Der Urheber kann durch das Vervielfältigungsrecht bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk körperlich fixiert werden darf. Auch die Herstellung einer Vergrößerung stellt eine Vervielfältigung dar. Bei Fotos fällt unter die Vervielfältigung auch die Digitalisierung und das Abspeicherung von Fotos. Die Aufnahme eines Fotos in ein digitales Fotoarchiv stellt somit auch eine Vervielfältigung dar.
Ebenso stellt das Ausdrucken der Bilddatei eine Vervielfältigung dar.
Keine Vervielfältigung stellt allerdings die Projektion eines Fotos dar, da es hier nicht körperlich fixiert wird. Das Gleiche gilt, wenn das Foto auf dem Monitor angezeigt wird.
Je nach Art und Umstände der Projektion könnte es sich aber bereits um eine öffentliche Vorführung nach § 19 UrhG handeln.