Was ist das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft?

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist in § 13 UrhG geregelt. Es gibt dem Fotografen als Urheber das Recht zu bestimmen, in welcher Beziehung er zu seinem Werk gebracht werden möchte. Wichtig ist hierbei vor allem das in § 13 Abs. 2 UrhG geregelte Nennungsrecht. Demnach kann der Urheber von dem Verwender seine Nennung, wie auch seine Nichtnennung als Urheber verlangen.
Unterbleibt diese Namensnennung, kann der Urheber unter Umständen einen Schadensersatz fordern.