Gilt diese Definition auch für digitale Fotos?

Ja, auch digitale Fotos lassen sich je nach Gestaltungshöhe in Lichtbilder und Lichtbildwerke unterscheiden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 72 Abs.1 UrhG unterfallen auch solche Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden dem Schutzbereich.