Um das korrekte Impressum ist seit Jahren ein juristischer Streit entbrannt. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem weiteren Urteil zu den Pflichtangaben im Impressum entschieden, (Urteil vom 20. Februar 2016, Aktenzeichen I ZR 238/14), dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdiensterufnummer wettbewerbswidrig ist.
Hintergrund der Entscheidung
Jeder der eine gewerbliche Internetseite betreibt, muss ein Impressum haben. Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss der Seitenbetreiber im Rahmen des Impressum Angaben zu einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation machen. Ob dabei auch eine Rufnummer angegeben werden muss, ist umstritten. So ist es unter anderem auch zulässig, unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen, dass nur ein Kontaktformular bzw. eine Faxnummer angegeben wird. Wichtig ist dabei, dass dieses Kommunikationsmittel geeignet ist, schnell und unmittelbar zu reagieren. Regelmäßig wird dies nur über einer Telefonnummer erreicht.
Keine teure Mehrwertdiensterufnummer
Ein Seitenbetreiber, der nur eine teure Mehrwertdienstrufnummer eingebaut, entspricht nicht den Maßgaben einer unmittelbaren Kontaktaufnahme. So waren die Kosten bei der Mehrwertdienstenummer aus dem Mobilfunknetz 2,99 €. Diese hohen Kosten schrecken nach Ansicht des Bundesgerichtshofes Anrufer ab. Diese würden aufgrund der hohen möglichen Kosten im Ergebnis auf eine Kontaktaufnahme verzichten.
Daher entschied der Bundesgerichtshof, dass die Angabe einer Mehrwertdienstnummer nicht den Anforderungen an einem ordentlichen Impressum entspricht und bejaht im Ergebnis einen Wettbewerbsverstoß
Einschätzung Rechtsanwalt
Fehlerhafte Angaben im Impressum werden von Mitbewerbern immer sehr gerne abgemahnt. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Urteilen, wie ein ordnungsgemäßes Impressum auszusehen hat. Als weiterer Mosaikstein zu dem Entscheidungskanon ist jetzt hinzugekommen, dass eine Mehrwertdienstnummer unzulässig ist.
Um hier Abmahnung zu vermeiden, empfehlen wir, regelmäßig das Impressum zu überprüfen und auch gegebenenfalls aktuelle Änderungen aus der Rechtsprechung aufzunehmen.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.