Meinungsfreiheit extrem – die zulässige Drecksfotze

Ist „Drecks Fotze“ eine zulässige Meinungsäußerung in Bezug auf eine bekannte Politikerin? Die meisten werden wahrscheinlich sagen: Nein, das ist eine Beleidigung. Nicht aber das Landgericht Berlin. Nach Ansicht der Berliner Robenträger bewegt sich der Kommentar ,Drecks Fotze‘ haarscharf an der Grenze des noch Hinnehmbaren. (LG Berlin 27 AR 17/19)

Dem nicht genug, auch die Forderung, jemanden als „Sondermüll“ zu entsorgen, habe „Sachbezug“. Selbst Bezeichnungen wie „Stück Scheiße“, „Schlampe“ sowie „Geisteskranke“ wurden von den Berliner Richtern noch als als „Auseinandersetzung in der Sache“ gewertet.

Worum geht es

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Photo: Hoesmann

Kernpunkt der Auseinandersetzung ist, wie die Berliner Morgenpost berichtet, dass die bekannte Politikerin Renate Künast sich dagegen wehrt, in der oben genannten Art bei Facebook Kommentaren tituliert zu werden.

Da eine Vielzahl der Kommentare anonym erfolgte, hat sie im Rahmen einer Klage vor dem Landgericht Berlin Facebook aus Herausgabe der Nutzerdaten verklagt. Voraussetzung für diesen Auskunftsanspruch ist, dass die Kommentare rechtswidrig sind. Deshalb sah sich das Landgericht Berlin gezwungen, zu entscheiden, ob etwas  von der Meinungsfreiheit umfasst ist oder nicht – mit dem Ergebnis, dass die Meinungfreiheit von den Richtern an der Spree extrem ausgedehnt wurde.

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit, oder juristisch genauer die Meinungsäußerungsfreiheit, ist das gewährleistete subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln.

Deshalb sind auch anonyme Facebook Kommentare von der Meinungsäußerungsfreiheit mit umfasst. Keine Voraussetzung für die Manfreiheit ist, dass der eigene Name angegeben werden muss, vielmehr ist auch die anonyme Meinungsäußerung zulässig.

Die Meinungsfreiheit gilt jedoch, so zumindest nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht, nicht unbeschränkt, sondern findet ihre Grenze, in der persönlichen Beleidigung.

Eine Äußerung nimmt dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 29. 7. 2003 – 1 BvR 2145/02).

Einzelfall entscheidet

RichterhammerIm Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Rechten der betroffenen Personen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Insbesondere ist bei einer Beurteilung das mediale Vorverhalten und öffentliche Äußerungen der betroffenen Personen mit zu berücksichtigen.

Daher ist eine pauschale Bewertung, was alles von der Meinungsfreiheit umfasst ist, schwierig. Für die Berliner Richter spielt es hier eine entscheidende Rolle, dass sich Frau Künast selber in verschiedenen politischen Diskussionen in den letzten 30 Jahren auch kontrovers geäußert hat. Kollege Dr. Riemenschneider hat freundlicherweise den Volltext des Urteils online gestellt.

Tödliche Meinungsfreiheit

Aus meiner Sicht als Medienrechtsanwalt und Dozent für Presserecht ist dieses Urteil falsch. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind mit den oben angesprochenen Begriffen weit überschritten. Nur weil jemand sich in den letzten 30 Jahren kontrovers bei politischen Diskussion geäußert hat, bedeutet es nicht, dass er Freiwild für anonyme Beleidigungen im Internet werden darf! Auch Politiker und Personen des öffentlichen Lebens haben ein Recht auf Ehre.

Hoesmann

Leider beobachte ich in meiner täglichen Arbeit als Rechtsanwalt, bei denen ich auch prominente Personen vertrete, dass es immer schwieriger wird, gegen einen beleidigende Äußerungen im Internet erfolgreich vorgehen zu können.

Unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit darf mittlerweile fast alles über Person des öffentlichen Lebens publiziert werden.

Betroffene leiden unter #Hatern

Was diese öffentlichen Beleidigungen auf der anderen Seite mit den Personen selber machen, wird leider von den Richter nicht gesehen.

Massive Beleidigungen können zu erheblichen psychischen Problemen bei den Betroffenen führen. Fast jede Person des öffentlichen Lebens hat es schon einmal mit Hatern zu tun gehabt. Schlimm genug, dass es dafür mittlerweile ein eigenes Fachwort gibt #Hater.

Keinesfalls soll eine öffentliche Diskussion beschränkt werden, aber es ist geboten, auch mit Blick auf die Rechte der betroffenen Person, Grenzen zu ziehen!

Aus meiner Sicht es ist daher zwingend geboten, dass sich die Gerichte eingehender mit den Betroffenen der Äußerungen beschäftigen und sich überlegen, wie weit die Meinungsfreiheit gehen darf.

Im Ergebnis müssen auch die Betroffenen geschützt werden und sie dürfen nicht auf dem Altar einer zu weit gefassten Meinungsfreiheit geopfert werden.

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