Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass die Forderung eines Gewerbeauskunfts-Dienstes der Höhe nach nicht bestehen. Es handelt sich bei der Entgeltklausel um eine überraschende Klausel. Diese ist drucktechnisch unauffällig in die Gestaltung des Antragsformulars eingefügt, sodass sie vom Vertragspartner dort nicht vermutet wird.
Forderungen der GWE Wirtschaftsinformations GmbH, der GWE GmbH und von Gewerbeauskunft-Zentrale.de sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die GWE Wirtschaftsinformations GmbH unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden unaufgefordert ein Formular, welches sie unter anderem als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank …” bezeichnet. Viele Gewerbetreibende übersehen, dass dieses Formular ein kostenpflichtiges Abo ist und senden es ausgefüllt wieder zurück. Mit der Rücksendung ist nach Ansicht der GWE ein Zahlungsanspruch entstanden.
BGH (BGH, Urteil vom 26. 7. 2012 – VII ZR 262/11) lehnt den Zahlungsanspruch ab. Der Anspruch ist nicht entstanden, da es sich um eine überraschende Klausel handelt. Häufig sind Grundeintragungen in Internetverzeichnisse unentgeltlich. Die Entgeltabrede ist in dem Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale zwischen anderen Angaben so versteckt eingefügt worden, dass sie ohne Weiteres übersehen werden könne und der Adressat nicht damit zu rechnen brauche. Die Aufmerksamkeit des Adressaten werde in erster Linie auf das Ausfüllen des Textes für den Brancheneintrag gelenkt. Von einem durchschnittlichen Kaufmann könne nicht erwartet werden, dass er den gerahmten Text sorgfältig lese. Dies gilt auch für Unternehmer.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Trotz vieler Urteile welche gegen die GWE Wirtschaftsinformations GmbH ergangen ist tritt die GWE Wirtschaftsinformations GmbH weiter im Rechtsverkehr auf und fordert unbeirrt Zahlung der Beträge.
Im Augenblick beobachten wir, dass verstärkt über Rechtsanwalt Michael M. Sertöz von der Kanzlei M.M.S. aus Köln die Zahlung im Namen der GWE Wirtschaftsinformations GmbH eingefordert und mit Klage gedroht wird. Dabei nimmt Rechtsanwalt Sertöz immer wieder Bezug auf ein Urteil des Landesgerichts Düsseldorf. Das Gericht hat in der Entscheidung nur zu der Frage Stellung genommen, ob ein Vertrag geschlossen worden ist. Ob aus dem Vertrag auch eine Kostentragungspflicht folgen soll, wird vom LG Düsseldorf aber nicht weiter thematisiert.
Gerne helfen wir Ihnen sich gegen die Forderungen der GWE und der Rechtsanwaltskanzlei M.M.S. zu verteidigen. Bislang musste keiner unserer Mandanten, welche wir in diesen Angelegenheiten vertreten an die Gegenseite etwas bezahlen.