Schweiz und Deutschland sind enge Nachbarn – nicht jedoch im Urheberrecht. Obwohl die Schweiz wie auch Deutschland mehrere internationale Verträge über Urheberrechte unterschrieben haben, gibt es einen großen Unterschied im Urheberrecht zwischen den beiden Länder : die Schweizer kennen den Lichtbildschutz nicht.
In Deutschland schützt §72 UrhG das Ergebnis der Arbeit des Lichtbildners. Dies bedeutet, dass Schnappschüsse und weniger künstlerische Aufnahmen durch das Urheberrecht geschützt sind. Aus diesem Grund sind fast alle Bilder in Deutschland urheberrechtlich geschützt.
Die Schweizer kennen dieses Recht nicht. Bedeutet es, dass Schnappschüsse und einfache Fotografien in der Schweiz nicht geschützt sind und Fotografen bei einem Bilddiebstahl keinen Rechtsschutz haben?
Das ist nicht so einfach, wie immer mit der Schweiz. „Kein Lichtbildschutz in der Schweiz?“ weiterlesen

In einem ausführlichen Interview mit dem ORF hat Rechtsanwalt Hoesmann zu den Nutzungsbedingen von WhatsApp Stellung genommen. Hintergrund waren Medienberichte, in denen es hieß, dass Nutzer sämtliche Rechte an ihren Fotos verlieren, wenn sie ihre privaten Bilder über den Smartphone-Mitteilungsdienst WhatsApp verschicken würden.
Rechtsanwalt Hoesmann hat heute dem ORF, dem österreichischen Rundfunk ein Interview zu den Nutzungsbedingungen von WhatsApp gegeben.
Zur Zeit wird in den Medien und auch unter Juristen viel über die Nutzungsbedingungen von WhatsApp diskutiert. Immer wieder wird dabei auch behauptet, dass WhatsApp mit privaten Bildern seiner Nutzer Werbung machen dürfte.
Rechtsanwalt Hoesmann durfte als Rechtsexperte für den Fernsehsender RTL Stellung zu einem Urteil über die Löschung von Bildern beim Ex-Partner geben.
Rechtsanwalt und Medienanwalt Hoesmann ist von dem Radiosender StarFM zum Thema des Plagiats von Musikstücken interviewt worden.
Wir freuen uns mit François Charlet einen neuen Mitarbeiter in unserer Kanzlei zu begrüßen. Herr Charlet kommt aus der Schweiz und hat an einen Universität in Lausanne einen LL.B in Schweizerischen Recht und einen LLM. in Rechtsfragen, Kriminalität und Sicherheit der Informationstechnologie erworben. Juristisch interessiert sich Herr Chalet für das IT Recht, insbesondere für das Urheber-, Medien- und Datenschutzrecht. Privat hält er Vorträge über diese Fächer und er betreibt einen Blog auf Französisch zu aktuellen juristischen Themen. Später plant er als Rechtsanwalt in der Schweiz zu arbeiten.
Rechtsanwalt Hoesmann hat in der FAZ zu der Affäre Edathy und die möglichen rechtlichen Folgen des geplanten Verbots von sog. „Posing Fotos“ Stellung genommen. Bei „Posing Fotos“ sind die Kinder in der Regel nackt, es steht aber kein sexueller Kontext bei diesen Fotos im Vordergrund. Der Handel mit diesen Nacktbildern von Kindern ist bislang straflos.