Werbung für Prostitution und Sexspielzeug eingeschränkt

no_aktNach einem Beschluss des Medienrats der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), darf Werbung für Prostitution und Sexspielzeug grundsätzlich in Zukunft nur zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ausgestrahlt werden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass der BLM vermehrt sexualisierte Inhalte in privaten bayerischen Hörfunk- und Fernsehprogrammen beobachtet. Die Inhalte umfassen u.a. Werbung für Bordelle und sexuelle Hilfsmittel. Über diese, auch im Tagesprogramm ausgestrahlte Werbung haben sich nach Angaben des BLM zahlreiche Zuschauer beschwert.

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Werbende Pressemitteilungen müssen als Anzeige gekennzeichnet werden

Wer eine werbende Pressemitteilung eines Unternehmens unverändert übernimmt und in sein eigenes redaktionelles Angebot einbaut, muss die entsprechende Pressemitteilung als Werbung kennzeichnen.

Unterbleibt eine entsprechende Kennzeichnung, so liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wie das Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 329/11) in einer Entscheidung betont.
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Nutella verstößt gegen das Wettbewerbsrecht

Nutella

In einer sowohl wettbewerbsrechtlichen als auch designrechtlich interessanten Entscheidung hat sich das OLG Frankfurt mit der grafischen Gestaltung der Nährwerttabelle auf einem Nutella Glas auseinandergesetzt.

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die inhaltlich richtig und gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auf einem Nutella Glas durch die grafische Gestaltung gleichwohl eine irreführende Werbung darstellen können.
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Eigenpreiswerbung

Die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis und einem niedrigeren neuen Preis ist eine übliche Werbemethode.

Diese wird juristisch als Eigenpreiswerbung bezeichnet und ist in Deutschland zulässig.

Der ursprünglich angebende Preis muss dabei der Wahrheit entsprochen haben, da ansonsten ein Verstoß gegen die die Preiswahrheitspflicht gegeben ist.

Ein Verstoß gegen die Preiswahrheitspflicht wird angenommen, wenn ein durchgestrichener Preis nie ernsthaft gebildet oder gefordert, beziehungsweise nicht über einen angemessenen Zeitraum verlangt worden ist. Dabei unterliegt die Definition des „unangemessen kurzen Zeitraumes“ keinem festen Maßstab, sondern variiert je nach Wirtschaftsgut und Erinnerungsvermögen der angesprochenen Verkehrskreise zwischen 4 bis 10 Wochen.

Daher empfehlen wir, dass der ursprüngliche Preis zumindest sechs Wochen Bestand gehabt haben soll, bevor mit diese Werbemethode angewendet wird. Wird dies nicht beachtet, besteht die Gefahr eine Abmahnung.

Ganz aktuell gibt es dazu auch ein Urteil des OLG Düsseldorf (Akz I-20 U 28/10) , welches entschieden hat, dass die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis auch ohne weitere Erläuterungen zulässig ist.

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