Hintergrund Batteriegesetz BattG

Ein Verstoß gegen das Batteriegesetz (BattG) stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vertrieb von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Bundesumweltamt ein spürbarer Wettbewerbsverstoß ist. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG ist eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und kann durch Mitbewerber abgemahnt werden.

Hintergrund Batteriegesetz

Durch das Batteriegesetz sind Hersteller, Vertreiber oder Importeure von Batterien verpflichtet, die Batterien zu registrieren. Ebenso müssen sich die verantwortlichen Unternehmen um eine ordnungsgemäße Entsorgung der Batterien kümmern.

Das Batteriegesetz ist 2009 in Kraft getreten und setzt eine europäische Richtlinie um. Aktuell wird eine Überarbeitung des Gesetzes diskutiert, welche 2021 in Kraft treten soll. Das Gesetz selber regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien. Ziel des Gesetzes ist es, die Rücknahmequote von Batterien zu erhöhen.

Das Gesetz gilt sowohl für nicht wieder aufladbaren Batterien, als auch für aufladbare Batterien. Es spielt auch keine Rolle, ob die Batterien fest in ein Gerät eingebaut sind oder nicht.

Beim Umweltbundesamt gibt es ein Melderegister, in dem sich die verantwortlichen Unternehmen vor dem Inverkehrbringen von Batterien registrieren müssen.

Melderegister BattG

In das BattG-Melderegister sollen sich alle Erst-Inverkehrbringen mit ihren Batteriearten und auch Batteriemarken anmelden. Diese Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob jemand anders diese schon registriert hat. Aktuell reicht auch die einmalige Marktanzeige im Melderegister aus. Diese muss nicht erneuert oder aktualisiert werden.

Das Melderegister wird vom Umweltbundesamt geführt und ist öffentlich einsehbar:

Link zum Melderegister des BattG

Kennzeichnung

Der Verkauf von Batterien ohne Marke (No-Name) ist in Deutschland durch das Batteriegesetz nicht mehr erlaubt. Die Angabe einer Marke ist zwingend bei der Anzeige der Marktteilnahme auf der Batterie bzw. in Ausnahmefällen auch Verpackung vorgeschrieben.

Pflichten als Händler BattG

Nicht nur die Importeure und Hersteller von Batterien sind nach der Batteriegesetz verpflichtet, sondern auch jeder Händler. Diese haben eine Rücknahmeverpflichtung für alte Batterien und müssen bestimmte Hinweispflichten einhalten. Hinsichtlich der Rücknahme kommt es nicht darauf an, ob die Batterie bzw. das Gerät beim Händler gekauft worden ist oder nicht.

Zudem müssen Händler aufpassen, keine unregistrierten Batterien Dritter weiterzuverkaufen oder aus dem Ausland nach Deutschland einzuführen, da sie dann selber zum registrierungspflichtigen Hersteller werden.

Hinweispflichten BattG

BattG
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Nach dem Batteriegesetz müssen Hinweispflichten eingehalten werden. Jeder Händler muss darauf achten, dass er bei dem Verkauf an Endkunden diese Pflichten einhält, um einen möglichen Verstoß das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu verhindern.

Die Kunden sind durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

1. dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
3. welche Bedeutung das Symbol der die durchgestrichene Mülltonne hat

und

Wenn die Batterie, mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber oder mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthält, ist dieser Hinweis ebenso anzugeben. Zu diesem Zweck muss die Batterie mit den chemischen Zeichen der Metalle gekennzeichnet werden, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Das Gesetz schreibt auch die Größe des Zeichen vor, dieses muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche der durchgestrichenen Mülltonne einnehmen.

Verstoß Kennzeichnungspflicht BattG

Unternehmen und Händler, welche der Kennzeichnungspflicht und der Meldepflicht des BattG nicht nachkommen, verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. Wie der Bundesgerichtshof jetzt letztinstanzlich entschieden hat, liegt ein spürbarer Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Unternehmen sich nicht an die Regeln des Batteriegesetzes hält.

Urteil BGH zum Batteriegesetz

Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich bestätigt, dass Verstöße gegen das Batteriegesetz durch Mitbewerber abgemahnt werden können. Bei der Anmeldepflicht handelt es sich nicht nur um eine Marktzugangsvoraussetzung, sondern die Vorschrift dient auch dem Interesse der Allgemeinheit Umweltbezogene Belange zu schützen. Die Anmeldepflicht soll verhindern, dass sich einzelne Hersteller von Batterien, die Batterien in den Verkehr bringen und damit in den Markt für Batterien eintreten, die mit deren Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung verbundenen Kosten zu Lasten der anderen Hersteller sparen. (BGH Urteil v. 28.11.2019 – I ZR 23/19)

Abmahnung Verstoß BattG

Verstöße gegen das Batteriegesetz können durch Mitbewerber abgemahnt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das abmahnende Unternehmen sich in einem vergleichbaren Marktsegment verhält, wie der Wettbewerber. Dieses üblicherweise gegeben, wenn die Batterien bzw. das batteriehaltige Elektrogerät in ihrer Art vergleichbar sind. Hier kommt es aber immer wieder auf den Einzelfall selber an.

Rechtsanwalt BattG

Als Rechtsanwalt habe ich viel mit dem Thema Abmahnungen und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu tun. Gerade wenn es um umweltbezogene Belange geht, ist eine Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen wichtig. Verstöße gegen das Batteriegesetz sind daher immer sehr ernst zu nehmen. Wenn Sie Fragen haben, stehen mein Team und ich Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung.

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