Das Recht steht jedem Urheber, also auch jedem Fotografen zu. Berufsfotografen haben jedoch ein besonderes wirtschaftliches Interesse an der Namensnennung haben.
Die “Werbewirkung” ist ein für diese Berufsgruppe nicht zu unterschätzender Wert. Bei reinen Amateurfotografen besteht dieses wirtschaftliche Interesse nicht, daher wird von einigen Gerichten ein Schadensersatzanspruch verneint, wenn bei Amateuren das Recht nicht beachtet wird. Ein Recht auf Namensnennung steht ihnen aber gleichwohl zu.