Äußerungen aus anwaltlichen Schriftsätzen in Gerichtsverfahren können grundsätzlich nicht abgemahnt werden. Es bestehen aufgrund des Rechts auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 I iVm 103 I GG) kein Unterlassungsanspruch bei gerichtlichen Äußerungen.
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