Das Entstellungsverbot ist in § 14 UrhG geregelt. Dadurch soll der Urheber vor einer Beeinträchtigung seiner Urheberschaft geschützt werden, indem sein Werk, sprich hier Foto, nicht nachträglich durch Dritte verändert oder entstellt werden darf.
Bei Fotografieren ist umstritten, ob die im Rahmen einer Digitalisierung von Fotos vorgenommen Veränderungen (Staub- und Kratzerentfernung) bereits eine Entstellung darstellen. Unzweifelhaft liegt eine solche vor, wenn die Farben des Fotos verändert werden oder der Kopierstempel zu Einsatz kommt.