Missbrauch bei einer einstweiligen Verfügung

Eine einstweilige Verfügung ist rechtsmissbräuchlich, wenn bei der Antragsschrift bewusst die Antwort der Gegenseite nicht mit vorgelegt wird. (OLG München, Urt. v. 08.06.2017 – Az.: 29 U 1210/17).

In dem Verfahren ging es um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Gegenseite hatte auf die Abmahnung reagiert und ihre Rechtsposition dargelegt. Insbesondere wies sie darauf hin, dass das Antwortschreiben im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung vorzulegen ist. Der Abmahner stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung, ohne jedoch das Antwortschreiben vorzulegen.

Die obersten bayerischen Robenträger vom OLG München bewerteten die Nichtvorlage von Unterlagen als rechtsmissbräuchlich. Es besteht daher kein wirksamer Anspruch auf Unterlassung.

Verschweigen ist rechtsmissbräuchlich

Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen missbräuchlich ist, wenn der Antragsteller versucht, den Erlass der einstweiligen Verfügung durch eine grobe Verletzung seiner prozessualen Wahrheitspflicht zu erschleichen, sprich wenn er Tatsachen verschweigt.

Die Nichtvorlage der Stellungnahme auf eine Abmahnung kann einen groben Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht darstellen.

Nach § 138 Abs. 1 ZPO (prozessuale Wahrheitspflicht) haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Dazu gehört es auch, eventuelle Stellungnahmen der Gegenseite dem Gericht mitzuteilen. Werden diese nicht mitgeteilt, liegt eine planmäßig-gezielte Gehörsvereitelung vor, um sich einen Titel zu erschleichen (vgl. KG GRUR-RR 2017, 128 zum Rechtsmissbrauch beim Forum-Shopping).

Vollständiger Sachvortrag bei einstweiliger Verfügung

Bei einer einstweiligen Verfügung, bei der ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist ein vollständiger Sachvortrag notwendig. Werden dem Gericht ganz bewusst Umstände nicht mitgeteilt, wird das Gebot zur Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO verletzt und der Antrag ist unzulässig.

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Rechtsmissbrauch führt zur Abweisung

Unabhängig davon, ob der Antrag unter Umständen gerechtfertigt war oder nicht, führt der Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht zu einer Abweisung des Antrags. Das Gericht führt wörtlich aus:
“Der Versuch der Erschleichung eines Titels durch einen groben Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht ist auch dann missbräuchlich, wenn der geltend gemachte Anspruch materiell berechtigt ist.”

Einschätzung Rechtsanwalt Hoesmann

In meiner täglichen Praxis habe ich viel mit einstweiligen Verfügungen im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht (UWG) zu tun.

Leider beobachte ich immer wieder, dass entlastende Umstände dem Gericht nicht mitgeteilt werden. Insbesondere dann, wenn dem Gericht Unterlagen vorenthalten werden, liegt ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht vor – und damit kann die einstweilige Verfügung unzulässig sein!

Falls Sie also eine einstweilige Verfügung bekommen haben, prüfen Sie unbedingt, ob dem Gericht alle Unterlagen vorgelegt worden sind, die für den Fall wichtig sind. Gerne kann ich Sie in einstweiligen Verfügungsverfahren unterstützen und die einstweilige Verfügung auch auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit prüfen.

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