Beweislast bei Behauptung einer Werbung mit Spitzenstellung

paragraphBeim Ankauf von Gold und Edelmetallen wird gerne mit Superlativen geworben. „Top-Preise, Höchstpreise, Spitzenpreise“ usw. sind dabei gängige Aussagen, um Kunden anzulocken. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn solche Aussagen gar nicht den Tatsachen entsprechen. Hier hat der BGH nun dazu entschieden, dass der Abmahner die Beweislast für den Nachweis des Wahrheitsgehalts trägt. Wird der Nachweis erbracht, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, der abgemahnt werden kann.

Wir zahlen Höchstpreise

In einer Zeitung warb ein Goldankäufer mit der Aussage:

„Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Schmuck“.

Ein Mitbewerber war der Meinung, dass dies aber gar nicht zutreffe und mahnte den Goldankäufer ab, da dies seiner Ansicht nach eine unzulässige Werbeaussage sei. Problematisch war jedoch, dass der Mitbewerber weder darlegte noch unter Beweis stellte, dass tatsächlich keine Höchstpreise bezahlt wurden. Er war der Ansicht, dass der Werbende die Beweislast dafür trage, da eben er auch mit der Spitzenstellungswerbung geworben hatte.

Höchstpreise müssen nicht selbst belegt werden

Der BGH sah dies jedoch anders und entschied im vergangenen Sommer mit Urteil vom 03.07.2014 – Az. I ZR 84/13 zu Gunsten des Werbenden. Der abmahnende Mitbewerber muss seine Behauptung beweisen können.

Es ist die Pflicht des Wettbewerbes, der die Werbung angreift, darzulegen und zu beweisen, dass tatsächlich eine Irreführung vorgelegen habe. Es sei zwar richtig, dass grundsätzlich derjenige, der eine Spitzenstellung für sich in Anspruch nimmt auch deren Wahrheitsgehalt beweisen müsse. Dies gelte aber nur dann, wenn die Tatsachen in Bezug auf die Spitzenstellung nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar seien.

So lag es hier allerdings nicht. Der Mitbewerber hätte den angebotenen Preis des Werbenden ohne Schwierigkeiten ermitteln und mit anderen Angeboten vergleichen können. Da er dies jedoch nicht getan hatte, entschied das Gericht zu Gunsten des Werbenden.

DSC0302_filtered_webEinschätzung Rechtsanwältin Mannshardt

Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes sind nicht immer berechtigt. Vielmehr muss jede Abmahnung sorgfältig geprüft und bewertet werden.

Ebenso ist immer zu prüfen, wer die Beweislast der Behauptung trägt.

In dem konkreten Fall der Werbung mit Höchstpreisen bedeutet dies, dass derjenige, der die Werbung mit Preisen als wettbewerbswidrig ansieht, regelmäßig beweisen muss, dass die Werbeaussage irreführend ist.

Hier gilt es folglich genau zu prüfen, ob und wie der Wahrheitsgehalt einer Aussage festgestellt werden kann, um nicht auf den Kosten des Rechtsstreits sitzen zu bleiben.

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Wenn Sie auch Fragen zum Thema Werbung haben, kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir beraten Sie gerne, welche Werbung erlaubt ist und welche nicht. Wir helfen Ihnen außerdem, wenn Sie eine Abmahnung wegen irreführender Werbung erhalten haben.

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