Ein Verstoß gegen das Batteriegesetz (BattG) stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vertrieb von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Bundesumweltamt ein spürbarer Wettbewerbsverstoß ist. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG ist eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und kann durch Mitbewerber abgemahnt werden.