Wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt ist und auf Dauer nicht mehr seinen Arbeitsvertrag erfüllen und seiner vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht nachkommen kann, muss er eine Änderungskündigung und einer damit verbunden Minderung seines Gehaltes hinnehmen.
Dies entschied das Frankfurter Arbeitsgericht und wiesen damit die Klage eines Kraftfahrers der Deutschen Post gegen dessen Änderungskündigung ab. In dem zu Grunde liegenden Rechtstreit hatte der Kraftfahrer seit mehr als einem Jahr aufgrund einer Sehschwäche nicht mehr als Kraftfahrer arbeiten können und war den gesamten Zeitraum krankgeschrieben.
Die Deutsche Post sprach in Folge dessen eine Änderungskündigung aus und versetze den Kraftfahrer in ein Lager. Hier konnte er trotz seiner Sehschwäche arbeiten, verdiente aber 75 EUR weniger im Monat
Der Kraftfahrer empfand die ausgesprochene Änderungskündigung als “sozial ungerechtfertigt” und legte Klage gegen diese ein. Die Frankfurter Richter wiesen diese als unbegründet ab. Sie entschieden, dass Unternehmen das Recht haben, dauerhaft arbeitsunfähige Mitarbeiter in eine andere Abteilung des Unternehmens zu versetzen, auch wenn sie dann weniger verdienen. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main – Aktenzeichen: 7 Ca 261/00)