Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Hier werden die Rechte der freien Benutzung und der unfreien Bearbeitung gegeneinander abgewogen. Dabei werden die prägenden Merkmale der sich gegenüberstehenden Werke analysiert und verglichen.
Je mehr sich ein Foto durch individuelle Züge des Fotografen auszeichnet, umso größer ist auch der Schutzumfang.
Eine unfreie Bearbeitung nach §§ 3, 23 UrhG ist eine so genannte abhängige Nachschöpfung. Diese liegt immer dann vor, wenn wesentliche Züge des Originalwerks übernommen werden. Liegt dies vor, darf das neue Foto nur mit der Einwilligung des Urhebers der Vorlage veröffentlicht werden.
Eine freie Benutzung ist nach § 24 UrhG ein eigenständiges Werk, bei dem das Ausgangswerk nur als Vorlage diente. Durch die freie Benutzung wird das Urheberrecht nicht verletzt.
Übernimmt der Maler in seinem Bild die wesentlichen, individuell prägenden Züge der Fotografie, ist dies eine unfreie Bearbeitung und der Fotograf kann ihm die Verwendung des Fotos als Vorlage untersagen.
Nein. Obwohl nur eine kleiner Teil eines anderen Fotos übernommen und in einen neuen Kontext eingefügt wird, liegt eine unfreie Bearbeitung vor.
Dies gilt auch dann, wenn das Originalfoto digital verändert wurde. Es handelt sich schließlich immer noch um die gleiche Vorlage. Nur dann, wenn das neue Foto / Werk so grundlegend neu ist, dass das alte dagegen “verblasst” ist eine Übernahme möglich. Der Anwendungsbereich ist jedoch eng.