Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen. Gesetzlich geregelt ist die Prozessfähigkeit in § 51 ZPO. Ist jemand prozessunfähig, dann ist der von Rechts wegen nicht in der Lage, den Prozess zu führen.
Die Prozessfähigkeit ist gegeben, wer sich (selbstständig) durch Verträge verpflichten kann, mithin also geschäftsfähig ist. Geschäftsunfähig und somit auch Prozessunfähig sind Kinder unter sieben Jahre. Ebenfalls prozessunfähig sind Personen, welche nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließlichen Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. (§ 104 Nr. 2 BGB) hierbei kommt es übrigens nicht darauf an, ob eine Betreuung angeordnet ist oder nicht.
Beweislast für die Prozessfähigkeit
Üblicherweise muss eine Partei vor Gericht nachweisen, dass sie prozessfähig ist. Dieses gehört zu den Prozessvoraussetzungen. Störungen der Geistestätigkeit sind nach allgemeiner Lebenserfahrung als Ausnahmeerscheinung anzusehen. Daher muss die Partei, die sich auf die Prozessunfähigkeit des Gegners beruft, Umstände belegen, die die tatsächliche Vermutung der Prozessfähigkeit erschüttert.
Tatsächliche Vermutung Prozessfähigkeit erschüttern
Um die Vermutung einer Prozessfähigkeit tatsächlich zu erschüttern, muss der Gegner vortragen, wie sich bestimmte Verhaltensweisen auf eine Prozessunfähigkeit auswirken sollen. Allein der Umstand, dass mehrere Gerichtsverfahren gegen eine Partei geführt werden und auch, dass sich die Partei öffentlich äußert reichen nicht aus, um eine Prozessunfähigkeit annehmen zu können. (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2020, Az 2-34 O 48/20 )
Die Gerichte sind, was die Annahme einer Prozessunfähigkeit angeht, sehr zurückhaltend.
Rechtsanwalt Hoesmann
Bei manchen Verfahren zweifele ich tatsächlich innerlich an der geistigen Zurechnungsfähigkeit der Gegner. Nur weil diese sich aber denkbar schlecht verhalten, reicht dies regelmäßig nicht aus, um die Prozessunfähigkeit der Partei anzunehmen. Zu Recht hat hier der Gesetzgeber sehr hohe Hürden an die Erschütterung der Prozessfähigkeit. Dies hat zur Folge, dass man sich manchmal als Anwalt und vor allem auch als Richter mit abwegigen Argumenten und Argumentationen beschäftigen darf.