Die Prozessfähigkeit im Zivilrecht

Prozessfähigkeit

Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen. Gesetzlich geregelt ist die Prozessfähigkeit in § 51 ZPO. Ist jemand prozessunfähig, dann ist der von Rechts wegen nicht in der Lage, den Prozess zu führen.

Die Prozessfähigkeit ist gegeben, wer sich (selbstständig) durch Verträge verpflichten kann, mithin also geschäftsfähig ist. Geschäftsunfähig und somit auch Prozessunfähig sind Kinder unter sieben Jahre. Ebenfalls prozessunfähig sind Personen, welche nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließlichen Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. (§ 104 Nr. 2 BGB) hierbei kommt es übrigens nicht darauf an, ob eine Betreuung angeordnet ist oder nicht. „Die Prozessfähigkeit im Zivilrecht“ weiterlesen