Einstweilige Verfügung im Medienrecht regelmäßig nicht auf eine URL beschränkt

Einstweilige Verfügung im Medienrecht

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung im Medienrecht regelmäßig nicht nur auf eine einzige URL beschränkt ist. Ebenso urteilte das Landgericht, dass man für einen Facebook Auftritt verantwortlich ist, selbst wenn dieser nur über ein technisches Plug in bedient wird. (LG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2020, Az. 2-03 O 394/19)

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