Beweislast bei Behauptung einer Werbung mit Spitzenstellung

paragraphBeim Ankauf von Gold und Edelmetallen wird gerne mit Superlativen geworben. „Top-Preise, Höchstpreise, Spitzenpreise“ usw. sind dabei gängige Aussagen, um Kunden anzulocken. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn solche Aussagen gar nicht den Tatsachen entsprechen. Hier hat der BGH nun dazu entschieden, dass der Abmahner die Beweislast für den Nachweis des Wahrheitsgehalts trägt. Wird der Nachweis erbracht, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, der abgemahnt werden kann. „Beweislast bei Behauptung einer Werbung mit Spitzenstellung“ weiterlesen

Werbung mit Testurteilen

Bei der Werbung mit Testurteilen sind viele juristische Feinheiten zu beachten.
Die Kanzlei Hoesmann hat auf presserecht-aktuell einen Beitrag veröffentlicht, was bei der Werbung mit Testurteilen zu beachten ist.

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Die Kanzlei Hoesmann berät Sie bundesweit – der telefonische Erstkontakt ist bei uns kostenlos.

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    Eigenpreiswerbung

    Die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis und einem niedrigeren neuen Preis ist eine übliche Werbemethode.

    Diese wird juristisch als Eigenpreiswerbung bezeichnet und ist in Deutschland zulässig.

    Der ursprünglich angebende Preis muss dabei der Wahrheit entsprochen haben, da ansonsten ein Verstoß gegen die die Preiswahrheitspflicht gegeben ist.

    Ein Verstoß gegen die Preiswahrheitspflicht wird angenommen, wenn ein durchgestrichener Preis nie ernsthaft gebildet oder gefordert, beziehungsweise nicht über einen angemessenen Zeitraum verlangt worden ist. Dabei unterliegt die Definition des „unangemessen kurzen Zeitraumes“ keinem festen Maßstab, sondern variiert je nach Wirtschaftsgut und Erinnerungsvermögen der angesprochenen Verkehrskreise zwischen 4 bis 10 Wochen.

    Daher empfehlen wir, dass der ursprüngliche Preis zumindest sechs Wochen Bestand gehabt haben soll, bevor mit diese Werbemethode angewendet wird. Wird dies nicht beachtet, besteht die Gefahr eine Abmahnung.

    Ganz aktuell gibt es dazu auch ein Urteil des OLG Düsseldorf (Akz I-20 U 28/10) , welches entschieden hat, dass die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis auch ohne weitere Erläuterungen zulässig ist.

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