Das Veröffentlichungsrecht ist in § 12 UrhG geregelt. Es räumt dem Urheber die Befugnis ein, über das „ob“ und „wie“ der Veröffentlichung zu entscheiden. Allerdings gilt dieses Recht nur für die Erstveröffentlichung. Ist das Foto erstmal veröffentlicht, dann kann sich der Fotograf nicht mehr auf das Recht aus § 12 UrhG berufen.