Meinungsfreiheit extrem – die zulässige Drecksfotze

Urteil

Ist „Drecks Fotze“ eine zulässige Meinungsäußerung in Bezug auf eine bekannte Politikerin? Die meisten werden wahrscheinlich sagen: Nein, das ist eine Beleidigung. Nicht aber das Landgericht Berlin. Nach Ansicht der Berliner Robenträger bewegt sich der Kommentar ,Drecks Fotze‘ haarscharf an der Grenze des noch Hinnehmbaren. (LG Berlin 27 AR 17/19)

Dem nicht genug, auch die Forderung, jemanden als „Sondermüll“ zu entsorgen, habe „Sachbezug“. Selbst Bezeichnungen wie „Stück Scheiße“, „Schlampe“ sowie „Geisteskranke“ wurden von den Berliner Richtern noch als als „Auseinandersetzung in der Sache“ gewertet.

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