Arbeitsrecht: Arbeitgeber kann Attest bereits am ersten Krankheitstag verlangen

Wenn ein Arbetnehmer über einen längeren Zeitraum wiederholt für wenige Tage krank gewesen ist, darf der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag der Krankheit die Vorlage eines ärztlichen Attest verlangen. Üblich ist die Vorlage eines Attestes bei einer Erkrankung nach drei Tagen.

In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall weigerte sich der Arbeitsnehmer eine entsprechende Bescheinigung bereits am ersten Tag vorzulegen. Da er dieser Weisung seines Arbeitsgebers nicht nachkam, sprach dieser eine Abmahung gegen den Arbetnehmer aus.

Gegen diese Abmahung legte der Arbeitnehmer Klage vor Gericht ein. Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in seinem Urteil, dass die Aussprache der Abmahnung zu Recht durch den Arbeitgeber erfolgte.

Der Arbeitgeber durfte die Vorlage eines Attests bereits am ersten Krankheitstag verlangen. Nach Ansicht der Richters stellen die häufigen Kurzerkrankungen einen wichtigen Grund dar, der die Weisung rechtfertigt, bereits am ersten Tag der Erkrankung ein Attest vorzulegen. Indem der Arbeitnehmer dieser berechtigten Weisung nicht nachgekommen war, erfolgtet die in Folge dessen die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig.

(Landesarbeitsgericht Hessen – Aktenzeichen: 6 Sa 463/03)

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    Arbeitsrecht: Ein zu spät vorgelegtes Attest ist kein Kündigungsgrund

    Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied, dass eine wiederholt zu spät eingereichte Arbeitsunfähigbescheinigung keinen Kündigungsgrund darstelle,

    In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein langjähriger Mitarbeiter sich einige Male beim Chef telefonisch krank gemeldet. Seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichte er jedoch immer wieder verspätet ein und wurde deswegen mehrmals durch seinen Arbeitgeber abgemaht und schließlich fristlos gekündigt.

    Diese Kündigung wurde durch das Gericht als unwirksam angesehen. Ihrer Ansicht stellt die unverzügliche Vorlage der AU-Bescheinigung eine Nebenpflicht des Arbeitsvertrags dar und rechtfertigt keine Kündigung.

    (Arbeitsgericht Frankfurt/Main – Aktenzeichen: 9 Ca 6978/00)

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