Das OLG Köln muss entscheiden, ob der hier abgebildete Abdruck eines Kussmundes (hochdeutsch für “Bützje”) urheberrechtlich geschützt ist und ggf. wer Urheber dieses
Kusses ist. (Az.: 6 U 62/11)
Der Kläger in diesem Verfahren ist Graphiker, der auf seiner Internetseite Drucke des Kussmundes anbot. Die Beklagte verwendete diese Graphik zur Dekoration verschiedener Geschenkartikel, wie etwa Kaffeetassen oder Schreibgeräte.
Der Kläger behauptet, er habe von einem Kuss-Model zahlreiche Kussabdrücke anfertigen lassen und hieraus durch weitere Bearbeitung den perfekten Kuss geschaffen.
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