen Person, welches durch ein Grundrecht geschützt ist, erschwert oder gar unmöglich macht. Die Drohnen können nicht nur Echtzeitbilder liefern, sondern auch Videoaufnahmen anfertigen speichern und weiterleiten. Es muss aber erst gar nicht zu einer Aufnahme kommen. Der Überwachungsdruck alleine kann schon bereits zu einer Verhaltensänderung führen. Bereits dann liegt damit ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit, oder in andere einschlägigen Grundrechte unter anderem auch die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2. Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG), vor.
Einsatz Drohne Polizei
Voraussetzung, dass so ein Eingriff überhaupt zulässig ist, ist eine Ermächtigungsgrundlage. Diese Gesetze sind in den einzelnen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der Länder geregelt und beruhen auf die Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zudem muss der Einsatz Auch verfassungsgemäß sein.
Betroffenen vorab informieren
Die Rechtsprechung hat an die Überwachung durch eine Drohne mehrere Bedingungen geknüpft. Die Richter führten aus, dass die Betroffenen vorab über die Videoaufnahmen informiert werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Zudem müssen sowohl der Führer der Drohne, als auch die Drohne selbst hinreichend gekennzeichnet sein. Dem Betroffene muss zu jedem Zeitpunkt klar sein wer ihn gerade filmt. Insgesamt wurde der Klage somit statt gegeben und die Drohnennüberwachung als rechtswidrig bewertet. Damit folgt das Amtsgericht der bisherigen Rechtsprechung. Die Drohnennüberwachung muss genauso eindeutig angekündigt und gekennzeichnet werden wie die bisherige klassische Videoüberwachung. Insoweit gelten auch für die Polizei keine anderen Regeln, wenn es um Überwachung mit einer Drohne geht. [...]
Der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht (UWG) sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eigentlich eingeschränkt werden. Das Landgericht Düsseldorf sieht dies anders.
Hintergrund fliegende Gerichtsstand
Der Gesetzgeber hat versucht mit Hilfe des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs das UWG zu novellieren. Ziel der Novellierung war es den vermeintlich massenhaften Abmahnmissbrauch Einhalt zu gebieten. Insbesondere die partielle Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes sorgte für große Diskussion unter Juristen. Der Wille des Gesetzgeber war es die Waffengleichheit von Antragssteller und Antragsgegner herzustellen und setzte das Gesetz trotz bedenken durch.
Landgericht Wettbewerbsrecht
Grundsätzlich sind im Wettbewerbsrecht die Landgerichte zuständig in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Der fliegende Gerichtsstand ist eine Ausnahme dessen. Er bezeichnet die freie Gerichtswahl bei Rechtsverstößen im Internet oder in überregionalen Medien. Dies führte zum einen dazu, dass Abmahner sich die Gerichte ihrer Wahl heraussuchen konnten aber zum anderen auch, dass die wenigen beliebten Gerichte sich besonders auf solche Verfahren spezialisiert haben. Der Vorteil dieser spezialisierten Gerichte liegt darin, dass es in diesen Verfahren eine gefestigte Rechtsprechung gab und die Verfahren prognostizierbar.
Mit Einführung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr 1 UWG wurde der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht partiell abgeschafft. Nun ist bei einer Rechtsstreitigkeit wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegner zuständig. Damit war der fliegende Gerichtsstand quasi ade.
Fliegende Gerichtsstand fliegt weiter
Das Landgericht Düsseldorf hat nun jedoch mit seiner neusten Entscheidung den fliegenden Gerichtsstand aufleben lassen.
In dem vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.01.2020, 38 O 3/21) geführten Verfahren ging es um einen Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsverstößen aufgrund der Schalte von Werbeanzeigen im Fernsehen, auf einer Internetseite, einem Printmedium und auf Youtube. Das besondere an dem Verfahren ist, dass sich das Gericht für die Zuwiderhandlung im elektronischen Geschäftsverkehr als auch den Telemedien für zuständig erklärt hat, obwohl die Antragsgegnerin ihren Sitz nicht in dessen Bezirk hat.
Das Landgericht definiert in seiner Begründung die Ausnahme des fliegenden Gerichtsstand. Dieser soll nur dann keine Anwendung finden, wenn die Tathandlung ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien stattfinden kann. So wie es typische digitale Informations- und Kennzeichenpflichten tun.
Die Entscheidung des Landgericht konterkariert den Gesetzgeber
Dies führt dazu, dass bei Zuwiderhandlungen, die auch in anderen Medien begangen werden könnten die freie Gerichtswahl des Antragsstellers wieder offen steht. Im Ergebnis lässt das Gericht damit die Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes weitestgehend leerlaufen. Damit wird der Sinn und Zweck der UWG-Novellierungen ausgehöhlt. Der Antragsteller hat immer weitestgehend freie Wahl des Gerichtsstandes. Die bezweckte Waffengleichheit ist damit ad absurdum geführt. Offen bleibt auch welchen Dienst das Landesgericht damit für die Rechtssicherheit bezüglich der örtlichen Zuständigkeit geleistet hat. [...]
Mit der bloßen Markenanmeldung oder auch Registrierung einer Domain liegt regelmäßig keine geschäftsmäßige Nutzung der Marke vor, Vorsicht ist allerdings bei der Registrierung des Namens im Handelsregister geboten.
Der Schutz des Markenrechtes für eingetragene Marken greift regelmäßig dann, wenn ein Dritter die bereits geschützte Marke geschäftsmäßig benutzt. Juristisch umstritten ist die Frage, wann eigentlich eine geschäftsmäßige Nutzung einer Marke gegeben ist. Häufig werden Marken und Domains bereits registriert, bevor überhaupt eine geschäftliche Aktivität gegeben ist.
Bei der Frage der geschäftsmäßige Nutzung kommt es auf den Einzelfall und auch die Art der Nutzung selbst an.
Kann eine Anmeldung eines Kennzeichens eine markenmäßge Benutzung darstellen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der sogenannten Metrosex-Entscheidung (BGH Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05) In einem Grundsatzurteil entschieden, wann eine geschäftsmäßige Nutzung einer Marke gegeben ist.
Die Obersten Robenträger unterschieden dabei in ihrer Begründung zwischen der Eintragung von Firmennamen im Handelsregister, der Markenanmeldung und der Sicherung einer Domain.
Vorsicht bei der Anmeldung von Firmennamen in das Handelsregister
Die Eintragung einer Bezeichnung als Firma in das Handelsregister Stellt nach Ansicht der Karlsruher Richter bereits eine geschäftsmäßige Nutzung der Marke dar. Der Gerichtshof sah zum einen in der Eintragung als Firmenbezeichnung selbst den Willen dieses im geschäftlichen Verkehr in der Zukunft zu nutzen und zum anderen ist die Eintragung in das Register an sich schon die Kundgebung einer geschäftsmäßigen Handlung.
Rechtsanwalt Tipp
Firmengründer sollten daher vor Eintragung des Names in das Handelsregister genaustens recherchieren, ob die gewählte Geschäftsbezeichnung in bereits bestehende Rechte eingreift.
Entwarnung bei der Markenanmeldung
Das Gericht stellt klar, dass das bloße Begehren eines Markenschutzes stellt keine Inanspruchnahme dieser Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen dar. Dies nimmt den etwaigen Gründer bzw. Markenanmelder die Gefahr einer Abmahnung aufgrund eines Verstoßes.
Rechtsanwalt Tipp
Doch auch ohne die Gefahr einer Abmahnung ist der Anmelder nicht auf der sicheren Seite, so kann immer noch ein markenrechtliches Verfahren selbst drohen. Daher sollte keinesfalls Marken leichtfertig und ohne Prüfung angemeldet werden.
Registrierung einer Domain – nur im Grundsatz unproblematisch
Die Registrierung einer Domain stellt, genau wie die Markenanmeldung, laut Auffassung des BGH grundsätzlich noch keine geschäftsmäßige Nutzung dar. Dies ist jedoch nur zutreffend, sofern keine Umstände hinzutreten, die zu dem konkreten Schluss führen, dass die Domain in Zukunft für den geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Es müsste dementsprechend eine Erstbegebungsgefahr vorliegen. Dies liegt erst dann vor, wenn es eine vorherige konkrete Verletzungshandlung gegeben hat oder eine drohende Verletzungshandlung sich in der Art konkret abzeichnet, dass sich zuverlässig beurteilen lässt, dass all ihre Tatbestandsmerkmale verwirklicht werden. Im vorliegenden Fall war die bloße Gefahr der geschäftsmäßigen Nutzung der Domain nicht schon damit begründet, dass der Eingetragene ebenfalls als ein kaufmännisches Unternehmen gemeldet ist. Dies stellt keine konkrete Gefahr dar und es fehlt an greifbaren Anhaltspunkten.
Rechtsanwalt Tipp
Ob eine Registrierung schon eine hinreichende konkrete Gefahr der geschäftsmäßigen Nutzung darstellt bleibt eine Einzelfallentscheidung. Des Weiteren wäre im Einzelfall zu prüfen, ob überhaupt ein identische Waren und Zeichenidentität vorliegt. Hier wäre das Beste diese bereits vor der Eintragung prüfen zu lassen.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Anmeldung und der Verfügbarkeit von Kennzeichen weiter. Wir freuen uns auf Sie. [...]
Prominente Personen dürfen fotografiert und deren Bilder auch regelmäßig ohne deren Zustimmung genutzt werden. Wie der Bundesgerichtshof jetzt jedoch feststellte, haben auch prominente trotz einer hohen medialen Präsenz ein Recht auf Privatsphäre und Selbstbestimmung. Der Bundesgerichtshof untersagte die Nutzung des Namens und des Fotos des „Traumschiffkapitäns“ für die Bewerbung einer Kreuzfahrt. BGH Urteil – I ZR 207/19 vom 21.01.21
Prominenter Traumschiffkapitän
Doch was ist passiert?
Die Verlegerin einer Sonntagszeitschrift veranstaltete ein Gewinnspiel, bei dem man Bargeld oder als Hauptgewinn eine 13-tägige Kreuzfahrt gewinnen konnte. Um dieses in ihrer Zeitung zu bewerben, wurde das Bild eines Prominenten aus der Serie „Traumschiff“ in seiner Rolle als Kapitän abgebildet. Eine Zustimmung zu dieser Nutzung lag nicht vor. Der Traumschiff Kapitän hatte nicht seine Einwilligung gegeben.
Grundsatz keine Nutzung ohne Einwilligung
Grundsätzlich gilt jedoch: Ohne Einwilligung keine Verbreitung von Bildnissen.
Vorliegend hat der Prominente in die Nutzung des Bildes nicht eingewilligt. Aber wie bereits eingangs erwähnt, sind Prominente Personen des öffentlichen Lebens, sodass für sie besondere Regeln gelten.
Ausnahme Zeitgeschichte
Als Ausnahme des Bedarfs einer Einwilligung sind so regelmäßig Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte zu bewerten.
Fraglich ist dabei jedoch, was die Zeitgeschichte alles umfasst. Fest steht, dass der Begriff weit aufgefasst werden soll. So sind nicht nur politische oder historische sondern auch allgemein gesellschaftliche Themen beinhaltet.
Interessenabwägung
Aber auch diese Ausnahme gilt nicht schrankenlos. So muss stets eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Die Fotos eines Prominenten dürfen nicht immer verwendet werden.
Zunächst ist festzuhalten, je bekannter eine Person ist, desto mehr Einschnitte in ihre Privatsphäre muss sie erleiden. Die Serie „Traumschiff“ ist in Deutschland sehr bekannt, sodass auch deren Schauspieler an sich ein öffentliches Interesse erwecken. Außerdem hat das verwendete Bild durch den Hintergrund der Serie einen Symbolcharakter. Die Kreuzfahrt wird zu einer Traumreise, wodurch das Bild ein wenig von der Person an sich losgelöst wirken kann.
Allerdings ist Sinn und Zweck der ausnahmsweise fehlenden Notwendigkeit einer Einwilligung, dass sich die Gesellschaft über verschiedenste Themen eine Meinung bilden kann. Durch die Abbildung des Prominenten wollte die Verlegerin eine Verbindung zu der Serie schaffen und so das Gewinnspiel aufwerten. Dieses ist jedoch kein nennenswerter Beitrag, um die Bildung der öffentlichen Meinung zu fördern. Die Meinungsbildung ist allerdings grundlegend erforderlich, um eine Persönlichkeitsverletzung zu rechtfertigen.
Daher hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis dem Traumschiffkapitän Recht gegeben und die Nutzung des Fotos untersagt.
Einschätzung RA Hoesmann
Bei der Berichterstattung stehen stets die Persönlichkeitsrechte Einzelner gegen das Informationsinteresse vieler. Dabei muss abgewägt werden, wie weit das Presserecht greifen darf, ohne zu stark das Persönlichkeitsrecht zu beschränken. Der Bundesgerichtshof hat jetzt klar entschieden, dass auch Prominente ein Recht haben, sich gegen die Publikation ihrer Fotos gerichtlich zu wehren.
Als eine auf das Presse- und Medienrecht ausgerichtete Kanzlei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Fragen zum Thema haben. [...]
Wenn ein selbstständiger Rechtsanwalt auch als externer Datenschutzbeauftragter tätig ist, ist er gewerblicher Unternehmer, er übt keine freiberufliche Tätigkeit aus. Damit unterliegt die Tätigkeit auch der Gewerbesteuerpflicht.
Dies hat jetzt letztinstanzlich der Bundesfinanzgerichtshof entschieden und damit zugleich Klarheit bezüglich der steuerrechtlichen und berufsrechtlichen Einordnung des Rechtsanwalt als externen Datenschutzbeauftragten geschaffen. (BFH Urteil vom 14. Januar 2020, VIII R 27/17)
Rechtsanwalt externer Datenschutzbeauftragter
In dem Fall ging es um die steuerrechtliche Beurteilung eines Rechtsanwalts, der für verschiedene Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter tätig gewesen ist. Das zuständige Finanzamt beurteilte die Tätigkeit des Klägers als gewerblich und setzte eine Gewerbesteuer fest. Zudem wurde der Kläger aufgegeben ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse anzufertigen.
BFH: Datenschutzbeauftragten nicht mit Rechtsanwalt vereinbar
Nach Ansicht der obersten Finanzrichter ist die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter nicht eine dem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit und kein Katalogberuf, wie er in Rahmen des § 18 Einkommensteuergesetzes vorgesehen ist. vorgesehen ist
Zur Begründung führen die Robenträger aus, dass es bei einem externen Datenschutzbeauftragten keiner spezifischen akademischen Ausbildung bedarf. Zudem braucht ein Datenschutzbeauftragter auch Fachwissen aus den Bereichen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Betriebswirtschaft. Damit liegt kein dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit vor.
Auswirkungen
Selbständige Rechtsanwälte, welche auch als externer Datenschutzbeauftragte tätig sind, müssen ihre Einnahmen aus den verschiedenen Bereichen im Blick behalten. Es kann hier zu einer sogenannten gemischten Tätigkeit kommen, welche dazu führt, dass auch die Einkünfte aus der freiberuflichen Anwaltstätigkeit gewerbesteuerpflichtig sein können.
Wichtig ist hier, die sogenannte Bagatellgrenze im Auge zu behalten. Werden nämlich durch die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter nur im Verhältnis zur Kanzleitätigkeit geringe Einnahmen erzielt, bleibt die Tätigkeit des Rechtsanwalts Gewerbesteuer frei.
Die Grenzen sind:
3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und
den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum
Praxistipp
Als Rechtsanwalt läuft man immer wieder Gefahr, dass verschiedene berufliche Tätigkeiten vorliegen und infolgedessen möglicherweise der Rechtsanwalt als Ganzes gewerbesteuerpflichtig wird. Auf der ganz sicheren Seite ist der Rechtsanwalt, wenn die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter in eine eigenständige Gesellschaft ausgegliedert wird. [...]
Bei der juristischen Diskussion, ob etwas eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie die Äußerung vom Empfänger verstanden wird und ob die Aussage hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes überprüft werden kann. Ist eine entsprechende Beweisführung möglich, spricht vieles dafür, dass es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt.
Empfängersicht
Entscheidend ist dabei insbesondere auch die Sicht des Empfängers. Selbst wenn im Rahmen der Tatsachenbehauptung auch persönliche Aspekte einer Meinung mit einfließen, ist entscheidend Für die Einordnung als Tatsachenbehauptung, dass diese aus Sicht des Empfängers hinter der persönlichen Sichtweise der Meinung zurücktreten.
OLG Celle, Urteil vom 25.10.2012 (13 U 156/12)
Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10, juris Rn. 10). Das Werturteil wird zwar nicht allein dadurch zu einer Tatsachenbehauptung, weil – wie die Verfügungsklägerin meint – die Bewertung auf Tatsachen beruht. Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn bei der Äußerung aus Sicht des Empfängers die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens gegenüber den zugrunde liegenden Tatsachen in den Hintergrund treten.
(…)
Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist ferner darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, juris Rn. 23).
Rechtsanwalt Hoesmann
Der Streit, ob etwas eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung ist, spielt im Äußerungsrecht eine entscheidende Rolle. Der Grund ist, dass es fast unmöglich ist, sich juristisch gegen Meinungen zu wehren. Die Meinungsfreiheit ist umfassend geschützt und es gibt im Grunde keine falschen Meinungen.
Erst dann wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird, kann man auch gegen eine Meinungsäußerung vorgehen.
Wesentlich bessere Aussichten auf Erfolg bestehen, wenn es um Tatsachenbehauptungen geht. Hintergrund dessen ist, dass bei Tatsachen nur wahre Tatsachen von der Meinungsfreiheit umfasst sind. Unwahre Tatsachen, sprich Lügen, sind regelmäßig nicht von der Meinungsfreiheit umfasst.
Selbstredend kommen auch immer wieder Vermischungsformen vor, dass eine Äußerung sowohl tatsächliche, als auch Meinungsaspekte enthält. Hier kommt es entscheidend auf die Sichtweise des Empfängers an. Überwiegen aus Sichtweise des Empfängers die Aspekte der Tatsachenbehauptung, spricht vieles dafür, dieses auch als Tatsachenbehauptung zu werten. Nur weil auch eine persönliche Ansicht mit angeführt wird, wird die Äußerung nicht automatisch zu einer Meinungsäußerung. [...]
Wenn eine beruflich tätige Influencerin auf ihrem Instagram-Business-Account ein eigenes Foto veröffentlicht, auf dem Tap Tags zum Instagram-Auftritt eines dritten Unternehmens führen, dann handelt sie auch dann geschäftlich, wenn sie hierfür keine Geldzahlung des dritten Unternehmens erhält. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2020 – 6 U 38/19)
Sachverhalt und Vorbringen der Parteien
In der Sache stritten zwei Parteien um die Einordnung sog. Tap Tags, welche die Beklagte in drei Bildern auf ihrem Instagram-Account einbettete. Die Posts wurden von der Beklagten nicht mit Werbung gekennzeichnet.
Der Kläger sah darin unzulässig getarnte Werbung nach § 5a VI UWG sowie einen Verstoß gegen § 6 I Nr. 1 TMG, was das Gericht jetzt im Ergebnis bestätigt hat.
Die Beklagte Influencerin trug vor, dass der Kläger nicht klagebefugt sei, da zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis im engeren Sinne bestehe. Zudem stelle ein Tap Tag keine geschäftliche Handlung dar, da für die Betrachtung der hinterlegten Unternehmensbezeichnungen zusätzlich das Anklicken des Bildes nötig sei und sie deshalb nicht jedem Nutzer angezeigt würden. Als getarnte Werbung seien die angegriffenen Handlungen auch nicht einzustufen, da die hohe Followerzahl der Beklagten den kommerziellen Zweck für jeden Nutzer offensichtlich impliziere.
In der Berufung führte die Beklagte weiter aus, dass sie lediglich dem Informationsinteresse ihrer Follower nachkommen wollte und auch kein Entgelt von Drittunternehmen erhalten habe, daher falle die vorliegende Handlung schon nicht unter den funktionalen Begriff der geschäftlichen Handlung, welcher das vorrangige Ziel der Verbraucherbeeinflussung zum Zwecke der Absatzforderung zum Kern hat. Würde man dennoch die Tap Tags als geschäftliche Handlung ansehen, sei der kommerzielle Zweck für die Betrachter schon aus den Umständen erkennbar, weshalb ein Verstoß gegen § 5a VI UWG ausscheide.
Entscheidungsgründe
Der Kläger als eingetragener Verein ist ein rechtfähiger Verband zu Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder, und daher nach § 8 I 1, III Nr. 2 UWG klagebefugt.
Geschäftliche Handlung
Als Influencerin betreibt die Beklagte ein eigenes Gewerbe, da sie ihren Account im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit betreibt, die dauerhaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Die einzelnen streitgegenständlichen Posts sind darauf gerichtet, die Bekanntheit bzw den Verkehrswert der Beklagten und damit ihr eigenes Unternehmen zu fördern.
Durch wie hier vorliegende Posts mit eingesetzten Tap Tags rückt die Influencerin sich selbst weiter in den Vordergrund und steigert ihre Attraktivität für Werbetreibende. Durch die Tap Tags werden Produkte von Unternehmen hervorgehoben, was unmittelbar zugunsten jener Unternehmen erfolgt. Dies begründet ebenso einen Unternehmensbezug.
Marktbezug
Daneben steht der Begriff des Marktbezugs aus § 2 I Nr. 1 UWG, den die Influencerin mit ihren Tap Tags ebenso erfüllt. Dazu muss sie ein Verhalten aufzeigen, das objektiv mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt. Vorliegend stellt die Beklagte Werberaum und die Erbringung von Werbedienstleistungen zur Verfügung. Diese Dienstleistungen setzt sie unmittelbar allein an ihre Werbepartner ab. Durch die Gestaltung ihres Accounts und dessen Inhalte schafft die Influencerin eine Interessengemeinschaft, um dieser aufbereitete Werbeinhalte zu zeigen, um so ihr eigenes Unternehmen zu fördern. Die Aufwertung des Images der Influencerin ist gleichbedeutend und zusammenhängend mit einer Steigerung des Werts der von ihr angebotenen Dienstleitungen.
Werberaum zu schaffen, Werbedienstleistungen zu erbringen und eine Gemeinschaft zum Konsum dieser Werbung heranzuziehen hat zum Ziel, potenzielle Geschäftspartner anzulocken, was wiederum im Interesse des Unternehmens der Beklagten liegt. Ob die Beklagte also eine Gegenleistung für das Setzen der tap tags erhalten hat, ist irrelevant, da jedenfalls ihre Attraktivität für potenzielle Geschäftspartner wächst.
Die beklagte Influencerin kann sich auch nicht wie herkömmliche werbefinanzierte Medien behandeln lassen. Bei herkömmlich werbefinanzierten Medien reicht das bloße Interesse an der Erlangung von Anzeige- und Werbeaufträgen gerade nicht für die Annahme eines Marktbezugs aus, da sie darauf ausgewiesen sind, die werbenden Verkehrskreise zur Schaltung von Anzeigen zu bewegen. Weil die Influencerin jedoch wirtschaftlich davon profitiert, dass ihre redaktionellen Inhalte nicht optisch bzw akustisch von der eingebetteten Werbung getrennt sind und sie auch nicht mit anderen Werbeschaltungen konkurrieren muss, muss sie diese Vorteile in rechtlicher Hinsicht gegen sich gelten lassen.
Es ist unerheblich, ob die werbende Information im tap tag schon von vornherein sichtbar ist oder erst durch Anklicken des Bildes wird. Für eine geschäftliche Handlung ist rein maßgebend, dass die Beklagte ihre geposteten Bilder mit den tap tags versieht.
Posts, die Produkte bestimmter Drittunternehmen in qualifizierter Weise hervorheben, stellen geschäftliche Handlungen dar, weshalb das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf sie anzuwenden ist, wenn und weil solche Posts objektiv auf die Förderung des fremden Absatzes gerichtet sind. In der vorliegenden Sache hat die Influencerin ein eigenes Vergütungsinteresse aus ihren Werbepartnerschaften heraus. Selbst in den Fällen, wo (noch) keine bezahlte Partnerschaft besteht, kann sich ein Werbeüberschuss nach gebotener Gesamtwürdigung aus den übrigen äußeren Umständen ergeben.
Die Beklagte hat durch die Tap Tags eine Möglichkeit für die Nutzer geschaffen, zugunsten der Drittunternehmen ohne Weiteres in die allein von den Drittunternehmen gestaltete Verkaufsumgebung zu gelangen. Allein die Accounts der Drittunternehmen sind der Optik eines Onlineshops nachgebildet.
Dass die Influencerin lediglich den Interessen ihrer Follower nachkommen wollte, ist zu verneinen. Ist objektiv erkennbar, dass die Handlung fremden Absatz fördern sollte, kann das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte dient und sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung auswirkt.
So hat die Influencerin ihr Geschäftsmodell dahingehend gestaltet, als dass sie bereits bestehende Interessen ihrer Nutzer anspricht oder diese erst weckt und den Weg zu ihrer Befriedigung zu eröffnen. Daher kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die erst durch sie hervorgerufene Neugierde der Nutzer sie zu Nachfragen veranlasst.
Verbot der irreführenden Unterlassung nach § 5a IV UWG
Hiernach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Jugendliche und junge Erwachsene, die zum Adressatenkreis der Influencerin gehören, erkennen regelmäßig die Influencertätigkeit und verkennen daher nicht den verfolgten kommerziellen Zweck der Beklagten, für ihr eigenes Unternehmen tätig zu werden.
Anders verhält es sich jedoch mit dem weiteren kommerziellen Zweck, zugunsten von Drittunternehmen tätig zu werden und den Absatz von deren Produkten zu fördern. Da sich dieser kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, ist hierbei auf die wettbewerbliche Gefährdungslage abzustellen. Diese rührt aus dem Zusammenspiel von privatem Auftritt und Elementen, die entweder von Drittinteressenten beeinflusst sind und solchen, die es nicht sind. Da die Influencerin diese Gefährdungslage schafft, muss die ihre wirtschaftlichen Beziehungen offenlegen.
Schutzzweck des § 5a VI UWG
Die Bösgläubigkeit der Influencerin kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil ihre Benutzer generell wissen, dass sie kommerziell tätig ist. Nach dem Schutzzweck des § 5a VI UWG muss für jeden Adressaten erkennbar sein, welcher kommerzielle Zweck mit dem jeweiligen Kommunikationsakt verfolgt wird.
Generelle Hinweise auf Werbetätigkeiten reichen nicht aus, vielmehr muss das spezifische Werbeelement also solches im Augenblick der Betrachtung gekennzeichnet sein. Da die Influencerin durch die Tap Tags sich selbst für Drittunternehmen beworben hat, hätte sie diese spezifisch als kommerzielle Handlung kennzeichnen müssen.
Ergebnis
Dadurch, dass die Beklagte es unterlassen hat, ihre kommerziellen Handlungen als solche kenntlich zu machen, sind die vorliegenden Tap Tags also solche geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Info
Das Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 04.11.2020 einen Gesetzesentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht veröffentlicht. Darin heißt es unter dem Punkt „Regelung zur Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation“, dass bei einer geschäftlichen Handlung ausschließlich zugunsten eines fremden Unternehmens nur dann ein kommerzieller Zweck anzunehmen ist, wenn der Handelnde ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält (§ 5a Absatz 4 UWG). Klarstellend würde geregelt werden, dass Empfehlungen von Influencern, die ausschließlich an Dritte gerichtet sind und ohne Gegenleistung erfolgten, keine kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation darstellen.
Für den hier vorliegenden Fall hätte dies wohl ein anderes Ergebnis als das obige zur Folge. Die Influencerin müsste demnach ihre Tap Tags nicht als Werbung kennzeichnen.
Gleichwohl ist die Diskussion rund um Instagram und die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Beiträgen noch nicht beendet und es wird wohl auch weiterhin Gerichtsurteile zu dem Thema geben. [...]
Ein in Speyer umgestaltet des Bordell zur privaten Zimmervermietung darf nicht weiter betrieben werden, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jetzt entschieden hat. (OVG Rheinland-Pfalz, 6 B 11589/20.OVG) Nach Ansicht der obersten Süddeutschen Richter spricht nach dem Gesamtbild alles dafür, dass weiter ein Prostitutionsgewerbe betrieben wird. Ein solcher ist aufgrund der Corona Beschränkungen nicht zulässig. Daher ist auch die Zimmervermietung nicht erlaubt.
Umgestaltetes Bordell
Der Betreiber eines Bordells in Speyer hat, nachdem im November 2020 ein umfassendes Prostitutionsverbot im Zuge der Coronakrise erlassen worden ist, die von den Prostituierten genutzten Räume umgestaltet, sodass diese jetzt als privat Zimmervermietung genutzt werden können. Der Betreiber vermietete unter dem Namen Schweden Hostel die Räume stundenweise.
Nach einer Kontrolle durch die Stadt Speyer kam diese zu dem Ergebnis, dass die Räume weiter zu Prostitutionszwecken genutzt werden und untersagte daher die private Zimmervermietung. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung jetzt letztinstanzlich bestätigt.
Keine reine Zimmervermietung
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts war die Schließung korrekt. So liegt nach Ansicht der Süddeutschen Robenträger der Schwerpunkt nicht in der Überlassung zu Wohn- oder Schlafzwecken, sondern vielmehr sei weiterhin bewusst die Möglichkeit eingeräumt worden, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen von Prostituierten in Anspruch zu nehmen.
Insbesondere sind hier nicht nur die Räumlichkeiten, sondern die Gesamtumstände zu berücksichtigen. So sei über die Webseite des Betreibers weiterhin eine Kontaktaufnahme zu den Prostituierten möglich. Auch seien bei den Kontrollen Prostituierte aus Osteuropa angetroffen worden. Auch wenn diese nach eigenen Angaben zur Vermeidung von Obdachlosigkeit derzeit dort wohnhaft seien, sprechen die Gesamtumstände dafür, dass hier weiter ein Bordellbetrieb stattfindet. Das Gericht untersagte daher auch die Zimmervermietung.
Zimmervermietung möglich
Die temporäre Umwandlung eines Bordells in eine Zimmervermietung, wie zum Beispiel in ein sogenanntes Lock-Down Zimmer ist möglich. Jedoch ist hier konsequent darauf zu achten, dass nicht der Verdacht besteht, dass weiterhin Prostitutionsleistungen angeboten werden. Insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Konzession sollte daher dieser Schritt wohlüberlegt sein und die Umsetzung juristisch fachlich begleitet werden. [...]
Im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren ist es wichtig, dass der Antragsteller auch eine etwaige Antwort der Gegenseite vorlegt. Wird diese Antwort bewusst nicht vorgelegt, kann der Antrag im Nachhinein als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt in einem Fall entschied.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht kommt es darauf an, dass es sich um eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung handeln muss. Es müssen also gezielt und bewusst Unterlagen dem Gericht vorenthalten werden. (BVerfG Beschluss vom 03.12.2020, Az.1 BvR 2575/20)
Antwortschreiben nicht vorgelegt
In dem Verfahren vor dem Verfassungsgericht ging es um die Frage, ob es rechtsmissbräuchlich ist, ein Antwortschreiben der Gegenseite nicht im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses vorzulegen. Die Frage wurde von den obersten Verfassungsrichtern grundsätzlich bejaht. Die prozessuale Wahrheitspflicht verpflichtet den Antragsteller, eine vollständige Erklärung über die tatsächlichen Umstände vorzulegen. Dazu gehört auch eine etwaige Antwort Gegenseite. Wird ein Antwortschreiben nicht vorgelegt, werden die prozessualen Äußerungsmöglichkeiten der Gegenseite nicht hinreichend gewahrt. Dies ist ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch.
Umstände des Einzelfalls
Nicht jedes verschwiegene Dokument führt gleich zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags. Die obersten Richter aus Karlsruhe führen im Rahmen ihrer Begründung aus, dass das verschwiegene Dokument zunächst ein Indiz ist und es sich im Ergebnis aber um eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung handeln muss. Das bedeutet, hier kommt es tatsächlich auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ganz bewusst ein Dokument unterschlagen worden ist oder nicht. Der Nachweis, dass ein Dokument bewusst unterschlagen worden ist, ist hier seitens desjenigen zu führen, der sich auf den möglichen Rechtsmissbrauch beruft.
Rechtsanwalt Hoesmann
Rechtsanwälte sind verpflichtet, wahrheitsgemäß vorzutragen. Dies bedeutet, dass, insbesondere im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, sämtliche Unterlagen dem Gericht vorgelegt werden müssen. Werden bewusst Unterlagen unterschlagen, kann dies rechtsmissbräuchlich sein. Entscheidend ist aber, dass dem Gericht bewusst Unterlagen vorenthalten werden müssen. Ist zum Beispiel ein Schreiben schlicht nicht angekommen, kann nicht gleich auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden. [...]
Im Presserecht spielt die prozessuale Waffengleichheit mittlerweile eine wichtige Rolle. Betroffenen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich vor Erlass einer einstweiligen Verfügung äußern zu können. Gerichtlich umstritten ist, wie diese Äußerung aussehen soll. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom Dezember 2020 die prozessuale Waffengleichheit weiter präzisiert. (Az. 1 BvR 2740/20 vom2 2. Dezember 2020)
Recht auf prozessuale Waffengleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
Die prozessuale Waffengleichheit im Presserecht sichert die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien und ist so Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie der Rechtsstaatlichkeit. So erhalten die Parteien die Möglichkeit, alles für die Entscheidung Erhebliche vorzutragen, aber auch prozessuale Verteidigungsmittel zur Abwehr eines gegnerischen Angriffs geltend zu machen.
Darunter versteht man unter anderem, dass richterliche Hinweise zur Schaffung des gleichen Kenntnisstandes zeitnah übermittelt werden. Aber auch der Gehörsgrundsatz gem. Art. 103 Abs. 1 GG ist eine besondere Ausprägung der prozessualen Waffengleichheit.
Einstweilige Verfügung Presserecht
Im Presserecht besteht bei einstweiligen Verfügung die Besonderheit, dass meist auf Grund der Eilbedürftigkeit zu keiner mündlichen Verhandlung geladen wird, in der die Gegenseite ihre Position verteidigen kann. Hintergrund dessen ist, dass gerade im Presserecht eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist.
Diese Dringlichkeit bedeutet jedoch nicht, dass das Recht auf Gehör verfallen kann. Folglich darf einem Verfügungsantrag nur stattgegeben werden, sofern der Gegenseite die Möglichkeit zur (schriftlichen) Erwiderung gegeben wurde.
Voraussetzung der Erwiderung
Die Erwiderungsmöglichkeit genügt nach Maßgabe des Bundesverfassungsgericht dann der Verfassung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1. die Eilbedürftigkeit muss im hinreichenden Maße sowohl von dem Gericht als auch dem Antragsteller berücksichtigt werden. So muss die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht worden sein. Auch bedeutet dies, dass das Gericht zwischen Antragsstellung und Entscheidung keine 3 Wochen Zeit lassen kann und dann behauptet, die Einbindung der Gegenseite sei kurzfristig nicht möglich gewesen.
2. Des Weiteren muss die begehrte Unterlassung in der Abmahnung den identischen Inhalt aufweisen wie die, dem Gericht vorgelegten. Wenn der Inhalt oder Begründung ergänzt oder abgeändert wurden, kann ein Verzicht auf eine Äußerung auf die Abmahnung nicht gleichgesetzt werden mit einem Verzicht auf die prozessuale Anhörung.
3. Zuletzt muss der Antragssteller seinen Antrag anhängend mit dem Zurückweisungsschreiben des Gegners dem Gericht zukommen lassen.
Einstweilige Verfügung ohne Anhörung
Im Ergebnis ist auch im Presserecht weiter die Möglichkeit gegeben, dass eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Gegenseite erlassen werden kann. Der Antragsteller muss jedoch darauf achten, die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßgaben bezüglich der Waffengleichheit einzuhalten.
Als eine auf das Presserecht ausgerichtete Kanzlei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Fragen zum Thema haben. [...]
Eine Produktbeschreibung, welche lediglich die Funktionsweise des Gerätes beschreibt ist mangels Schöpfungshöhe nicht durch das Urheberrecht geschützt.
Immer wieder Produktbeschreibungen von Dritten kopiert kopiert. Händler, deren Produktbeschreibung kopiert worden sind, finden dies natürlich nicht gut – Die Übernahme einer Produktbeschreibung kann ein Verstoß gegen das Urheberrecht sein.
Doch nicht jede Produktbeschreibung ist urheberrechtlich geschützt. Hintergrund dessen ist, dass das Urheberrecht nur dann greift, wenn der Text auch eine gewisse Schöpfungshöhe hat. Dieses ist bei Produktbeschreibungen häufig nicht gegeben, wie das Landgericht Frankenthal entschied. LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 03.11.2020 – 6 O 102/20
Produktbeschreibung Urheberrecht
Eine Produktbeschreibung ist juristisch ein Sprachwerk. Sprachwerke sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Hintergrund dessen ist, dass auch einfache, aber gerade noch geschützte Schöpfungen mit nur geringem Schöpfungsgrad urheberrechtlich geschützt sind, dies wird auch als sogenannte kleine Münze bezeichnet.
Nicht jeder Text geschützt
Trotzdem ist nicht automatisch jeder Text geschützt. Ein Text muss auch immer eine sogenannte eigenschöpferische Leistung darstellen. Texte welche frei erfunden sind, sind eher geschützt, als Texte welche durch bestimmte sachliche oder wissenschaftliche Vorgaben geprägt sind. Hintergrund dessen ist das es hier zum Teil übliche Ausdrucksweisen gibt, welche für sich genommen dann keine eigenschöpferische Leistung mehr sind.
Urheberrecht der Produktbeschreibung
Bei Gebrauchstexten, dies sind zum Beispiel auch Produktbeschreibung, braucht es für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein deutliches überragend der „alltäglichen“ Texte. Auch Produktbeschreibungen, deren Formulierungen ansprechend sind, sich aber ansonsten nicht von den üblichen Produktbeschreibung unterscheiden, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Länge und Gesamteindruck
Abzustellen dabei ist insbesondere auch immer auf die Länge des Textes als solches und natürlich auch der Gesamteindruck. Grundsätzlich gilt, je länger ein Text ist, dies gilt auch für Produktbeschreibung, um so eher ist von einer urheberrechtlichen Schöpfungshöhe auszugehen. Der Anwendungsbereich ist aber, gerade was Produktbeschreibung angeht.
Rechtsanwalt Hoesmann
Bei dem urheberrechtlichen Schutz von Produktbeschreibung tun sich die Juristen schwer, einen urheberrechtlichen Schutz zu bejahen. Grund ist auch, dass das Urheberrecht kreative Leistung nicht monopolisieren sehen will.
Gerade bei Texten, welche sich im Grunde nur auf die bloße Wiedergabe von bestimmten technischen Schritten beschränken, ist regelmäßig kein Schutz gegeben. Erst dann, wenn der Text tatsächlich eine eigenständige, eigenschöpferische Note bekommt, kann auch der Schutzbereich des Urheberrechtes für eine Produktbeschreibung eröffnet sein. Hier kommt es tatsächlich immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Gerne helfen Ihnen weiter, wenn Sie Fragen zum Thema Des Urheberrechts von Produktbeschreibungen haben. [...]
Der Traditionsverein 1. FC Kaiserslautern wehrt sich medial gegen die Berichterstattung der Bild-Zeitung. Die Roten Teufel sind aktuell in einer angespannten finanziellen Situation. In einer solchen angespannten Situation hilft es nicht, wenn dann auch noch medial durch die Boulevardpresse, hier insbesondere die Bild-Zeitung Druck auf den Verein ausübt.
FCK: falsche Berichterstattung über den 1. FC Kaiserslautern
Der FC Kaiserslautern hat am 13. Januar 2021 eine Pressemitteilung publiziert, in welche er sich gegen die aus seiner Sicht populistische und tendenziöse Berichterstattung eines Redakteurs der Bild-Zeitung zur Wehr setzt. So werden nach Ansicht der Betzenberger falsche Spekulation, falscher Tatsachenbehauptungen und falsche Schlussfolgerungen publiziert.
Insbesondere die Spekulationen über die Gehälter sollen nach Ansicht des FCK falsch sein, die tatsächlichen Gehälter, welche die Lauterer zahlen, seien wesentlich geringer. Ebenso betont der Traditionsverein, dass durch das Insolvenzverfahren die unternehmerischen Handlungsoptionen eingeschränkt seien.
Juristische Gegenwehr
Aktuell wehrt sich der Traditionsklub nur mit medialen Schritten gegen die Presse. Ob dies auf Seiten der Bild-Zeitung Eindruck macht, darf tatsächlich bezweifelt werden.
Wenn es um unwahre Tatsachenbehauptungen geht, wäre es dem Verein auch möglich, sich juristisch gegen diese Falschbehauptungen zu wehren. Gegen eine tendenziöse und populistische Berichterstattung kann man regelmäßig nicht vorgehen, da diese unter das Privileg der freien Meinungsäußerung fällt. Wenn aber falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, ist es auch möglich, sich juristisch dagegen zu wehren.
Rechtsanwalt Hoesmann
Es erstaunt mich immer wieder, wie wenig Sportvereine die Möglichkeiten nutzen, welche ihnen das Medienrecht geben. Die Presse darf sehr viel, die Presse darf aber nicht alles. Insbesondere Lügen sind verboten. Daher sollte der Verein bei einer fortwährender falschen Berichterstattung aus meiner Sicht tatsächlich auch über juristische Schritte nachdenken. [...]
Der Zugriff auf dienstliche E-Mails des Mitarbeiters durch den Vorgesetzten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Der Zugriff ist regelmäßig nur dann erlaubt, wenn es zum einen erforderlich ist und zudem auch verhältnismäßig ist.
Hintergrund dessen ist, dass hier zwingend die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Ein Zugriff ist immer nur in einem begründeten Einzelfall erlaubt. Die bloße Abwesenheit des Mitarbeiters reicht regelmäßig nicht aus, um einen Zugriff auf sein E-Mail Postfach zu begründen.
Private Nutzung erlaubt
Ist die private Nutzung des E-Mail Postfach erlaubt, dann muss der Vorgesetzte auch damit rechnen, im dienstlichen Postfach private E-Mails zu finden. Diese dienstlichen E-Mails sind datenschutzrechtlich geschützt. Daher stellt der Zugriff regelmäßig eine Verletzung der Privatsphäre des Mitarbeiters dar, wenn der Vorgesetzte auf dienstliche E-Mails des Mitarbeiters zugreift.
Jedoch geht der Schutz nicht so weit, dass der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber generell verbieten kann, auf das E-Mail Postfach zuzugreifen. Vielmehr kann auch hier eine Notwendigkeit bestehen, geschäftliche E-Mails im Postfach des Mitarbeiters einzusehen. Wichtig ist aber, dass eine E-Mail, sobald sie als privat erkannt wird, nicht weiter gelesen werden darf.
In der Praxis wirft die private Nutzung des dienstlichen E-Mail Postfachs häufig Probleme auf, daher empfehle ich als Rechtsanwalt immer, dass eine private Nutzung des dienstlichen E-Mail Account nicht erlaubt ist.
E-Mail Postfach nur geschäftlich
Wenn das Postfach nur dienstlich genutzt werden darf und eine private Nutzung durch den Mitarbeiter verboten ist, dann ist der gesamte E-Mail Verkehr automatisch als geschäftliche Korrespondenz einzustufen.
Der Zugriff des Vorgesetzten auf die dienstlichen E-Mails ist dadurch einfacher, da nicht mit privaten Nachrichten zu rechnen ist. Gleichwohl muss auch hier vor einem Zugriff geprüft werden, ob dieser Zugriff auf die E-Mails des Mitarbeiters erforderlich und verhältnismäßig ist.
Erforderlichkeit Zugriff E-Mail Postfach
Zunächst muss ein Grund bestehen, der die Annahme rechtfertigt, dass auf dem dienstlichen Postfach des Mitarbeiters für das Unternehmen relevante Nachrichten eingegangen sind. Sprich bevor hier auf das E-Mail Postfach zugegriffen wird, ist unbedingt zu prüfen, ob nicht auf anderem Wege die Information beschafft werden könnte.
Verhältnismäßigkeit des Zugriff E-Mail Postfach
Wenn die Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Eingriff erforderlich ist, dann muss dieser auch verhältnismäßig sein. Dies bedeutet, dass ein Zugriff immer nur auf den Einzelfall bezogen sein darf, zeitlich beschränkt ist und protokolliert und kontrolliert wird. Keinesfalls darf ein Zugriff des Vorgesetzten auf das E-Mail Postfach des Mitarbeiters dazu genutzt werden, um zum Beispiel eine Leistungskontrolle durchzuführen.
Empfehlung Rechtsanwalt Hoesmann
Der Zugriff auf das E-Mail Postfach des Mitarbeiters sollte sehr restriktiv gehandhabt werden. Im Grunde sollte ein Zugriff nur dann erfolgen, wenn dieser unvermeidbar ist. Vor dem Zugriff sollte unbedingt der Datenschutzbeauftragte über den geplanten Zugriff informiert werden. Auch sollte der Zugriff niemals alleine erfolgen, sondern nach dem Vieraugenprinzip. Ebenso sollte schriftlich protokolliert werden, dass der Eingriff aus Sicht des Vorgesetzten erforderlich und auch verhältnismäßig gewesen ist. Im Rahmen des Protokolls sollte auch aufgenommen werden, welche E-Mails eingesehen worden sind. [...]
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