Twitter und Recht – Die Tweets

ParagraphenIn dem zweiten Teil des Aufsatzes “Twitter und Recht” geht es um die rechtlichen Stoplersteine der einzelnen Tweets.

Teil eins des Aufsatzes hat sich mit der rechtskonformen Einrichtung des eigenen Accounts beschäftigt. Lesen Sie ihn hier nach – http://www.presserecht-aktuell.de/twitter-und-recht-teil-1/

4. Haftung für Äußerungen

Die bestehenden gesetzlichen Regeln und die daraus folgende Rechtsprechung zu Äußerungen im Netz gelten auch für Twitter. Es kann in diesem Fall dahinstehen, als was für ein Medium Twitter rechtlich angesehen wird. Bei Äußerungen haftet derjenige, der die Äußerung tätig, unabhängig von der jeweiligen Plattform.

Für den einzelnen Twitter-Nutzer bedeutet dies, dass seine Nachrichten nicht gegen geltendes Recht verstoßen dürfen.

Natürlich gilt die freie Meinungsäußerung auch bei Twitter. Diese gilt aber nicht unbeschränkt, sondern findet ihre Schranke im Strafrechtstatbestand der Beleidigung. Diese ist die nach außen gerichtete Kundgabe der Nichtachtung oder Nichtbeachtung eines anderen. Daher ist, um rechtliche Probleme zu vermeiden, darauf zu achten, niemanden mit seinen Tweets zu beleidigen.

Auch hinsichtlich rassistischer und anderer diskriminierender Äußerungen besteht eine strafrechtliche Verantwortung des einzelnen Users, da diese den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen können.

Werden Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sollten diese nachweisbar wahr und auch überprüfbar sein. Handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, könnte dies als Tatbestand der üblen Nachrede gewertet werden.

Ebenfalls Vorsicht ist geboten, wenn Informationen über Twitter verbreitet werden, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. So kann die Verbreitung von firmeninternen Informationen nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben.

Problematisch ist hier die rechtliche Einordnung der sogenannten Re-Tweets. Dies ist die Weiterleitung eines anderen Tweets. Hier stellt sich juristisch die Frage, ob der Re-Tweeter auch für die ursprüngliche Äußerung mit verantwortlich ist.

Zunächst ist natürlich der ursprüngliche Nutzer für die Äußerungen verantwortlich. Eine eigene Verantwortung ergibt sich, wenn eine Solidarisierung mit den Inhalten stattfindet.

Ob in der reinen Weiterleitung bereits eine Solidarisierung besteht, ist zumindest wahrscheinlich, da in der unkommentierten Weiterleitung einer Nachricht eine Zustimmung zu deren inhaltlicher Aussage gesehen werden kann.

Um sicher zu gehen, sollten keine problematischen Inhalte weitergeleitet werden und wenn, dann sollte deutlich gemacht werden, dass man sich mit den Inhalten nicht solidarisiert. Wie dies auf 140 Zeichen möglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls und wird sicherlich auch bald Teil einer juristischen Auseinandersetzung werden.

5. Haftung für Links

Es gibt keinen gesetzlichen Tatbestand, welcher die Haftung für Links regelt.

Eine Haftung für Links besteht vereinfacht dann, wenn man sich mit den rechtswidrigen Inhalten, auf welche man verlinkt, solidarisiert. Wann dies der Falll ist, wird auch in der Rechtsprechung ist nicht immer einheitlich entschieden, sodass das mit dem tweeten eines Links auch immer ein gewisses rechtliches Risiko mit einhergeht.

Dieses Risiko besteht allerdings nur dann, wenn auf rechtswidrige Inhalte verlinkt wird und sich diese Inhalte zu eigen gemacht werden, sprich eine Solidarisierung mit den Inhalten eintritt.

Wenn also erkennbar kritisch auf rechtswidrige Inhalte verwiesen wird und eine Distanzierung von den dort publizierten Inhalten gegeben ist, besteht im Regelfall keine Haftung.

Allerdings gibt es hier wieder die Problematik, wie eine solche Distanzierung bei 140 Zeichen wirksam aussehen soll.

6. Das Urheberrecht

Der Urheberschutz für einzelne Tweets würde gelten, wenn der einzelne Tweet als „Werk“ im Sinne des Urheberrechts angesehen werden würde. Es handelt es sich immer dann um ein Werk, wenn es eine „persönlich geistige Schöpfung mit einer gewissen Schöpfungshöhe ist“.

Bei Überschriften und sehr kurzen Texten erkennt die Rechtsprechung normalerweise keinen Urheberrechtsschutz an, da hier die notwendige Schöpfungshöhe noch nicht erreicht ist und auch es auch an der notwendigen Individualität fehlt.

Es gibt mehrere Urteile, welche sich mit dem Schutz von Werbeslogans beschäftigen. Diese sind in ihrer Länge und Individualität gut mit einer Twitter-Nachricht vergleichbar. Auch hier wurde nur in wenigen Fällen auf einen urheberrechtlichen Schutz des einzelnen Slogans erkannt.

Der EuGH hat in einem Urteil einen urheberrechtlichen Schutz bei einem Text von 11 Wörtern anerkannt.

Überträgt man diese Rechtsprechung auf das Medium Twitter, ist der einzelne Feed wohl nur in Ausnahmefällen urheberrechtlich geschützt, da er selten länger als 11 Wörter ist und nur in Ausnahmefällen ein Schutz für so kurze Texte anerkannt wurde.

7. Wettbewerbsrechtliche Aspekte

Wird der Account gewerblich genutzt, also zum Beispiel als offizieller Account für ein Unternehmen, sind zudem noch wettbewerbsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

Insbesondere ist hier das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu berücksichtigen. Nach diesem können unlauterere Wettbewerbsmethoden im Wege der Abmahnung geahndet werden.

Die Bandbreite der möglichen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ist groß, daher an dieser Stelle nur eine kleine Übersicht über mögliche Verstöße.

Unlauter handelt:

  • Wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert
  • Mitbewerber anschwärzt
  • Einen Mitbewerber behindert
  • Moralischen Druck auf mögliche Kunden ausübt
  • Unlautere Gesundheitswerbung betreibt
  • Sich mit Werbung bewusst an Kinder richtet

Wann ein solcher Verstoß gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Ein besonderes Problem könnte bei Twitter das sogenannten Guerilla Marketing werden, welches ebenfalls als unlautere Wettbewerbsmethode angesehen wird. So ist es nicht zulässig, den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert.

Daher sollte, wenn ein entsprechender Account eingerichtet wird, der gewerbliche Charakter deutlich werden.

Unlauter kann ebenfalls das Anschreiben anderer Twitter-Nutzer mit einer Direktnachricht sein, da in dem Zusenden einer solchen Nachricht bereits eine ungebetene Werbung liegen könnte, welche ein unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG darstellen könnte.

Um sicher zu gehen, sollte ein Unternehmen sich im Vorfeld juristisch beraten lassen und auch ein Social Media Policy aufstellen. Insbesondere sollte geklärt werden, wer für das für das Unternehmen sprechbefugt ist und eine klare Richtlinie aufgestellt werden, dass offizielle und private Accounts der Mitarbeiter zu trennen sind.

8. Fazit

Twitter ein faszinierendes und interessantes Medium, welches viele Möglichkeiten bietet. Gleichwohl sollte sich der Nutzer bewusst sein, dass er sich in einem öffentlichen Raum bewegt und dieser gerade kein rechtsfreier Raum ist.

Gerade wenn Sie planen, einen gewerblichen Account für Ihr Unternehmen einzurichten, kann eine juristische Beratung im Vorfeld helfen, Fehler zu vermeiden.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (1 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert