Neue Widerrufsbelehrung

Der Bundestag hat Ende Mai ein Gesetz zur Änderung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts verabschiedet, dies bedeutet, dass sich in naher Zukunft wieder etwas bei der Widerrufsbelehrung ändert. Hintergrund sind einige Entscheidungen des EUGH, welche in deutsches Recht umgewandelt werden müssen.

In einer kurzen Übersicht zeigt Ihnen die Kanzlei Hoesmann die wichtigsten Änderungen.

1. Regelungen zum Wertersatz

Bislang musste ein Verbraucher unter Umständen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer gekauften Sachen leisten, wenn er später sein Widerrufsrecht ausübte.

Diese Regelung ist vom EuGH (Urteil vom 3.9.2009, Rs. C-489/07) als zu weitergehend eingestuft worden. Aufgrund dessen sind der § 312e BGB neu eingeführt und der § 357 Abs. 3 BGB überarbeitet worden.

Nach diesen Vorschriften muss der Verbraucher zukünftig für bestellte Waren nur noch dann einen Wertersatz leisten muss, wenn er sowohl die Waren in einer über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgehenden Weise genutzt hat und er zudem über diese Folge zuvor auch (in Textform) belehrt worden ist.

Damit soll dem Kunden um Fernabsatz die gleiche Prüfungsmöglichkeit des Produktes ermöglicht werden, wie sie auch ein Kunde im Ladengeschäft hat. Dieser hat auch regelmäßig die Möglichkeit ein Produkt anzufassen und einem Funktionstest zu unterziehen.

Für den Kunden sicherlich ein Vorteil, da er mehr Rechte bekommt – für den Unternehmer sicherlich ein Nachteil, da er die bereits geprüfte Ware unter Umständen weniger gut verkaufen kann. Ob eine Verschlechterung der Ware auf eine unsachgemäße Prüfung zurückzuführen ist, ist im Übrigen vom Unternehmer zu beweisen.

2. Neue Widerrufsbelehrung

Die gesetzlichen Änderungen haben eine geänderte Muster-Widerrufsbelehrung zur Folge. Neben den erforderlichen Neuregelungen wird der Wortlaut der Muster-Widerrufsbelehrung etwas überarbeitet.

3. Folge für den Händler

Händler müssen spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist von drei Monaten nach Inkrafttreten die neue Widerrufsbelehrung verwenden. Wird die neue Widerrufsbelehrung nicht verwendet, droht ein erhöhtes Abmahnrisiko.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der gesetzlichen Änderungen im Bundesgesetzblatt, welches in Kürze zu erwarten ist.

Die Kanzlei Hoesmann wird Sie umgehend informieren, wenn die Regelungen in Kraft getreten sind.

Wenn Sie Fragen zur neuen Widerrufsbelehrung haben oder eine Überarbeitung ihrer Belehrungen wünschen, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir beraten Sie gerne bundesweit – der telefonische Erstkontakt ist bei uns kostenlos.

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    Rechtsanwalt Hoesmann

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