Wenn ein Arbetnehmer über einen längeren Zeitraum wiederholt für wenige Tage krank gewesen ist, darf der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag der Krankheit die Vorlage eines ärztlichen Attest verlangen. Üblich ist die Vorlage eines Attestes bei einer Erkrankung nach drei Tagen.
In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall weigerte sich der Arbeitsnehmer eine entsprechende Bescheinigung bereits am ersten Tag vorzulegen. Da er dieser Weisung seines Arbeitsgebers nicht nachkam, sprach dieser eine Abmahung gegen den Arbetnehmer aus.
Gegen diese Abmahung legte der Arbeitnehmer Klage vor Gericht ein. Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in seinem Urteil, dass die Aussprache der Abmahnung zu Recht durch den Arbeitgeber erfolgte.
Der Arbeitgeber durfte die Vorlage eines Attests bereits am ersten Krankheitstag verlangen. Nach Ansicht der Richters stellen die häufigen Kurzerkrankungen einen wichtigen Grund dar, der die Weisung rechtfertigt, bereits am ersten Tag der Erkrankung ein Attest vorzulegen. Indem der Arbeitnehmer dieser berechtigten Weisung nicht nachgekommen war, erfolgtet die in Folge dessen die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig.
(Landesarbeitsgericht Hessen – Aktenzeichen: 6 Sa 463/03)
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