Darf die von mir fotografierte Scene nachgestellt werden?

Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Hier werden die Rechte der freien Benutzung und der unfreien Bearbeitung gegeneinander abgewogen. Dabei werden die prägenden Merkmale der sich gegenüberstehenden Werke analysiert und verglichen.
Je mehr sich ein Foto durch individuelle Züge des Fotografen auszeichnet, umso größer ist auch der Schutzumfang.

Was ist eine unfreie Bearbeitung?

Eine unfreie Bearbeitung nach §§ 3, 23 UrhG ist eine so genannte abhängige Nachschöpfung. Diese liegt immer dann vor, wenn wesentliche Züge des Originalwerks übernommen werden. Liegt dies vor, darf das neue Foto nur mit der Einwilligung des Urhebers der Vorlage veröffentlicht werden.

Was ist eine freie Benutzung?

Eine freie Benutzung ist nach § 24 UrhG ein eigenständiges Werk, bei dem das Ausgangswerk nur als Vorlage diente. Durch die freie Benutzung wird das Urheberrecht nicht verletzt.

Darf ein Maler ein Foto ohne Erlaubnis abmalen?

Übernimmt der Maler in seinem Bild die wesentlichen, individuell prägenden Züge der Fotografie, ist dies eine unfreie Bearbeitung und der Fotograf kann ihm die Verwendung des Fotos als Vorlage untersagen.

Darf ich im Rahmen einer Bildcollage Motive aus anderen Fotos kopieren und in meine Collage einfügen?

Nein. Obwohl nur eine kleiner Teil eines anderen Fotos übernommen und in einen neuen Kontext eingefügt wird, liegt eine unfreie Bearbeitung vor.
Dies gilt auch dann, wenn das Originalfoto digital verändert wurde. Es handelt sich schließlich immer noch um die gleiche Vorlage. Nur dann, wenn das neue Foto / Werk so grundlegend neu ist, dass das alte dagegen “verblasst” ist eine Übernahme möglich. Der Anwendungsbereich ist jedoch eng.

Was sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte?

Die Nutzungs- und Verwertungsrechte sind eines der wesentlichen Bestandteile des Urheberrechts geregelt sind diese in den §§ 15 ff UrhG.
Diese dienen dem Interesse des Urhebers an einer wirtschaftlichen Nutzung des Werkes. Sie werden unterschieden in körperliche und unkörperliche Verwertungsformen.

Was ist das Veröffentlichungsrecht?

Das Veröffentlichungsrecht ist in § 12 UrhG geregelt. Es räumt dem Urheber die Befugnis ein, über das „ob“ und „wie“ der Veröffentlichung zu entscheiden. Allerdings gilt dieses Recht nur für die Erstveröffentlichung. Ist das Foto erstmal veröffentlicht, dann kann sich der Fotograf nicht mehr auf das Recht aus § 12 UrhG berufen.

Was ist das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft?

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist in § 13 UrhG geregelt. Es gibt dem Fotografen als Urheber das Recht zu bestimmen, in welcher Beziehung er zu seinem Werk gebracht werden möchte. Wichtig ist hierbei vor allem das in § 13 Abs. 2 UrhG geregelte Nennungsrecht. Demnach kann der Urheber von dem Verwender seine Nennung, wie auch seine Nichtnennung als Urheber verlangen.
Unterbleibt diese Namensnennung, kann der Urheber unter Umständen einen Schadensersatz fordern.