Missbrauch bei einer einstweiligen Verfügung

Richterhammer

Eine einstweilige Verfügung ist rechtsmissbräuchlich, wenn bei der Antragsschrift bewusst die Antwort der Gegenseite nicht mit vorgelegt wird. (OLG München, Urt. v. 08.06.2017 – Az.: 29 U 1210/17).

In dem Verfahren ging es um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Gegenseite hatte auf die Abmahnung reagiert und ihre Rechtsposition dargelegt. Insbesondere wies sie darauf hin, dass das Antwortschreiben im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung vorzulegen ist. Der Abmahner stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung, ohne jedoch das Antwortschreiben vorzulegen.

Die obersten bayerischen Robenträger vom OLG München bewerteten die Nichtvorlage von Unterlagen als rechtsmissbräuchlich. Es besteht daher kein wirksamer Anspruch auf Unterlassung. „Missbrauch bei einer einstweiligen Verfügung“ weiterlesen