Einstweilige Verfügung im Medienrecht regelmäßig nicht auf eine URL beschränkt

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung im Medienrecht regelmäßig nicht nur auf eine einzige URL beschränkt ist. Ebenso urteilte das Landgericht, dass man für einen Facebook Auftritt verantwortlich ist, selbst wenn dieser nur über ein technisches Plug in bedient wird. (LG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2020, Az. 2-03 O 394/19)

Einstweilige Verfügung im Medienrecht

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine einstweilige Verfügung im Medienrecht, die gegen eine selbsternannte Journalistin aus München erlassen worden ist. Das medienrechtliche Verfahren wurde von unserer Kanzlei gegen die Journalistin geführt.

Diese hatte auf ihrer Webseite rechtswidrig über ein gegen unsere Mandantin geführtes Strafverfahren berichtet. Gegen diese Publikation gingen wir erfolgreich vor dem Landgericht Frankfurt vor und konnten ein Verbot der Äußerung erreichen. Nach der einstweiligen Verfügung wurde die streitgegenständliche Äußerung auch auf der Webseite der Journalisten revidiert. Ein klarer Sieg für unseren Mandanten.

1000 EUR Ordnungsgeld gegen Journalistin

Die Journalistin betreibt neben ihrer eigenen Webseite auch noch einen Facebook Auftritt. Hier hatte sie wortgleich die verbotene Äußerung publiziert. Nach der einstweiligen Verfügung im Medienrecht hat sie aber die Äußerung nicht gelöscht. Der Beitrag stand unverändert im Netz. Das Landgericht Frankfurt hat wegen des eindeutigen Verstoßes ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 € gegen die Journalistin verhängt.

Webseite dient nur der Konkretisierung

Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung war die Webseite der Journalistin mit in den Tenor der Entscheider aufgenommen worden. Diese Webseite dient bei einer einstweiligen Verfügung im Medienrecht jedoch allein der Konkretisierung der Äußerung im Gesamtkontext. Keinesfalls ist die einstweilige Verfügung nur auf diese Webseite beschränkt. Daher erstreckt sich der Unterlassungsanspruch auch auf weitere Publikationen der Journalistin.

Verantwortlichkeit für Facebook Auftritt

Als Verteidigung führte die Journalisten ferner an, dass Facebook automatisch die Inhalte übernehmen würde. Sie habe lediglich ein Plugin für ihre Webseite installieren lassen, welches die Inhalte automatisch auf Facebook kopiert. Der Auftritt selber sei vor über elf Jahren eingerichtet worden und sie habe keinerlei Kenntnis von den Inhalten.

Die Richter vom Main ließen diese Argumentation nicht gelten. Es handelt sich um Organisationsverschulden, da nicht alles mögliche und zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot unternommen worden sei. Es gehört zu den Pflichten der Schuldnerin, nach dem Zugang einer einstweiligen Verfügung sich umfassend zu informieren, wo überall die Äußerung steht.

Antrag nicht rechtsmissbräuchlich

Ein Antrag auf Ordnungsgeld wegen des Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn eine Vielzahl von Verfahren geführt wird sind gerichtliche Verbote zwingend einzuhalten.

Rechtsanwalt einstweilige Verfügung im Medienrecht

Als Rechtsanwalt habe ich viel mit einstweiligen Verfügungen im Medienrecht zu tun. Im Medienrecht sind einstweilige Verfügungen häufig. Mit diesen wird vorläufig, eine rechtliche Frage geklärt. Eine einstweilige Verfügung ist, selbst wenn Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt wird, bindend.

Daher muss bei einer einstweiligen Verfügung im Medienrecht und Urheberrecht das Verbot umgesetzt werden. Das bedeutet, dass nicht nur die konkrete Rechtsverletzung im Urheberrecht oder Medienrecht beseitigt werden muss, sondern darüber hinaus alle weiteren Verstöße auf anderen Webseiten. Wer dies unterlässt, läuft Gefahr, dass er, wie hier die Münchner Journalisten, ein teures Ordnungsgeld bezahlen muss.

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