Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied, dass eine wiederholt zu spät eingereichte Arbeitsunfähigbescheinigung keinen Kündigungsgrund darstelle,
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein langjähriger Mitarbeiter sich einige Male beim Chef telefonisch krank gemeldet. Seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichte er jedoch immer wieder verspätet ein und wurde deswegen mehrmals durch seinen Arbeitgeber abgemaht und schließlich fristlos gekündigt.
Diese Kündigung wurde durch das Gericht als unwirksam angesehen. Ihrer Ansicht stellt die unverzügliche Vorlage der AU-Bescheinigung eine Nebenpflicht des Arbeitsvertrags dar und rechtfertigt keine Kündigung.
(Arbeitsgericht Frankfurt/Main – Aktenzeichen: 9 Ca 6978/00)