Kein Unterlassungsanspruch bei gerichtlichen Äußerungen

Äußerungen aus anwaltlichen Schriftsätzen in Gerichtsverfahren können grundsätzlich nicht abgemahnt werden. Es bestehen aufgrund des Rechts auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 I iVm 103 I GG) kein Unterlassungsanspruch bei gerichtlichen Äußerungen.

Effektive anwaltliche Vertretung

In Gerichtsverfahren sind die Prozessparteien regelmäßig nicht schutzlos, vielmehr können Sie Ihre Sichtweise der Dinge darlegen. Einzelne Äußerungen aus anwaltlichen Schriftsätzen abzumahnen und Unterlassungserklärungen zu fordern schränkt das Recht auf die Äußerungsfreiheit unangemessen ein. Dies würde bedeuten, dass direkt auf den Verfahrensausgang eines Verfahrens eingewirkt wird, da bestimmte Argumente zur Verteidigung nicht gebracht werden dürften. Daher fehlt es regelmäßig bei solchen Abmahnungen an einem prozessualen Rechtsschutzbedürfnis.

Im Rahmen eines Zivilverfahrens muss jede Partei die Möglichkeit haben, jede Handlung vornehmen zu können, die nach seiner vom gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet ist, sich im Prozess zu behaupten, ohne Angst vor einer Verfolgung zu haben. (OLG München, Urteil vom 20.07.2009 – 17 U 2189/09)

Gerichte verneinen Unterlassungsanspruch.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht kein Anspruch auf Unterlassung von Behauptungen einer Partei, ihres Anwalts, eines Zeugen oder Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren, wenn diese – ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts – der Rechtsverfolgung in einem Verfahren dienen.

Beleidigungen sind zulässig

Auch bei Äußerungen, welche eine Prozesspartei für beleidigend oder verleumderischer hält, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, mithin kein Unterlassungsanspruch bei gerichtlichen Äußerungen. Nur dann, wenn eine reine Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Rechtsstreit vorliegt, kann unter Umständen ein Unterlassungsanspruch zulässig sein. Dies setzt allerdings voraus, dass es nur noch um eine Diffamierung oder Herabsetzung des Betroffenen geht, jenseits polemischer und überspitzter Kritik (OLG Hamm 3.12.2012, I-13 U 178/11).

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