Erstattung von Rechtsanwaltskosten für unberechtigte Abmahnung


Im Falle einer offensichtlich unberechtigten Abmahnung können die Kosten für die eigene Verteidigung nach Ansicht des Amtsgerichts Köln nicht von der Gegenseite eingefordert werden.

Nach Ansicht der Kölner Richter begründet die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Ersatz der zur Abwehr des Anspruchs entstandenen eignen Rechtsanwaltskosten. Insbesondere besteht keine Ersatzpflicht, wenn der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt, eine sogenannte Plausibilitätskontrolle.
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