Einer der bekanntesten Oneclick Hoster Rapidshare stellt zum 31. März 2015 seinen Dienst ein. Dies hat das Unternehmen auf seiner Webseite angekündigt. Für Kunden wird ab dem 31. März 2015 kein Zugang mehr möglich sein und alle Konten werden automatisch gelöscht. „Rapidshare stellt Arbeit ein“ weiterlesen
Recht auf Namensnennung
Fotografen freuen sich, wenn ihre Fotos erscheinen. Noch mehr freuen sie sich, wenn auch ihr Name genannt wird.
Häufig wird der Name jedoch unterschlagen oder erscheint völlig losgelöst vom Bild-Ort.
Namensnennung für Fotografen
Die Vorschrift des § 13 UrhG als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts gibt jedem Fotografen das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem vom ihm geschaffenen Werk, sprich dem Foto. Der Fotograf hat also einen gesetzlichen Anspruch auf Nennung seines Namens.
Hintergrund dieser Vorschrift ist sowohl der Schutz des ideellen Interesses des Fotografen, mit seiner Fotografie in Verbindung gebracht zu werden, als auch sein materielles Interesse durch die mögliche Werbewirkung einer Veröffentlichung seines Namens, da dessen Nennung Folgeaufträge nach sich ziehen kann.
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Sharehoster verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen
In den Zeiten, in denen sich die Abmahnungen im Bereich Filesharing häufen, weichen immer mehr Nutzer auf sogenannte Sharehoster aus, um hier urheberrechtlich geschützte Inhalte zu bekommen.
Das Landgericht Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass der Sharehoster für urheberrechtswidrige Inhalte, welche auf seinen Server liegen, verantwortlich ist. (LG Hamburg, Urteil vom 14.06.2011, Az. 310 O 225/10). Das Hamburger Gericht hat in seinem Urteil seine Linie konsequent weiter geführt und den Sharehoster als Störer der Urheberrechtsverletzungen angesehen. Demnach hat er eine Prüfungspflicht und muss klare urheberrechtliche umgehend löschen.
Wenn Sie Fragen zum Thema Filesharing und Sharehoster haben, steht Ihnen die Kanzlei Hoesmann gerne als Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung.
Kino.to offline – Was die Nutzer zu befürchten haben
Das größte deutschsprachige Film-Streamingportal “kino.to” wurde durch die Polizei geschlossen und zahlreiche Betreiber verhaftet. (Hintergründe auf presserecht-aktuell.de)
Fraglich ist, ob auch die Nutzer der Plattform, sprich die Zuschauer der Filme mit straf- oder auch zivilrechtlichen Ansprüchen rechnen müssen.
Herr Rechtsanwalt Hoesmann von Kanzlei Hoesmann aus Berlin nimmt hierzu Stellung:
Bei der Webseite muss ganz klar zwischen den Betreibern und dem Nutzer unterschieden werden. Die Handlungen der Betreiber der Webseite sind ohne Zweifel strafrechtlich relevant und werden zu Recht von der Staatsanwaltschaft verfolgt.
Dass die Nutzer eine strafrechtliche Verfolgung fürchten müssen, halte ich für unwahrscheinlich.
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