Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Supermärkte an Samstagen und vor Feiertagen so rechtzeitig schließen müssen, dass Mitarbeiter pünktlich um 24.00 Uhr das Geschäft verlassen können.
Nach Ansicht der Leipziger Robenträger schließt der verfassungsunmittelbare Sonn- und Feiertagsschutz nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV Regelungen aus, wonach Arbeitnehmer im Anschluss an eine werktägliche Ladenöffnung bis 24.00 Uhr an darauf folgenden Sonn- und Feiertagen weiter beschäftigt werden dürfen, um bei Ladenschluss noch anwesende Kunden zu bedienen oder Aufräum- und Abschlussarbeiten vorzunehmen.