Wettbewerbsverstoß Textilkennzeichnungsverordnung

Textilkennzeichnungsverordnung

Wer Bekleidung und Textilien im Internet verkauft, muss zwingend die Textilkennzeichnungsverordnung beachten. Zugelassen sind nur die Bezeichnungen, wie sie von der Textilkennzeichnungsverordnung in Anlage 1 vorgeschrieben. Diese Angaben haben auch zwingend in deutscher Sprache zu erfolgen. Ein Händler, der englische Begriff im Rahmen seiner Produktbeschreibung nutzt, handelt nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Stuttgart wettbewerbswidrig. (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2018 Az. 2 U 55/18) „Wettbewerbsverstoß Textilkennzeichnungsverordnung“ weiterlesen