Nutella verstößt gegen das Wettbewerbsrecht

Nutella

In einer sowohl wettbewerbsrechtlichen als auch designrechtlich interessanten Entscheidung hat sich das OLG Frankfurt mit der grafischen Gestaltung der Nährwerttabelle auf einem Nutella Glas auseinandergesetzt.

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die inhaltlich richtig und gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auf einem Nutella Glas durch die grafische Gestaltung gleichwohl eine irreführende Werbung darstellen können.

Die durch den Gesetzgeber vorgeschriebenen Angaben der Nährwertkennzeichnungsverordnung sind auf dem Nutella Glas korrekt angeben.

Gleichwohl hat das OLG in seiner Entscheidung die weitere Verwendung der Tabelle untersagt.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass durch den Gesamteindruck ein irreführendes Bild vermittelt wird. Es rügte hier insbesondere, dass die Tabelle mit weiteren Angaben kombiniert worden ist. Durch die Kombination besteht die Gefahr, dass der verständige Durchschnittsverbraucher, der die Tabelle nur mit einer situationsadäquaten Aufmerksamkeit wahrnimmt, die in der Tabelle aufgeführten Werte falsch zuordnen könnte.

Nur bei einem aufmerksamen Lesen der Tabelle wird einem Durchschnittsverbraucher deutlich, in welchem Verhältnis die beiden Werte stehen. Diese Fehlvorstellung aufseiten des Kunden kann die Kaufentscheidung spürbar beeinflussen.
Denn in der flüchtigen Wahrnehmung der Tabelle sieht es so aus, dass vermeintlich nur wenig Nährstoffe wie Zucker und Fett, dafür aber viele Vitamine und Mineralstoffe enthalten sind.
Bei genauerem Lesen der Tabelle wird das Mengenverhältnis zwar deutlich, aber in der flüchtigen Wahrnehmung, auf diese kommt es hier an, wird diese Tabelle nicht ausreichend deutlich.
Im Ergebnis darf die Tabelle von Nutella nicht mehr verwendet werden, auch wenn sie inhaltlich richtig gestaltet ist.

Anm. Rechtsanwalt Hoesmann
Diese Entscheidung ist aus zwei Gründen interessant.
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht wird erneut deutlich gemacht, dass eine gesetzeskonforme Darstellung gleichwohl einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, wenn der Durchschnittsverbraucher Angaben falsch verstehen könnte. Daher ist bei der Gestaltung von Info-Grafiken immer der Durchschnittsverbraucher als Maßstab anzulegen.

Zum anderen ist die Entscheidung aber auch aus Fragen des Designrechts interessant.
Hier ist insbesondere die Frage wichtig, inwieweit die beauftragte Agenturen für diesen Verstoß haften könnte.
Eine irreführende Gestaltung von Grafiken kann auch zu einer Haftung des Grafikdesigners führen. Denn eine Agentur muss für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Grafiken einstehen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine entsprechende Haftungsfreistellung in dem Agenturvertrag mit aufgenommen worden ist.

Wenn sie Fragen zum Wettbewerbsrecht oder Designrecht haben, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung.

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    Quelle: OLG Frankfurt – Az. 6 U 40/11