Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Verlage


Nachdem das Leistungsschutzrecht für Verlage schon lange öffentlich diskutiert worden ist, liegt nunmehr der erste Referentenentwurf und damit erstmalig auch die geplante gesetzgeberische Grundlage des Leistungsschutzrechts vor. Mit den neuen §§ 87f, 87g und 87h UrhG soll den Presseverlegern ein eigenständiges Leistungsschutzrecht für ihre Publikationen zugestanden werden.

Gemäß der Vorlage sollen Presseverleger das ausschließliche Recht bekommen, ihre Presseerzeugnisse oder auch Teile davon zu nutzen.
Dies bedeutet, dass im Ergebnis die Verlage ihre Publikation umfassend nutzen können und auch schon die Übernahme von Überschriften oder kürzesten Inhalten als Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht geahndet werden könnte.
Dieses Recht soll dem Presseverleger für ein Jahr lang zustehen.

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