Die Moderatoren Jörg Thadeusz und Marion Brasch werden bis zur Bundestagswahl keine Sendungen mehr im Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) moderieren. Hintergrund dessen ist eine vermeintlich aktive Unterstützung des Wahlkampfs einer Partei im aktuellen Bundestagswahlkampf. Nach der Geschäftsordnung des RBB dürfen Mitarbeiter des Senders in den sechs Wochen vor dem Wahltermin in keiner Rundfunksendung auftreten, wenn sie sich im jeweiligen Wahlkampf aktiv betätigt haben.
Interview Rechtsanwalt Hoesmann
Rechtsanwalt Hoesmann von der Medienrechtkanzlei Hoesmann hat zu diesem Thema dem Deutschlandfunk Kultur ein Radiointerview gegeben. Im Rahmen dieses Radiointerview ging Rechtsanwalt Hoesmann insbesondere auch auf die Pflicht zur Neutralität ein, welche der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat. So ist nach Art. 11 des Rundfunkstaatsvertrages der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur Unparteilichkeit verpflichtet. Tritt ein bekannter Moderator aktiv im Wahlkampf auf, kann dies tatsächlich ein Verstoß gegen die Unparteilichkeit darstellen.
Kein klassischer Wahlkampf
In den beiden hier diskutierten Fällen liegt jedoch keine klassische Wahlkampfhilfe vor. Beide Moderatoren haben zwar aktiv eine Partei bzw. einen Politiker unterstützt, jedoch keinen klassischen Wahlkampf gemacht oder eine Parteiempfehlung ausgesprochen. Da die Satzung des rbb hier keinerlei Einschränkungen vorliegt, was jetzt genau unter einer aktiven Wahlkampfhilfe zu verstehen ist, ist die Sendepause wg. eines möglichen Verstoßes gegen die Satzung gerechtfertigt.
Parteizeitung und Unterstützungsanzeige
Der Moderator Thadeusz hatte für eine FDP Parteizeitung ein Beitrag geschrieben, die Radiomoderatorin Brasch, welche neben ihrer Moderatorentätigkeit auch als Künstlerin aktiv ist, hat einen Dankaufruf von Künstlern für einen Politiker der Linken unterzeichnet. In der Öffentlichkeit werden beide vornehmlich als Moderatoren wahrgenommen. Daher werden Äußerungen und Tätigkeiten, selbst wenn diese nicht mit der Tätigkeit als Moderators in Verbindung stehen, mit der beruflichen Tätigkeit beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Verbindung gebracht.
Parteipolitik nicht verboten
Die Sendepause bedeutet nicht, dass nicht beide Moderatoren nicht auch politisch aktiv sein dürfen. Vorsicht, im Hinblick auf die Neutralität, ist nur in den sechs Wochen vor der Wahl geboten. Um seitens des Senders erst gar nicht in den Verdacht zu kommen, ist ein „Sendeverbot“ in der kurzen Zeit vor dem Wahltermin auch gerechtfertigt. Hier ist im Ergebnis, so Rechtsanwalt Hoesmann, die Neutralität des Senders höher zu gewichten als eine parteipolitische Arbeit der Moderatoren.
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