Verfolgt ein Fotograf aktiv die Rechte an seinen Fotos und geht mit anwaltlicher Hilfe gegen Urheberrechtsverletzungen, sprich den Diebstahl seiner Bilder vor, ist schnell der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im Raum. Hintergrund ist, dass eine Abmahnung nur dann berechtigt ist, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht und die Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGH GRUR 2019, 1044 Rn. 12 = WRP 2019, 1475 – der Novembermann, mwN). Die Verletzung des Urheberrechts und der daraus folgende Unterlassungsanspruch ist in aller Regel gegeben. Daher stützen sich viele Rechtsverletzer auf den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs der Abmahnung – häufig zu Unrecht.
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