Wer eine Videokamera zur Überwachung seines Grundstücks installiert, sollte vorsichtig sein. Insbesondere muss darauf geachtet werden, mit der Videokamera nicht in die Persönlichkeitsrechte des Nachbargrundstück oder Dritter einzugreifen. Denn die Videoüberwachung ist rechtlich heikel.
Denn wird ein Nachbar durch die Videoüberwachung gestört, insbesondere weil ein Teil seines Grundstückes mit überwacht wird, stellt dies ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und der Nachbar kann gegen die Überwachung vorgehen.
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Drohnen erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit und mit der Verbreitung der Drohnen steigt natürlich auch die Gefahr von Rechtsverletzungen. Mit seiner Entscheidung vom 16. April 2015 (Az. 37 C 454/13) hat das Amtsgericht Potsdam eines der ersten deutschen Urteile zu Drohnenflügen erlassen.
Auf dem eigenen Grundstück darf man bekanntlich tun und lassen, was man will. Dazu gehört auch das Anbringen von Überwachungskameras, die das eigene Grundstück filmen. Erfasst eine solche Überwachung jedoch das tägliche Leben anderer Leute, sprich es wird auch der Nachbar gefilmt, ist dies nicht mehr erlaubt!