Wettbewerbsverstoß Textilkennzeichnungsverordnung

Wer Bekleidung und Textilien im Internet verkauft, muss zwingend die Textilkennzeichnungsverordnung beachten. Zugelassen sind nur die Bezeichnungen, wie sie von der Textilkennzeichnungsverordnung in Anlage 1 vorgeschrieben. Diese Angaben haben auch zwingend in deutscher Sprache zu erfolgen. Ein Händler, der englische Begriff im Rahmen seiner Produktbeschreibung nutzt, handelt nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Stuttgart wettbewerbswidrig. (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2018 Az. 2 U 55/18)

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Onlinehändler eine Laufmütze mit folgenden Angaben beworben

„SHELL: 100% POLYESTER; WINDSTOPPER®MEMBRANE; 100% POLYESTER; INSERT: 88% NYLON; 12% ELASTANE“

und in einem weiteren Angebot Fahrradhandschuhe mit folgenden

Material: Oberhand: 91% Polyester, 6% Elastan, 3% sonstige Fasern Innenhand: 100% Polyamid mit Polyurethan Eigenschaften: Schlicht schön: …“

angeboten.

Ein Mitbewerber sah in den Angaben ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

Verstoß Textilkennzeichnungsverordnung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Rechtsansicht des Klägers bestätigt und einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung angenommen.

Das Angebot der Laufmütze ist ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO. Zur Begründung führen die Stuttgarter Richter aus, das in der Textilzeichnungsverordnung nicht die Faserbezeichnung „Elastane“, sondern nur die deutsche Bezeichnung „Elasthan“ vorgesehen sei. Außerdem seien die Komponenten der Mütze mit „shell“ bzw. „insert“ in Englisch statt in Deutsch bezeichnet. Auch wenn Art. 11 TextilKennzVO in Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO nicht ausdrücklich genannt sei, müssten nach dem Sinn und Zweck der Verordnung auch die einzelnen Komponenten eines Textilerzeugnisses in deutscher Sprache bezeichnet werden.

Auch das Angebot der Laufschuhe ist ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung. Hier wird nicht lediglich die Textilfaserbezeichnung nach Anhang 1 verwendet. Im Rahmen des Angebots hat der abgemahnte Händler die Bezeichnung „100% Polyamid mit Polyurethan-Eigenschaften“ verwendet.

Auch wenn beide Fasern in der Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführt ist, muss gleichwohl angegeben werden, mit welchem Anteil Polyamid und Polyurethan jeweils enthalten sind.

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Wettbewerbsverstoß

Aufgrund der fehlerhaften Angaben liegt ein spürbarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Verbraucher können zu einem Irrtum über die Textil- bzw. Faserzusammensetzung verleiten werden und damit zu einer Kaufentscheidung veranlassen könnten, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Zudem werden wesentliche Informationen durch die falsche Angaben vorenthalten. Diese Informationen werden vom Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Im Ergebnis bejahte das Oberlandesgericht daher den Unterlassungsanspruch.

Rechtsanwalt Hoesmann

Wer mit Textilien online handelt, muss zwingend die Textilkennzeichnungsverordnung beachten. Hier ist es wichtig, um Abmahnungen zu vermeiden, nur die in der Anlage 1 der Textilkennzeichnungsverordnung genannten Begriffe im Rahmen der Produktbeschreibung zu verwenden. Gerade bei Händlern, welche international handeln, ist daher darauf zu achten, dass die Begriffe in der jeweiligen Landessprache genutzt werden. Auch eine englische Bezeichnung, selbst wenn diese geläufig sein sollte, stellt, so das Oberlandesgericht Stuttgart, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.

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