Das OLG Köln muss entscheiden, ob der hier abgebildete Abdruck eines Kussmundes (hochdeutsch für “Bützje”) urheberrechtlich geschützt ist und ggf. wer Urheber dieses
Kusses ist. (Az.: 6 U 62/11)
Der Kläger in diesem Verfahren ist Graphiker, der auf seiner Internetseite Drucke des Kussmundes anbot. Die Beklagte verwendete diese Graphik zur Dekoration verschiedener Geschenkartikel, wie etwa Kaffeetassen oder Schreibgeräte.
Der Kläger behauptet, er habe von einem Kuss-Model zahlreiche Kussabdrücke anfertigen lassen und hieraus durch weitere Bearbeitung den perfekten Kuss geschaffen.
In der Entscheidung des OLG geht es nun um die Frage, ob der Kussmund urheberrechtlichen Schutz genießt oder nicht und ob dieser Kuss Gebrauchszwecken dient und in welchem Umfang er Ausdruck einer schöpferischen Leistung des Klägers. ist
Nach Ansicht des Senats steht das mögliche Urheberrecht des Klägers aber nicht einer “Nachahmung” des Bützjes entgegen, die durch Aufdrücken lippenstiftbehafteter Lippen auf der Wange des benachbarten Jecken entsteht.
Negative Auswirkungen auf das karnevalistische Treiben seien also nicht zu erwarten; das Bützen bleibe (urheber-)rechtlich unbedenklich. (Quelle: OLG Köln PM 06/12)
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Helau und Alaaf