Das Prostituiertenschutzgesetz für Betreiber

Durch das Prostituiertenschutzgesetz kommen auf Betreiber von Bordellen, Escort Agenturen und damit verbundene Dienstleister umfangreiche Änderungen zu.

Betreiber benötigen jetzt eine Konzession und haben umfangreiche Pflichten. Die Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft und bereits jetzt sollten die Betroffenen sich auf die Änderungen einstellen. In einer zweiteiligen Serie stellen wir Ihnen das Gesetz und die Änderungen vor. In dem ersten geht es um die neuen Pflichten von Prostituierten und in dem zweiten Teil um die Pflichten der Betreiber.

Wer ist betroffen

Durch das Prostituiertenschutzgesetz brauchen Betreiber von sog. Prostitutionsstätten eine behördliche Erlaubnis. Unter die Prostitutionsstätte fasst der Gesetzgeber alle Orte, die als Betriebsort zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.

Somit sind nicht nur die klassischen Bordelle, Laufhäuser und Sex-Kinos, sondern auch die Vermieter von Terminwohnungen und Stundenzimmern mit von der Regelung umfasst. Doch nicht nur die Betreiber, sondern auch Escort – Unternehmungen, Ausrichter von Prostitutionsveranstaltungen und Bereitsteller von Prostitutionsfahrzeugen (Wohnmobile) benötigen zukünftig eine behördliche Erlaubnis für Ihre Tätigkeit.

Gang-Bang-Veranstaltungen und Flat-Rate-Bordelle

Durch das Prostitutionsschutzgesetz wird es zu einem Verbot von Gang-Bang-Veranstaltungen und Flat-Rate-Bordelle kommen. Diese sind nach Ansicht des Gesetzgebers unangemessen und daher nicht genehmigungsfähig.

Tabledance und Webcam Sex

Keine Erlaubnis benötigen weiterhin Unternehmen, die sich auf die reine Vorführung sexueller Handlungen ausgerichtet haben und keine sexuellen Handlungen an einer Person vornehmen. Somit brauchen Table Dance Klubs und Betreiber von Webcam Sex Angeboten keine Konzession.

Behördliche Erlaubnis

Für die Betreiber gelten mit dem Prostitutionsschutzgesetz neue pflichte; diese benötigen jetzt eine behördliche Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist unter anderem die Vorlage eines zulässigen Betriebskonzeptes. Im Rahmen des Betriebskonzeptes muss die Angebotsgestaltung, die Vereinbarung mit den Prostituierten und die örtliche Lage des Gewerbes angegeben werden. Ebenso sind auch Angaben zu der Person des Betreibers zu machen.
Die Behörde prüft den Antrag, wenn Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit des Antragsstellers vorliegen, kann die Konzession versagt werden. Ebenso wird die Zustimmung versagt, wenn aufgrund des Konzeptes eine Ausbeutung der Prostituierten möglich erscheint,

Betriebskonzept

Im Rahmen des einzureichenden Betriebskonzeptes müssen detailliert Angaben zu den Räumlichkeiten, Betriebszeiten und Arbeitsabläufen gemacht werden. Zudem soll in dem Konzept ausgeführt werden, wie der Gesundheitsschutz und der Jugendschutz gewährleistet wird. Muster für diese Betriebskonzepte gibt es noch nicht. Anhand der Vorgaben des Gesetzgebers kann ein solches Betriebskonzept erstellt werden. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie Fragen haben.

Lage

Durch die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes darf es nicht zu einer Gefährdung der Jugend oder zu erheblichen Nachteilen bzw. Belästigungen für die Allgemeinheit kommen. Wann diese erheblichen Nachteile bzw. Belästigungen gegeben sind, wird eine Frage des Einzelfalls sein, die von den jeweiligen Gerichten unterschiedlich entschieden werden wird. Hier gibt es bereits heute erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern – was in Berlin erlaubt ist, kann in Bayern verboten sein. Hier kommt es somit tatsächlich auf den Einzelfall an.

Persönlich zuverlässig

Wann die Unzuverlässigkeit des Antragsstellers gegeben ist, richtet sich vor allem nach vorherigen strafrechtlichen Verurteilungen. Dabei werden insbesondere Verurteilungen wegen Körperverletzung, Geldwäsche oder Schwarzarbeit berücksichtigt. Doch auch die Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein kann zu einer Versagung führen. Da Liste der möglichen Straftaten, die zu einer Unzuverlässigkeit führen können lang ist, ist hier ein Streit bereits jetzt vorprogrammiert.

Räumlichkeiten

Die Arbeitsräume der Prostituierten müssen zukünftig mit Notrufsystemen ausgestattet werden und die Türen müssen von innen geöffnet werden können. Die Räume dürfen in aller Regel nicht zugleich zum Schlafen oder Wohnen dienen.

Keine Beschäftigung ohne Anmeldebescheinigung

Der Betreiber muss gewährleisten, dass keine Prostituierte beschäftigt wird, die keine Anmeldebescheinigung hat. Der Betreiber hat diese aktiv zu überprüfen und eine Tätigkeit zu untersagen, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt.Mehr zu der Anmeldebescheinigung lesen Sie im ersten Teil der Serie zum Prostitutionsgesetz.

Hinweis und Kontrollpflicht

Der Betreiber muss aktiv die bei ihm tätigen Prostituierten über die Anmeldepflicht zu informieren und muss die Anmeldung auch kontrollieren. Zudem sieht das Gesetz vor, dass der Betreiber auch regelmäßig auch die Gesundheitsberatung hinweisen muss.

Über die bei ihm tätigen Prostituierten hat der Betreiber eine Liste zu führen. In dieser Liste müssen zum einen persönliche Angaben über die Prostituierte, die Anmeldebescheinigung, aber auch die Tage der Tätigkeit und eventuelle Geldzahlungen geführt werden. Diese Liste zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Kein Weisungsrecht

Der Betreiber hat gegenüber der bei ihm tätigen Prostituierten kein Weisungsrecht. Weisungen, die, dass Ob, die Art, oder das Ausmaß der sexuellen Dienstleistung vorschreibt, sind unzulässig. Daher sind in Zukunft einheitliche Preislisten oder bestimmte Kleidungsvorschriften verboten.

Werbeschränkungen

Jede direkte oder indirekte Werbung für Geschlechtsverkehr ohne Kondom ist zukünftig verboten. Auch die gängigen Abkürzungen dürfen nicht mehr verwendet werden. Zudem ist die Werbung für Sex mit Schwangeren verboten. Selbstredend muss bei der Werbung der Jugendschutz eingehalten werden,

Kondomaushang

Betreiber haben zudem auch die Pflicht, aktiv auf die Kondompflicht hinzuwirken. Jeder Geschlechtsverkehr ohne Kodom ist verboten. Auf dieses Verbot ist durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.

Umsetzung

Das Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Für bestehende Betriebe gibt es eine Übergangsvorschrift. Bis zum 1. Oktober 2017 ist das bestehende Prostitutionsgewerbe anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2017 ist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu stellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbe als erlaubt, wen der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Zuständig ist die jeweils örtlich zuständige Behörde. Da dieses Gesetz durch die einzelnen Bundesländer umgesetzt wird, gibt es hier keine einheitliche Regelung.

Wir helfen Ihnen bundesweit

Durch das neue Prostituiertenschutzgesetz kommen erhebliche behördliche Pflichten auf die Betreiber zu. Wir helfen Ihnen bundesweit, wenn Sie Fragen zu dem Gesetz haben, Hilfe bei der Anmeldung benötigen oder mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden sind.

 

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