Gericht untersagt Bewertung eines Rechtsanwalts

Bewertung Rechtsanwalt

Mit Erfolg hat sich ein Rechtsanwalt dagegen gewehrt, dass er vom Gegner eine negative Bewertung bekommen hat.

Das Landgericht München sah in der negativen Bewertung eine Beeinträchtigung des Rechtsanwalts in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn durch die Bewertung wird die wirtschaftliche Stellung des Anwalts geschwächt und andere Marktteilnehmer und potentielle Mandanten werden hierdurch von Geschäften abgehalten. Bei der Bewertung selbst handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, da impliziert wird, die Bewertung stamme von einem Mandanten.

Rechtsanwalt ist Interessenvertreter

Grundsätzlich sind Bewertungen im Internet zulässig. Jedoch ist hier die Besonderheit eines Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Ein Rechtsanwalt ist Interessenvertreter seines Mandanten, insbesondere bei Streitigkeiten mit anderen Parteien. Es gehört zur Eigenart des anwaltlichen Berufes, dass ein Erfolg für seinen eigenen Mandanten, dies auch immer eine Niederlage für den Gegner darstellt. Gute Ergebnisse für den eigenen Mandanten werden regelmäßig von der gegnerischen Partei als negativ angesehen. Zu Recht führen die Münchener Richter zur Begründung aus, dass ss zu einer Verzerrung von Bewertungen kommen würde, wenn Gegner, welche verloren haben, den Anwalt bewerten würde. Es wäre dann nicht mehr ersichtlich, dass sie eigentlich gute Arbeit für ihre Mandanten leistet.

Zielgruppe von Onlinebewertungen

Zielgruppe von Onlinebewertungen sind potentielle Mandanten. Diese schauen sich regelmäßig die Bewertungen an, bevor sie mit einem Anwalt in Kontakt treten wollen. Für den Gegner sind diese Bewertungen aber regelmäßig nicht interessant. Ein verständiger Betrachter geht daher davon aus, dass der Bewertung ein wie auch immer gearteter Kontakt als Mandant vorausging. Dieses ist aber gerade nicht der Fall, wenn der Gegner eine Bewertung abgeben. Hier fehlt an einem Mandantenkontakt.

Bewertung ist wahrheitswidrig

Durch die Bewertung impliziter Gegner, dass eine Zusammenarbeit in welcher Weise auch immer mit dem Rechtsanwalt stattgefunden habe. Als Gegner kommt man jedoch nicht in der Weise mit dem Rechtsanwalt in Kontakt, wie es zum Beispiel typischerweise für den Mandanten der Fall ist. Daher haben die Münchner Richter die Bewertung als wahrheitswidrig angesehen.

LG München I, Urteil vom 20.11.2019 – 11 O 7732/19

Rechtsanwalt Hoesmann

Bewertung im Internet sind für viele Unternehmen ein Ärgernis. Gerade durch die weite Auslegung der Meinungsfreiheit ist es mitunter schwierig möglich, gegen negative Bewertung vorgehen zu können. Das Landgericht München zeigt aber deutlich Grenzen auf, wann die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten ist und eine Bewertung tatsächlich eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt.

Daher ist bei jeder Bewertung auch zu prüfen, in welchem Verhältnis das Unternehmen und der Bewertende stehen und ob es vielleicht aus diesen Gründen möglich ist, gegen die Bewertung erfolgreich vorgehen zu können.

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